Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 81/2001 vom 1. August 2001
Dazu Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 -
Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB
zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 22.
Mai 2001 entschieden, dass die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB
eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung
des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und keine
Enteignung ist.
I.
1. Aufgabe der Baulandumlegung ist es, zur Verwirklichung eines
Bebauungsplans oder zur Bebauung nach dem sich aus der
Umgebungsbebauung ergebenden Rahmen Grundstücke so neu zu ordnen, dass
nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung
zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung wird durch
den Umlegungsbeschluss eingeleitet, der das Umlegungsgebiet bezeichnet.
Die darin gelegenen Grundstücke werden zur Umlegungsmasse vereinigt,
aus der die Flächen vorweg ausgeschieden werden, die zur Erschließung
der im Umlegungsgebiet belegenen Grundstücke erforderlich sind. Aus der
verbleibenden Verteilungsmasse sind den Eigentümern nach Möglichkeit
Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen
Grundstücke entsprechend dem Verhältnis zuzuteilen, in dem die früheren
Grundstücke vor der Umlegung nach ihrer Fläche oder nach ihrem
Verkehrswert zueinander gestanden haben. Mit der Bekanntmachung der
Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans, der den neuen Rechtszustand
beschreibt, ist das Umlegungsverfahren beendet.
2. Die Beschwerdeführer (Bf) sind Eigentümer von Grundstücken, die in
den durch Umlegungsbeschlüsse festgelegten Umlegungsgebieten belegen
sind. Ihre auf Aufhebung dieser Umlegungsbeschlüsse gerichteten Klagen
blieben in allen Instanzen erfolglos. Nach Auffassung der Zivilgerichte
regelt das BauGB die Baulandumlegung als verfassungsrechtlich zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG.
Gegen die Umlegungsbeschlüsse und die diese bestätigenden gerichtlichen
Entscheidungen erhoben die Bf Verfassungsbeschwerde und rügten im
Wesentlichen eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da
es sich bei der Baulandumlegung um eine Enteignung handele und die §§
45 ff. BauGB mit Art. 14 Abs. 3 GG nicht vereinbar seien.
II.
Der Erste Senat des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden der Bf
zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Auffassung, dass die Vorschriften
über die Baulandumlegung in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, führt er im Wesentlichen aus:
Es fehlt bereits an dem die Enteignung charakterisierenden Zweck der
Maßnahme. Die Enteignung ist nicht nur auf die vollständige oder
teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG gewährleisteter Rechtspositionen gerichtet, sondern der Entzug des
Eigentums dient darüber hinaus der Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben. Die Enteignung setzt danach den Entzug konkreter
Rechtspositionen voraus, keinesfalls aber ist jeder Entzug auch eine
Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf
solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein
konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben
durchgeführt werden soll.
Ist hingegen mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich
privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich um eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums.
Die Baulandumlegung ist deshalb eine Inhalts- und Schrankenbestimmung
im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar erfolgt die Umlegung im
Rahmen eines auch öffentlichen Interessen dienenden städtebaulichen
Konzepts. Sie dient aber nicht der Durchführung eines konkreten
Vorhabens des gemeinen Wohls. Das Instrument der Baulandumlegung ist in
erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer
gerichtet. Diesen soll die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke auch in
den Fällen ermöglicht werden, in denen sie sich nicht selbst auf die
hierzu notwendige Neuordnung ihrer Eigentumsrechte einigen. Der die
Umlegung einleitende Umlegungsbeschluss stellt danach keine Enteignung
dar, sondern aktualisiert die gesetzlich in den §§ 45 ff. BauGB
vorgesehene Möglichkeit, die Grundstücke im Umlegungsgebiet zum Zweck
ihrer plangerechten Nutzung im konkreten Fall neu zu ordnen.
Beschluss vom 22. Mai 2001 - Az. 1 BvR 1512/97 und 1 BvR 1677/97 -
Karlsruhe, den 1. August 2001
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