Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 82/2001 vom 2. August 2001
Dazu Beschluss vom 31. Juli 2001 - 1 BvQ 32/01 -
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen
sachsen-anhaltinisches Gesetz zur Einführung der Grundschule
mit festen Öffnungszeiten erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat über einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung entschieden, der sich dagegen gerichtet
hat, in Sachsen-Anhalt zum 1. August 2001 die Grundschule mit festen
Öffnungszeiten einzuführen.
1. Das entsprechende Landesgesetz, durch das das Schulgesetz des Landes
geändert werden soll, sieht für Grundschulen eine feste Öffnungszeit
von regelmäßig 5 1/2 Zeitstunden vor. Ziel der Neuregelung ist es, die
Grundschule insgesamt kindgerechter zu gestalten. Das soll dadurch
erreicht werden, dass neben dem eigentlichen Unterricht Phasen der
Entspannung eingelegt werden, in denen die Schüler durch so genannte
pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreut werden.
Zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes soll das
Hortgesetz des Landes Sachsen-Anhalt außer Kraft treten.
2. Gegen das In-Kraft-Treten der Neuregelung haben sich mehrere Eltern
grundschulpflichtiger Kinder mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gewandt. Sie machen vor allem geltend, durch
das neue Unterrichtskonzept werde unwiederbringlich in die Erziehung
ihrer Kinder eingegriffen. Die Grenzen der staatlichen Befugnis zur
Gestaltung des Schulwesens seien durch die angegriffene Regelung
überschritten.
3. Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt:
Zwar unterliegen die Kinder der Antragsteller, wenn eine einstweilige
Anordnung unterbleibt und die angegriffene Regelung, wie vorgesehen, am
1. August 2001 in Kraft tritt, bis zum Ergehen einer
Hauptsacheentscheidung der Schulpflicht in der Grundschule mit festen
Öffnungszeiten. Die längere Anwesenheit der Kinder in der Schule und
ihre damit verbundene längere Abwesenheit von zu Hause führen jedoch
nicht zu einer schwerwiegenden Behinderung oder gar Vereitelung der
elterlichen Erziehungsbemühungen, zumal die Kinder während der längeren
Anwesenheit in der Schule nicht bloß beaufsichtigt, sondern
unterrichtsbegleitend pädagogisch betreut werden.
Würde die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, brächte dies im
Hinblick darauf, dass das Hortgesetz am 1. August 2001 außer Kraft
tritt, insbesondere für allein erziehende berufstätige Elternteile,
aber auch für Familien, in denen beide Eltern arbeiten, beträchtliche
Belastungen mit sich. Die Eltern könnten nicht mehr verlässlich damit
rechnen, dass ihre Kinder während der im Änderungsgesetz vorgesehenen
Zeit in der Schule unterrichtet oder doch im Zusammenhang mit dem
Schulbesuch von dazu geeigneten Personen beaufsichtigt werden. Außerdem
könnte das vom Gesetzgeber verfolgte pädagogische Konzept einer
kindgerechteren Gestaltung der Grundschule vorerst nicht verwirklicht
werden. Beim Erlass einer einstweiligen Anordnung würde den
Schülerinnen und Schülern deshalb für einige Zeit, möglicherweise für
ein ganzes Schuljahr, ein nach Meinung von Pädagogen vorteilhaftes
Schulmodell vorenthalten.
Werden die Nachteile, mit denen bei einem Aufschub des In-Kraft-Tretens
der angegriffenen Regelung zu rechnen wäre, mit den nachteiligen Folgen
verglichen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht
erlassen wird, ergibt sich, dass die Nachteile im Fall des Ergehens
einer solchen Maßnahme überwiegen. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist deshalb abzulehnen.
Beschluss vom 31. Juli 2001 - Az. 1 BvQ 32/01 -
Karlsruhe, den 2. August 2001
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