Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 85/2001 vom 24. August 2001
Dazu Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Das Bundesverfassungsgericht hat erneut betont, dass die Gerichte bei
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) keine zu strengen Maßstäbe
anlegen dürfen.
I.
Im Ausgangsfall ging es um die Anerkennung der beiden Beschwerdeführer
(Bf) als Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Ihre Mutter war 1987
als Vertriebene eingebürgert worden und hat im gleichen Jahr für ihre
fünf in Rumänien verbliebenen Kinder eine sogenannte
Übernahme-genehmigung erhalten. Die Bf reisten aber erst 1991 bzw.
1992, jeweils mit einem Besuchervisum, aus Rumänien ein. Sie wurden
weder als Aussiedler noch als Vertriebene anerkannt, erhielten jedoch
zeitweise Aufenthaltserlaubnisse nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen. Nachdem diese nicht verlängert wurden, klagten die Bf
gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. In erster
Instanz verloren sie, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ ihre
Berufung zu und bewilligte PKH. Im Laufe dieses Verfahrens äußerte der
Senat, er neige der Auffassung zu, dass die Bf als "Statusdeutsche"
anzusehen seien und daher das Ausländergesetz auf sie keine Anwendung
finde. Dementsprechend setzte er das Verfahren aus, damit die Bf durch
eine Feststellungsklage gerichtlich klären lassen könnten, ob sie
Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG seien. Innerhalb des
ausländerrechtlichen Berufungsverfahren könne diese Frage nicht
entschieden werden.
Die Bf erhoben daraufhin eine entsprechende Feststellungsklage und
beantragten für diese gleichzeitig PKH. Das Verwaltungsgericht
Regensburg lehnte den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussichten ab. Die Bf
hätten nicht aufgrund der Übernahmeerklärung von 1987 Aufnahme im
Bundesgebiet - die zu ihrer Anerkennung als Deutsche führen würde -
gefunden. Diese Übernahme-erklärung sei zur Zusammenführung
minderjähriger Kinder mit ihren Eltern erteilt worden, die Bf seien bei
ihrer Einreise aber nicht mehr minderjährig gewesen. Zudem sei
zweifelhaft, ob die Bf wegen der Familienzusammenführung eingereist
seien. Wer eine dauerhafte Übersiedlung zum Zwecke der Zusammenführung
mit einem Elternteil anstrebe, reise nicht mit einem zeitlich
befristeten Besuchervisum ein und stelle auch nicht - wie die Bf´in
zu 1 - einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung
der Beschwerde gegen den abschlägigen PKH-Beschluss ab.
II.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
diese Beschlüsse auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Bf aufgehoben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht
Regensburg zurückverwiesen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus:
Die angefochtenen Beschlüsse verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Diese
Normen gebieten eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. Die Gewährung von PKH kann davon abhängig gemacht
werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Erfolgsaussichten hat. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das PKH-Verfahren
vorzuverlagern. Wenn die Fachgerichte einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur
bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert wird,
deutet dies auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der
Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit hin.
Hier überspannen die angegriffenen Beschlüsse die Anforderungen an die
hinreichende Erfolgsaussicht. Den Fachgerichten hätte sich aufdrängen
müssen, dass die Frage, ob die Bf im Sinne des Art.116 Abs. 1 GG
Aufnahme in Deutschland gefunden haben, besondere rechtliche
Schwierigkeiten aufwarf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren
bedurften. So ist bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, die hier
zu beurteilende Übernahmegenehmigung sei nur zum Zweck der
Zusammenführung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern erteilt worden,
nicht haltbar. Die Genehmigung erstreckte sich auch auf die zum
damaligen Zeitpunkt bereits volljährigen älteren Geschwister der Bf.
Auch spricht nichts für eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der
Übernahmegenehmigung, wie die Kammer weiter ausführt. Soweit das
Verwaltungsgericht die Ablehnung der PKH ergänzend darauf stützt, dass
auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung
und Einreise zweifelhaft erscheine, wird dies dem an die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zu stellenden Maßstab ebenfalls nicht gerecht.
Tatsachen- und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden
können, sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Beschluss vom 10. August 2001 - Az. 2 BvR 569/01 -
Karlsruhe, den 24. August 2001
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