Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 81/2000 vom 16. Juni 2000
Organisatorische Hinweise für Medienvertreter für die
Urteilsverkündung am 3. Juli 2000 "Herabstufung einer
Straße"
Im Hinblick auf die am 3. Juli 2000, 12.00 Uhr, anstehende
Urteilsverkündung des Zweiten Senats im Verfahren "Herabstufung einer
Straße" wird folgendes mitgeteilt: Gemäß § 17 a BVerfGG
in der Fassung vom 16. Juli 1998 kann die Urteilsverkündung
vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die beiden Senate des
BVerfG haben auf dieser Grundlage die in der Anlage beigefügten
ergänzenden Regelungen für Vertreter der Presse, der Hörfunk-
und Fernsehanstalten erlassen.
Diese Regelungen sind für die Urteilsverkündung am 3. Juli 2000
maßgeblich.
Für die Verkündung gilt ferner:
1. Akkreditierungen
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 44
Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die
Mitglieder der hiesigen Justizpressekonferenz reserviert.
Alle Medienvertreter - einschließlich der Mitglieder der
Justizpressekonferenz - werden gebeten, sich schriftlich bis zum 29. Juni 2000
zu akkreditieren (Fax-Nr.: 0721/9101-461 oder 9101-382). Die Akkreditierungen
werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Nach Ablauf der Frist
eingegangene Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
Soweit Medienvertreter auf der Presseempore keinen Platz haben, müssen sie
sich nach der Verkündung des Urteilstenors in den ersten Stock begeben.
Der weitere Aufenthalt vor dem Verhandlungssaal ist nicht gestattet.
Die Pool-Mitglieder für die Fernseh- und Fotoaufnahmen (s. Anlage) sind
der hiesigen Pressestelle bis zum 29. Juni 2000 schriftlich mitzuteilen. Auch
insoweit werden nur fristgemäße Anmeldungen in der Reihenfolge ihres
Eingangs berücksichtigt.
2. Allgemeines
"Handys" sind, sofern sie mit in den Verhandlungssaal genommen
werden, wegen der störenden Geräusche auszuschalten. Laptops
dürfen im Verhandlungssaal wegen der störenden Geräusche
ebenfalls nicht benutzt werden.
Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen
Personen im Verhandlungssaal sind nach Schluss der Urteilsverkündung nur
noch für einen Zeitraum von 20 Minuten gestattet. Für weitere
Aufnahmen steht der Empfangsraum (1. Stock) oder das Foyer (Erdgeschoss) zur
Verfügung.
Karlsruhe, den 16. Juni 2000
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