Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 83/2001 vom 9. August 2001
Dazu Beschluss vom 9. August 2001 - 1 BvR 1262/01 -
Verfassungsbeschwerde gegen Bayern in Sachen
Lebenspartnerschaftsgesetz erfolglos
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) von 26 homosexuellen Paaren gegen den
Freistaat Bayern nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Beschwerdeführer (Bf) sahen sich dadurch in ihren Grundrechten
verletzt, dass der Freistaat Bayern bisher keine
Ausführungsvorschriften für das Lebenspartnerschaftsgesetz erlassen
hat.
Der gleichzeitig von den Bf gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat sich durch den Nichtannahme-Beschluss
erledigt.
Zur Begründung der Entscheidung führt die Kammer im wesentlichen aus:
Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit der Vb überhaupt ein
gesetzgeberisches Unterlassen unter Hinweis auf die im Wege der
Verfassungsinterpretation aus den Grundrechten herzuleitenden
Schutzpflichten gerügt werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen wäre,
hätte die Vb keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen
einer Vb, die auf eine aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Schutzpflicht
gestützt wird, jedenfalls erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber
diese Pflicht evident verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung des
Freistaats Bayern ist nicht erkennbar. Weder die Bayerische
Staatsregierung noch der Bayerische Landtag sind gänzlich untätig
geblieben. Dem Bayerischen Landtag liegt ein Gesetzentwurf der SPD
Landtagsfraktion vor, über den noch nicht abschließend beraten worden
ist. Die Bayerische Staatsregierung hat am 31. Juli 2001 den Entwurf
eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
beschlossen und am selben Tage dem Bayerischen Landtag zugeleitet. Dass
in Bayern das Lebenspartnerschaftsgesetz später als in den meisten
anderen Bundesländern zur Ausführung gelangt, begründet - eine Pflicht
des Landesgesetzgebers zum Handeln unterstellt - noch keine evidente
Pflichtverletzung.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine etwaige Handlungspflicht
unterlaufen und die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeräumten
Rechtspositionen den Betroffenen über einen längeren Zeitraum
vorenthalten wolle, bestehen nicht. Die Bayerische Staatsregierung hat
zunächst darauf gehofft, das In-Kraft-Treten des von ihr für
verfassungswidrig erachteten Gesetzes durch ihren zulässigen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht
zumindest hinausschieben zu können. Ein landesgesetzgeberisches Handeln
wäre damit vorläufig nicht erforderlich gewesen. Nach Erfolglosigkeit
dieses Antrags verhindert derzeit die im Juli eingetretene Sommerpause
des Landesparlaments die Beratung der bereits in den Landtag
eingebrachten Ausführungsgesetzentwürfe. Von der Einberufung des
Landtags zu einer Sondersitzung konnte abgesehen werden, zumal eine
Sitzung ohnehin nicht ausreichte, um ein Gesetzgebungsverfahren
ordnungsgemäß durchführen zu können. Nach Einschätzung der Bayerischen
Staatsregierung erscheint eine zeitliche Perspektive für das
In-Kraft-Treten des Gesetzes Ende Oktober 2001 durchaus realistisch.
Erfolgt das Gesetzgebungsverfahren in diesem zeitlichen Ablauf,
entspräche dies unter den gegebenen Umständen sogar dem Begehren der Bf
nach einem schnellstmöglichen Handeln, das ihnen die Eintragung ihrer
Lebenspartnerschaft ermöglicht.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt
ebenfalls nicht vor. Die Träger hoheitlicher Gewalt sind zur
Gleichbehandlung nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet.
Beschluss vom 9. August 2001 - Az. 1 BvR 1262/01 -
Karlsruhe, den 9. August 2001
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