Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 84/2003 vom 16. Oktober 2003
Tage der offenen Tür
Verhandlungen des Ersten Senats am 4. November 2003
Im Rahmen der jährlich stattfindenden "Tage der offenen Tür" verhandelt
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am
D i e n s t a g, 4. November 2003,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
zwei Verfassungsbeschwerde-Verfahren. Bürgerinnen und Bürger aus einer
breiteren Öffentlichkeit sollen damit angesprochen werden, an einer
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht teilzunehmen
(vgl. Pressemitteilung Nr. 85/2003 zu den Verhandlungen des Ersten
Senats am 5. November 2003). Im Einzelnen geht es um Folgendes:
1. 9.30 Uhr
Zum Nachtarbeitsverbot und zur Sonntagsarbeit
Az. 1 BvR 636/02
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Ladenschlussgesetz in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 30. Juli 1996 müssen Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen, montags bis
freitags bis 6:00 und ab 20:00 Uhr und samstags bis 6:00 und ab 16:00
Uhr geschlossen sein. Durch das Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung
an Samstagen vom 15. Mai 2003 wurde § 3 Ladenschlussgesetz geändert.
Danach dürfen Verkaufsstellen nunmehr auch samstags bis 20:00 Uhr
geöffnet sein.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde
(Vb) gegen ihre wettbewerbsrechtliche Verurteilung zur Unterlassung der
Öffnung ihres Kaufhauses an Samstagen nach 16:00 Uhr sowie an Sonntagen.
Sie betreibt am Alexanderplatz in Berlin-Mitte ein Warenhaus. Sie bietet
dort auch Uhren und Schmuck an. Die Bf hielt ihr Warenhaus am Samstag,
dem 31. Juli 1999, nach 16:00 Uhr und ebenfalls am Sonntag, dem 1.
August 1999, zum Verkauf geöffnet. Sie versah die bei ihr käuflichen
Waren mit einem Aufkleber „Berlin-Souvenir“. Tags zuvor war der Bf durch
die Stadt Berlin in sofort vollziehbarer Weise untersagt worden, während
der in Ausflugs- und Erholungsgebieten zugelassenen besonderen
Öffnungszeiten insbesondere Waren ohne Berliner Ortsbezug als Andenken
zu verkaufen. Im Ausgangsverfahren war die Bf auf Antrag der Inhaberin
eines Einzelhandelsgeschäfts für Uhren und Schmuck durch das Landgericht
verurteilt worden, es zu unterlassen, ihr Kaufhaus an Samstagen nach
16:00 Uhr sowie an Sonntagen zu öffnen. Die Berufung der Bf blieb vor
dem Kammergericht ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Vb. Die Bf rügt die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die
angefochtenen Entscheidungen verletzten sie in ihrer Berufsfreiheit. § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Ladenschlussgesetz sei verfassungswidrig. Das
Ladenschlussgesetz diene nur dem Schutz der Arbeitnehmer vor überlangen
Arbeitszeiten und der Sicherung ihrer Feierabend- und Sonntagsruhe.
Weitere Schutzzwecke wie etwa Wettbewerbs- oder Verbraucherschutz seien
abzulehnen. Das Ladenschlussgesetz sei aufgrund geänderter rechtlicher
und tatsächlicher Lebensverhältnisse zum Schutz der Arbeitnehmer vor
überlangen Arbeitszeiten und der Erhaltung ihrer Sonntagsruhe jedoch
ungeeignet. Zum Schutze vor unsozialen zeitlichen Belastungen sei das
Gesetz nicht mehr erforderlich, da dieser Schutz anderweitig,
insbesondere durch das Arbeitszeitgesetz gesichert werde. Das
Ladenschlussgesetz greife auch in das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit der Verbraucher ein. Ein vernünftiger Grund, zwischen
Arbeitnehmern im Einzelhandel und Arbeitnehmern in anderen Branchen zu
unterscheiden, sei auch nicht erkennbar. Eine Verletzung ihrer
Wettberwerbsfreiheit liege auch darin, dass das Ladenschlussgesetz für
Tankstellen, Läden in Bahnhöfen und in bestimmten Kur- und
Erholungsgebieten längere Öffnungszeiten ermögliche.
Zu der Vb haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, für die
Bundesregierung das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der
Präsident des Bundesgerichtshofs, der Präsident des
Bundesverwaltungsgerichts, der Präsident des Bundesarbeitsgerichts, die
Deutsche Bischofskonferenz, die Evangelische Kirche in Deutschland, der
Zentralrat der Muslime in Deutschland, der Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels (HDE), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels
e.V. (BAG) Stellung genommen.
2. 11.30 Uhr
Bestimmung des Nachnamens aus einer geschiedenen Ehe zum Ehenamen
Az. 1 BvR 193/97
Nach geltendem Namensrecht können Ehepartner nur den Geburtsnamen der
Frau oder den des Mannes und nicht den jeweiligen Familiennamen, den sie
zur Zeit der Eheschließung führen, zum Ehenamen bestimmen (§ 1355 Absatz
2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; siehe Anlage). Dementsprechend können
auch Lebenspartner nur den Geburtsnamen als Partnerschaftsnamen
bestimmen. In der ehemaligen DDR konnte der zur Zeit der Eheschließung
geführte Name des Mannes oder der Frau zum Ehenamen gewählt werden. Der
in einer Vorehe erworbene Name konnte also auch als Ehename in der neuen
Ehe bestimmt werden.
Im Ausgangsverfahren bestimmten die Beschwerdeführer (Bf), die 1993 in
den USA geheiratet hatten, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland
gegenüber dem deutschen Standesbeamten den von der Bf zu 1 im Zeitpunkt
der Eheschließung geführten, in ihrer Vorehe erworbenen Familiennamen
zum Ehenamen. Dies lehnte der Standesbeamte ab. Zum Ehenamen können nur
der Geburtsname eines Partners bestimmt werden. Rechtsmittel der Bf
blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Bf, dass
§ 1355 Abs. 2 BGB insbesondere gegen Art. 2 und 3 GG verstoße. Der
erheiratete Familienname stehe dem Ehegatten als eigenes Recht zu.
Dieses sei durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Das
Gleichbehandlungsgebot sei insbesondere dadurch verletzt, weil der
erheiratete Name nach geltendem Recht durchaus an Kinder weitergegeben
werden könne, die nicht aus der Ehe mit dem ursprünglichen Namensträger
hervorgegangen sind.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz
namens der Bundesregierung, die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht sowie der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich anzumelden
(Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, z. Hd.: Herrn Kambeitz; Fax:
0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und
eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen anzugeben.
Karlsruhe, den 16. Oktober 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 84/2003 vom 16. Oktober 2003
§ 1355 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch:
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der
Frau bestimmen.
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