Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 80/2003 vom 2. Oktober 2003
Informationen zur mündlichen Verhandlung
zur landesrechtlich geregelten Straftäterunterbringung
(sog. nachträgliche Sicherungsverwahrung)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 22. Oktober
2003 zwei Verfassungsbeschwerden (Vb) von Straftätern, die aufgrund
landesrechtlicher Regelungen nach Vollverbüßung ihrer Freiheitsstrafe
untergebracht sind (sog. nachträgliche Sicherungsverwahrung).
Seit 1997 bemängeln verschiedene Bundesländer, dass das im
Strafgesetzbuch geregelte Recht der Sicherungsverwahrung keine Handhabe
biete, gefährliche Straftäter über das Strafende hinaus in der
Sicherungsverwahrung unterzubringen, soweit ihre Gefährlichkeit erst
während des Strafvollzugs erkennbar wird. Die Bemühungen der Länder um
die Einführung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf Bundesebene
sind bislang gescheitert. Der Bund hält sich für die
Straftäterunterbringung für nicht zuständig und verweist auf das Recht
der allgemeinen Gefahrenabwehr, für das die Länder zuständig seien.
Zwischen März 2001 und März 2003 haben die Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen eigene Gesetze über die
Unterbringung gefährlicher Straftäter erlassen. Danach können Straftäter
im Anschluss an die Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt
untergebracht werden, soweit sich ihre besondere Gefährlichkeit aus
Ereignissen nach Urteilserlass ergibt.
Den beiden Verfassungsbeschwerden liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Einer der Beschwerdeführer (Bf) wurde zweimal als Sexualstraftäter
verurteilt. Im Jahr 2002 ordnete die Strafvollstreckungskammer die
unbefristete Unterbringung nach dem Bayerischen
Straftäterunterbringungsgesetz an, weil von dem Bf eine erhebliche
Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung anderer ausgehe. Das
Rechtsmittel des Bf blieb ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde
rügt er die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 2 GG und macht
insbesondere die Unzuständigkeit des Landesgesetzgebers geltend.
Der andere Bf wurde zweimal wegen Tötungsdelikten bestraft. Im März 2002
wurde er auf Grund des Straftäterunterbringungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt zunächst für sechs Monate untergebracht. Im August 2002
verlängerte die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung um weitere
zwölf Monate. Sachverständige waren zu dem Ergebnis gekommen, dass von
dem Verurteilten auf Grund seiner schweren persönlichen Störung
weiterhin eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere ausgehe. Auch
dieser Bf hält den Landesgesetzgeber für unzuständig und rügt die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 2 und 3 GG.
Zu den Verfahren haben die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, der
Generalbundesanwalt, die Bayerische Staatsregierung, der Bayerische
Landtag, die Landesregierung von Sachsen-Anhalt, der Landtag von
Sachsen-Anhalt sowie die Thüringer Landesregierung Stellung genommen.
Az:. 2 BvR 834/02 und 2 BvR 1588/02
Karlsruhe, den 2. Oktober 2003
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