Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 85/2000 vom 21. Juni 2000
Dazu Beschluss vom 24. Mai 2000 - Az. 1 BvL 1/98 u.a.
Regelungen über "Einmalzahlungen" sind mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar
Der Erste Senat des BVerfG hat im Verfahrenskomplex "Einmalzahlungen"
folgendes entschieden:
1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG), von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachtsgeld
oder Urlaubsgeld) Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben, ohne dass
es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen (insbesondere
Arbeitslosengeld und Krankengeld) berücksichtigt wird.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind mit dem GG unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber hat bis Ende Juni 2001 eine verfassungskonforme
Regelung zu erlassen.
Er kann wählen, ob er eine verfassungsgemäße Rechtslage auf der
Beitragsseite durch eine Änderung der Beitragsbelastung von
Einmalzahlungen oder auf der Leistungsseite durch Einbeziehung von
Einmalzahlungen in die Bemessungsgrundlage kurzfristiger Lohnersatzleistungen
herbeiführt. Die Entscheidung des Ersten Senats enthält insoweit
keine Vorgaben.
Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Neuregelung, kann
§ 23a SGB IV nicht mehr als Grundlage für die Heranziehung von
Einmalzahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen dienen.
3. Hinsichtlich noch anhängiger Verfahren gilt:
Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig
gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt
werden, über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar
1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Wegen des Sachverhalts und der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom
11. Januar 1995 wird auf die Pressemitteilung Nr. 80/2000 vom 15. Juni 2000 Bezug
genommen.
Zur Begründung
Auch nach dem Inkrafttreten des Einmalzahlungsgesetzes im Dezember 1996 werden
Versicherte mit gleich hoher Beitragsleistung umso stärker bei
kurzfristigen Lohnersatzleistungen benachteiligt, je höher der Anteil
ihres beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes am
beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt ist. Demgegenüber werden die
Versicherten bei den Lohnersatzleistungen umso stärker bevorzugt, je
geringer der Anteil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes
ist.
Für diese Ungleichbehandlung sind hinreichende sachliche Gründe nach
wie vor nicht ersichtlich. Selbst wenn mittlerweile nur noch ein deutlich
geringerer Teil der Arbeitnehmer einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhielte,
bliebe der Gleichheitsverstoß bestehen. Auch dann wäre noch eine
hinreichend große Zahl von Personen benachteiligt, die der Gesetzgeber
auch bei Typisierungen nicht ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
außer Betracht lassen dürfte.
1. Arbeitslosengeld
Wenn es der Gesetzgeber dabei belässt, die Höhe der jeweiligen
Lohnersatzleistung grundsätzlich an den beitragspflichtigen
Arbeitsentgelten zu orientieren, so müssen alle beitragspflichtigen
Arbeitsentgelte berücksichtigt werden. Das gilt unabhängig davon, wie
der Gesetzgeber das konkrete Sicherungsziel bestimmt.
Der Gesetzgeber muss das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt so
berücksichtigen, dass Versicherte mit einem gleich hohen
beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen
Lohnersatzleistung rechnen können, wenn sich ihre Situation nur dadurch
unterscheidet, dass einige von ihnen mehr, andere weniger und wieder andere
überhaupt kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten haben.
2. Krankengeld/Übergangsgeld
Für die Bemessung des Krankengeldes gelten die gleichen Grundsätze.
Der Gleichheitsverstoß wird nicht durch die Gewährung des
zusätzlichen Krankengeldes nach § 47 a SGB X (Wortlaut s. Anlage) ausgeglichen.
Die Vorschrift hat nach ihrer Auslegung durch die vorlegenden Gerichte
praktisch keinen Anwendungsbereich. An der mangelnden Eignung dieser Regelung
zur Behebung des Gleichheitsverstoßes ändert sich auch nichts, wenn
diese Vorschrift als eine so genannte Gleichwohlgewährungsvorschrift
interpretiert wird. Dient nach dieser Auslegung das zusätzliche
Krankengeld der Absicherung eines trotz Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers arbeitsrechtlich bestehenden Anspruchs auf einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt, so wird gerade nicht der Arbeitsentgeltausfall wegen
Arbeitsunfähigkeit abgedeckt. Vielmehr wird der Arbeitnehmer nur gegen
die Zahlungsunwilligkeit des Arbeitgebers abgesichert und das Risiko der
Insolvenz des Arbeitgebers der Krankenkasse auferlegt.
3. Folgen der Entscheidung
a) Die beanstandete Regelung des § 23a SGB IV kann längstens bis zum
30. Juni 2001 fortgelten. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche
Neuregelung in Kraft getreten ist, kann § 23a SGB IV nicht mehr als
Grundlage für die Heranziehung von Einmalzahlungen zu
Sozialversicherungsbeiträgen dienen.
b) Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass
einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen
berücksichtigt werden, soweit über deren Gewährung für die
Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden
ist. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, statt einer individuellen
Neuberechnung der Altfälle die Bemessungsentgelte pauschal um 10%
anzuheben. Denn um diesen Prozentsatz erhöhen sich im Durchschnitt die
Lohnersatzleistungen bei Berücksichtigung einmalig gezahlter
Arbeitsentgelte, wenn aufgrund der vorliegenden Informationen über die
Lohnstruktur bei ganzjährigen Beschäftigungsverhältnissen davon
ausgegangen wird, dass die Mehrzahl der Versicherten ein Weihnachts- und
Urlaubsgeld erhält.
c) Über Leistungsanträge, die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Neuregelung neu gestellt werden, bzw. über alte Leistungsanträge, die
bislang noch nicht entschieden worden sind, kann die Verwaltung vorläufig
entscheiden. Die für verfassungswidrig erklärten leistungsrechtlichen
Bemessungsvorschriften sind in die für die Zeit bis 30. Juni 2001
angeordnete Weitergeltungsanordnung nicht miteinbezogen.
Beschluss vom 24. Mai 2000 - Az. 1 BvL 1/98 u.a. -
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 85/2000 vom 21. Juni 2000
§ 47a SGB V
Zusätzliches Krankengeld
Versicherte haben Anspruch auf zusätzliches Krankengeld, soweit allein
wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches
beitragspflichtig gewesen wäre. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht
für den Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber
wegen krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähgikeit gekürzt
worden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätte gekürzt
werden können.
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