Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 83/2003 vom 15. Oktober 2003
Dazu Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1522/03 -
Zum Tischgebet im Kindergarten
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Vaters und seines minderjährigen
Kindes (Beschwerdeführer; Bf), die sich gegen die Praxis des Tischgebets
in einem kommunalen Kindergarten wenden, wurde von der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen.
1. Zum Sachverhalt:
Die Verwaltungsgerichte haben es bislang im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes auf Antrag der Bf abgelehnt, die Durchführung eines
Tischgebets in einem kommunalen Kindergarten zu untersagen. In diesem
vom 1997 geborenen Bf zu 1. besuchten Kindergarten ist es üblich, vor
dem gemeinsamen Frühstück ein Tischgebet zu sprechen. Der Bf zu 1. und
sein Vater, der Bf zu 2., der eine atheistische Weltanschauung vertritt,
wenden sich mit der Vb gegen die fachgerichtlichen Eilentscheidungen.
Diese verstießen gegen ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG. Nach dem Prinzip der religiös-weltanschaulichen
Neutralität des Staates dürften Angestellte eines kommunalen
Kindergartens nicht als Organisatoren und Veranstalter religiöser
Betätigung auftreten.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Die Vb ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz
der Subsidiarität der Vb entgegen.
Zwar liegt im Ausgangsverfahren eine das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes abschließende letztinstanzliche Entscheidung vor.
Betreffen die gerügten Verfassungsverstöße jedoch
Fragen, die sich genau so auch im Hauptsacheverfahren stellen und sich
nicht speziell auf das
Eilverfahren beziehen, ist das Hauptsacheverfahren vor den Fachgerichten
grundsätzlich geeignet, Rechtsschutz gegen die behaupteten
Verfassungsverletzungen zu gewähren.
So liegt der Fall hier. Die mit der Vb geltend gemachten Rügen betreffen
nicht speziell die im Ausgangsverfahren ergangene Eilentscheidung. Sie
lassen sich vielmehr verlässlich erst nach Durchführung des
Hauptsacheverfahrens vor den Verwaltungsgerichten beurteilen. Denn es
besteht insoweit noch tatsächlicher und einfachrechtlicher
Aufklärungsbedarf. Dazu führt die Kammer im Einzelnen aus:
Bislang sind die Verwaltungsgerichte auf die nähere rechtliche
Ausgestaltung des mit der Aufnahme in einen kommunalen Kindergarten
entstehenden Rechtsverhältnisses zwischen Kind,
Personensorgeberechtigten, Kindergartenträger und -personal nicht
eingegangen. Insoweit verweist die Kammer auf die einschlägigen
Regelungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch. Es liegt nahe, dass sich
in diesen Regelungen, die gegenüber allen Kindern und
Erziehungsberechtigten zu wahren sind, die Grundrechtspositionen
konkretisieren, die bei unterschiedlichen Wertvorstellungen von Kindern
und Eltern in einen Ausgleich zu bringen sind. Nach der
grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung sollen
vorrangig die Fachgerichte selbst den Inhalt und die Bedeutung der
einfachrechtlichen Vorschriften auch im Kontext der auf sie
ausstrahlenden und durch sie zur Geltung zu bringenden Grundrechte
bestimmen.
Die Verwaltungsgerichte werden auch festzustellen haben, ob nach dem in
dem kommunalen Kindergarten maßgeblichen Erziehungskonzept eine – mit
den Grundrechten der Bf nicht zu vereinbarende – missionarische
Zielsetzung gegenüber dem Bf zu 1. ausgeschlossen werden kann. Weiter
ist zu prüfen, ob die Verfahrensabläufe des Kindergartenfrühstücks so
organisierbar sind, dass hinsichtlich des für die Kinder freiwilligen
Tischgebetes einer Exponierung und Sonderbehandlung des daran nicht
teilnehmenden Bf zu 1. noch mehr entgegengewirkt werden kann.
Die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs im Hauptsacheverfahren ist
den Bf auch zumutbar. Das verantwortliche Personal des Kindergartens ist
nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte bemüht, der besonderen
Situation des Bf zu 1. gerecht zu werden. Sie wollen dieser Situation
sowohl durch eine schonende Gestaltung des Ablaufs der gemeinsamen
Mahlzeit als auch in der Weise Rechnung tragen, dass auf die anderen
Kindergartenkinder pädagogisch dahingehend eingewirkt wird, dem nicht am
Tischgebet teilnehmenden Bf zu 1. respektvoll zu begegnen und sein
Verhalten als Ausdruck einer achtenswerten eigenen weltanschaulichen
Überzeugung zu tolerieren.
Beschluss vom 2. Oktober 2003 – 1 BvR 1522/03 –
Karlsruhe, den 15. Oktober 2003
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