Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 83/2000 vom 20. Juni 2000
Information zur mündlichen Verhandlung
"Pflegeversicherung"
Im Hinblick auf die am 4. Juli 2000, 10.00 Uhr stattfindende mündliche
Verhandlung des Ersten Senats (vgl. Pressemitteilung Nr. 73/2000
vom 26. Mai 2000) wird Folgendes mitgeteilt:
Verhandelt werden sechs Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen die gesetzliche
Pflegeversicherung. Beim BVerfG sind weitere rund 70 Verfahren zur
Verfassungsmäßigkeit von Regelungen der Pflegeversicherung
anhängig.
I.
Zur Rechtslage
1. Durch das im wesentlichen am 1. Januar 1995 in Kraft getretene
Pflegeversicherungsgesetz Sozialgesetzbuch (SGB) XI - ist eine 98% der
Bevölkerung umfassende Pflichtversicherung gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit eingeführt worden. Sie ist angelehnt an das
bereits vorhandene Doppelsystem von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung. Es gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt
Krankenversicherung. Im einzelnen ist die Zuordnung wie folgt geregelt:
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ist auch in
der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, ist
ebenfalls in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Er kann aber
innerhalb von drei Monaten auf Antrag befreit werden, wenn er einen privaten
Pflegeversicherungsvertrag abschließt.
Wer in der privaten Krankenversicherung freiwillig versichert ist, ist
verpflichtet, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Er
kann nicht freiwillig der sozialen Pflegeversicherung beitreten.
Beamte, sonstige Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte sowie Abgeordnete
müssen einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abschließen, auch
wenn sie nicht privat krankenversichert sind.
Wer weder krankenversichert ist noch einen der Sondertatbestände
(§ 21 SGB XI) erfüllt, hat keinen Anspruch auf Beitritt zur sozialen
Pflegeversicherung oder auf Abschluss eines privaten
Pflegeversicherungsvertrages.
Für die Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung gelten die
Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung über die beitragsfreie
Familienversicherung entsprechend. In der privaten Pflegeversicherung ist die
Versicherung jedes Ehegatten prämienpflichtig. Kinder sind entsprechend
den Regelungen über die Familienversicherung immer prämienfrei
mitversichert.
2. Die Finanzierung der Leistungen ist in der sozialen und privaten
Pflegeversicherung unterschiedlich geregelt:
a) Die soziale Pflegeversicherung wird durch Beiträge finanziert. Es
gelten die beitragsrechtlichen Vorschriften der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechend. Die Mitglieder zahlen nach einem gesetzlich
festgelegten bundeseinheitlichen Beitragssatz (zur Zeit 1,7%) Beiträge bis
zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die
Hälfte der Beitragslast (Ausnahme: Bundesland Sachsen). Zum Ausgleich ist
mit Ausnahme von Sachsen der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag entfallen.
Alle Versicherten (Mitglieder und Familienversicherte) haben die gleichen
Leistungsansprüche unabhängig von der Höhe der Beiträge und
ihrem Gesundheitszustand bei Eintritt in die Versicherung. Auch die bei
Inkrafttreten des Gesetzes bereits Pflegebedürftigen waren vom ersten Tag
an versichert. Die soziale Pflegeversicherung ist damit wie die gesetzliche
Krankenversicherung in hohem Maße durch einen solidarischen Ausgleich
unter den Versicherten gekennzeichnet.
b) In der privaten Pflegeversicherung wird zwar grundsätzlich für
jeden Versicherungsnehmer entsprechend dem individuellen Risiko (im
wesentlichen dem Alter) eine versicherungsmathematisch errechnete Prämie
erhoben. Dieser Grundsatz wird allerdings mehrfach durchbrochen:
Die privaten Krankenversicherungen mussten mit Inkrafttreten des SGB XI auch
mit solchen Mitgliedern einen Pflegeversicherungsvertrag abschließen, die
bereits pflegebedürftig waren.
- Würden für die so genannten pflegenahen Jahrgänge (ab 60
Jahre) versicherungsmathematisch berechnete Prämien erhoben, so lägen
sie über dem Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung. Dies
ist jedoch nach dem Gesetz nicht zulässig (§ 110 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe e SGB XI). Um bei dieser Gruppe und erst recht bei den bereits
Pflegebedürftigen eine versicherungstechnische Unterdeckung zu vermeiden,
wird für deren Ausgleich von allen privat Versicherten ein in der
Prämie nicht gesondert ausgewiesener Umlageanteil erhoben.
Eine weitere Durchbrechung der Risikoorientierung bei der Prämienbemessung
folgt aus teilweise unterschiedlichen Regelungen für die Personengruppe,
die bei Inkrafttreten des SGB XI bereits privat krankenversichert war
(Bestandsversicherte) und diejenigen, die sich ab diesem Zeitpunkt neu privat
krankenversichert haben (Neuversicherte): Bei Bestandsversicherten darf die
versicherungsmathematisch errechnete Prämie nicht höher sein als der
Höchstbetrag in der sozialen Pflegeversicherung. Bei Neuversicherten kann
von Anfang an die zu zahlende Prämie diesen Höchstbeitrag
übersteigen. Zudem muss ein Bestandsversicherter für sich und seinen
nicht oder nur geringfügig verdienenden Ehepartner maximal 150% des
Höchstbetrages (statt maximal 200%) in der sozialen Pflegeversicherung als
Prämie bezahlen.
Kinder sind bei Bestands- wie Neuversicherten prämienfrei. Bei Bestands-
und Neuversicherten wird eine einheitliche Nettoprämie erhoben. Eine
Differenzierung nach dem Geschlecht ist ausgeschlossen.
II.
Die Verfassungsbeschwerden
Die am 4. Juli 2000 zu verhandelnden sechs Vb greifen Regelungen der
Pflegeversicherung unter verschiedenen Gesichtspunkten an:
Dem Bundesgesetzgeber habe die Gesetzgebungskompetenz für die
Einführung einer Volksversicherung jedenfalls für die privat
Krankenversicherten gefehlt. Die Verpflichtung, überhaupt eine private
Pflegeversicherung abzuschließen, verstoße gegen die
Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG).
Andere Beschwerdeführer sehen eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes darin, dass ein freiwilliger Beitritt zur sozialen
Pflegeversicherung von privat Krankenversicherten nicht möglich ist bzw.
dass gar nicht Krankenversicherte keinen Anspruch auf Einbeziehung in die
Pflegeversicherung haben.
Die Art der Beitrags- und Prämiengestaltung in der Pflegeversicherung wird
unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung sowie der mangelnden
Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips und der Erziehungsleistungen von
mehreren Bf angegriffen. Insbesondere werde die mangelhafte
Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Prämiengestaltung in der
privaten Pflegeversicherung wie auch der sozialen Pflegeversicherung den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Familienlastenausgleich nicht
gerecht (Art. 6 Abs. 1 GG).
Für verfassungswidrig werden auch die einkommensunabhängigen
Prämienzahlungen von bestandsversicherten Geringverdienern in der privaten
Pflegeversicherung gehalten.
III.
In der mündlichen Verhandlung werden Prof. Dr. Birg (Universität
Bielefeld) zur voraussichtlichen Bevölkerungs- und Gesundheitsentwicklung
und Prof. Dr. Schmähl (Universität Bremen) zur prognostizierten
Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur eventuell die
Pflegeversicherung finanziell entlastenden Wirkung der Pflege durch
Angehörige als Sachverständige gehört.
Der Zeitplan für die Verhandlung ist in der Anlage beigefügt.
Karlsruhe, den 20. Juni 2000 - Az. 1 BvR 1629/94 u.a. -
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