Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 82/2003 vom 14. Oktober 2003
Dazu Beschluss vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -
Zur Werbung einer Zahnarzt-GmbH
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Zahnarzt-GmbH, die sich gegen ihre
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung wehrte,
war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat den mit der Vb
angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgehoben, weil er
die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes verletzt. Das Verfahren wurde an den BGH zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Bf betreibt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Zahnlabor,
den Handel mit medizinischen Geräten sowie die Fortbildung auf dem
Gebiet der Zahnheilkunde und bietet außerdem zahnärztliche Behandlungen
in einer Klinik an. Sie kann Patienten stationär aufnehmen. Für ihre im
Einzelnen näher benannten Behandlungsleistungen warb sie unter anderem
in der Zeitschrift „auto, motor und sport“ als Institut für orale
Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde. Sie verwies darin auf ihr
langjährig erfahrenes Ärzteteam, das in ruhiger Atmosphäre ein
individuelles Behandlungskonzept erstelle. Die maßgebliche Berufsordnung
untersagt dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung. Die Zahnärztekammer
hielt die Werbung für berufsordnungswidrig und ging gegen sie
wettbewerbsrechtlich vor. Die Bf wurde zur Unterlassung der Werbung
verurteilt. Die Werbung verstoße gegen das berufsrechtliche Werbeverbot
für Zahnärzte und verletze damit § 1 UWG. Der BGH nahm die dagegen
eingelegte Revision nicht zur Entscheidung an. Dagegen richtet sich die
Vb der Bf. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1
GG. Die vom BGH bejahte wettbewerbsrechtliche Störerhaftung einer
Zahnarzt-GmbH stelle die Werbung von Zahnkliniken in vollem Umfang der
Werbung von Zahnärzten gleich.
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nur
berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist Werbung, die nicht
interessengerecht und sachangemessen informiert. Eine zulässige
Information wird auch nicht allein durch den Werbeträger zu einer
berufswidrigen Werbung. Weiter gelten für Kliniken nicht dieselben
Wettbewerbsbeschränkungen wie für niedergelassene Ärzte. Diese
Besonderheiten gelten auch dann, wenn Ärzte oder Zahnärzte Kliniken
betreiben, und sind eine Konsequenz aus dem höheren sachlichen und
personellen Aufwand und den laufenden Betriebskosten.
Die Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung begegnet bei
verfassungskonformer Auslegung auf der Grundlage der dargestellten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Grenze zwischen erlaubten und
verbotenen Handlungsformen haben die Fachgerichte - unter Abwägung des
Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der Sicherung des
Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen.
Nach Auffassung des BGH steht hinter der Klinik letztlich nur einer der
behandelnden Zahnärzte, dem die beanstandete Werbung im Wesentlichen
zugute kommt. Die Möglichkeit, Patienten stationär aufzunehmen,
rechtfertige es daher nicht, der Bf eine ausschließlich auf die
Gewinnung von Patienten gerichtete Werbung zu gestatten. Mit dieser
Sachverhaltswürdigung und Normauslegung wird die angegriffene
Entscheidung jedoch dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.
Dazu führt die Kammer aus:
Das Werbeverbot für Zahnärzte betrifft den niedergelassenen Zahnarzt.
Für Kliniken gelten dagegen nicht dieselben Werbebeschränkungen. Die Bf
bietet hinsichtlich Einrichtung und Ausstattung mehr als ein
niedergelassener Zahnarzt an. Sie unterhält und nutzt nach ihrem Vortrag
sämtliche für einen Klinikbetrieb erforderlichen Einrichtungen. Dass in
diesen Räumlichkeiten möglicherweise auch ambulante Eingriffe
stattfinden, kann der Bf nicht entgegen gehalten werden. Kliniken stehen
den niedergelassenen Ärzten auch bei Vornahme ambulanter Eingriffe
grundsätzlich nicht gleich. Im Übrigen kann bei einer bundesweiten
Werbung kaum angenommen werden, dass lediglich für ambulante Dienste
geworben wird. Dass in Kliniken neben dem sonstigen Personal auch Ärzte
beschäftigt werden, führt nicht dazu, die Kliniken den Standesregeln für
Ärzte zu unterwerfen. Die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen
Störerhaftung auf kleinere Kliniken ist daher mit Art. 12 Abs. 1 GG
nicht zu vereinbaren.
Die Werbung ist aber auch dann nicht zu beanstanden, wenn man von dem
für einen niedergelassenen Arzt maßgeblichen Werbeverbot ausgeht. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Werbeeffekt
als solcher nicht zu einem Verbot führen, weil dem Zahnarzt von
Verfassungs wegen die berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt
ist. Konkurenzschutz und Schutz vor Umsatzverlagerungen sind keine
legitimen Zwecke, die Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen
können. Der eigentliche Zweck der Werbung liegt darin, Kunden oder hier
Patienten zu Lasten der Konkurenz zu gewinnen. Akquisition als solche
ist nicht berufswidrig.
Die Beanstandungen der Fachgerichte sind auch inhaltlich nicht
gerechtfertigt. Dies wird im Beschluss hinsichtlich der Bewerbung
einzelner Behandlungsleistungen, eines langjährig erfahrenen Ärzteteams
und einer ruhigen Atmosphäre im Einzelnen ausgeführt.
Auch aus der Werbung in einer gewöhnlichen Publikumszeitschrift ergeben
sich keine negativen Rückwirkungen auf das Berufsethos der Ärzte und auf
das Vertrauen der Patienten in die Ärzteschaft. Zulässige Werbung wird
nicht allein durch den Werbeträger zu einer berufswidrigen Werbung.
Werbung wird auch nicht durch bundesweite Verbreitung unsachlich.
Beschluss vom 26. September 2003 – 1 BvR 1608/02 –
Karlsruhe, den 14. Oktober 2003
|