Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 85/2003 vom 16. Oktober 2003
Tage der offenen Tür
Verhandlungen des Ersten Senats am 5. November 2003
Im Rahmen der jährlich stattfindenden "Tage der offenen Tür" (vgl.
Pressemitteilung Nr. 84/2003 zu den Verhandlungen des Ersten Senats am
4. November 2003) verhandelt der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts am
Mittwoch, 5. November 2003,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
folgende weitere Verfassungsbeschwerde-Verfahren:
1. 9:30 Uhr
Festlegung eines vorläufigen Wohnsitzes für Spätaussiedler
1 BvR 1266/00
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) betrifft § 3 a des Gesetzes über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnsitzes für Spätaussiedler
(Wohnortzuweisungsgesetz - WoZuG -).
Die Vorschrift ist vor folgendem Hintergrund zu sehen:
Vor und nach der Öffnung des Eisernen Vorhangs nahm der Zustrom der
deutschstämmigen Aussiedler vor allem aus Ostmitteleuropa und der
Sowjetunion und der Übersiedler aus der DDR stark zu. Die Gemeinden
klagten über eine ungleiche Belastung, vor allem bei der Unterbringung.
Daraufhin erließ der Bund das Wohnortzuweisungsgesetz. Das Gesetz sieht
eine Zuweisung der (heute so genannten) Spätaussiedler an die Länder
vor, diese können die Betroffenen weiter einer bestimmten Kommune
zuweisen. Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung war die Zuweisung
eines Wohnortes auf zwei Jahre befristet. Zog ein Spätaussiedler
zuweisungswidrig in eine andere Gemeinde, so hatte dies keine
nennenswerten Rechtsfolgen, insbesondere nicht für seinen
Sozialhilfeanspruch. Auch nach 1989 blieben die Zuzugszahlen hoch.
Ebenso zogen die Spätaussiedler überproportional in bestimmte Regionen.
Besonders betroffen waren bestimmte Orte in Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen und Baden-Württemberg. In manchen Gemeinden stellten die
Spätaussiedler bis zu 20 v.H. der Bevölkerung. Auf Grund ihrer
ungleichen finanziellen Belastung mit Sozialhilfezahlungen forderten die
Gemeinden eine wirksame Verteilungsregelung. Die Bundesregierung schlug
in einem Gesetzesentwurf einen Erstattungsanspruch des nunmehr
betroffenen Sozialhilfeträgers gegen den bisherigen am Zuweisungsort
vor. Nach der schließlich Gesetz gewordenen Regelung erhalten
Spätaussiedler, die entgegen der Zuweisung umziehen, keine Leistungen
nach dem Arbeitsförderungsgesetz mehr und in der Regel von dem
Sozialhilfeträger, in dessen Gebiet sie ziehen, nur die nach den
Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Die zunächst zweijährige Befristung der Zuweisung wurde zwischenzeitlich
aufgehoben. Inzwischen gilt die Zuweisung für drei Jahre ab dem
Zeitpunkt der Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
Nach dem 4. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler wurde die mit der Vb
angegriffene Regelung abgemildert: Zieht ein Spätaussiedler zur
Arbeitssuche um und teilt er dies seinem bisherigen Sozialhilfeträger
rechtzeitig mit, so kann dieser die Sozialhilfe auch an dem neuen
Wohnort gewähren, allerdings nur für dreißig Tage und höchstens drei
Monate insgesamt innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist.
Die Bf zu 1) und 2), Mutter und Sohn, sind Deutsche. Sie kamen 1996 als
Spätaussiedler nach Deutschland und wurden vom Grenzdurchgangslager
Friedland der Stadt Elze/Niedersachsen zugewiesen. Der Bf zu 2) ging in
Hildesheim zur Schule. Seine Mutter fand in Elze keine Arbeit. Beide
beziehen bis heute laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. 1998 zogen sie um
nach Hildesheim. Ihren Antrag auf Sozialhilfe wies die Stadt Hildesheim
zurück, weil sie noch Elze zugewiesen seien. Ihre Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg. Mit ihrer dagegen gerichteten Vb rügen die Bf Verletzungen
des Gleichheitssatzes, des Sozialstaatsprinzips und besonders des Rechts
auf Freizügigkeit. Der Eingriff in dieses Recht sei nicht durch Art. 11
Abs. 2 GG gedeckt.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesinnenministerium für die
Bundesregierung und für den Beauftragten der Bundesregierung für
Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, die Länder Schleswig-
Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie das Bundesverwaltungsgericht
Stellung genommen.
2. 14:00 Uhr
Kampfhunde
- 1 BvR 1778/01 -
Die Verfassungsbeschwerde betrifft gesetzgeberische Maßnahmen zur
Bewältigung der mit der Haltung so genannter Kampfhunde verbundenen
Probleme. Insoweit existieren in den Bundesländern Verordnungen und
Gesetze mit unterschiedlichen Inhalten. So wird zwar, soweit
ersichtlich, überall die (besondere) Gefährlichkeit oder die
Kampfhundeeigenschaft von Hunden auch aus der Zugehörigkeit zu
bestimmten Rassen abgeleitet. Es werden aber nicht in allen Ländern die
gleichen Hunderassen als (besonders) gefährlich angesehen.
Unterschiedlich geregelt ist auch die Frage, ob die
Gefährlichkeitsvermutung durch einen so genannten Wesenstest oder
Ähnliches widerlegt werden kann. Rechtsfolgen der Einstufung von Hunden
als gefährlich oder als Kampfhunde sind in den meisten Bundesländern ein
Handels- und Zuchtverbot sowie das Erfordernis einer Erlaubnis für ihre
Haltung. Zum Teil besteht auch ein Leinen- und Maulkorb- sowie ein
Kennzeichnungszwang.
Die zur Verhandlung anstehende Verfassungsbeschwerde hat nicht –
jedenfalls nicht unmittelbar – diese landesrechtlichen Regelungen zum
Gegenstand. Sie wendet sich vielmehr gegen das (Bundes-) Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 in Verbindung mit § 11
der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001. Art. 1 dieses
Bundesgesetzes enthält das Hundeverbringungs- und
–einfuhrbeschränkungsgesetz. Darin sind unter anderem ein Einfuhr- und
Verbringungsverbot für Hunde bestimmter Rassen und deren Kreuzungen
sowie für nach Landesrecht als gefährlich bestimmte Hunde, ferner
Auskunftspflichten betroffener Personen, behördliche
Überwachungsbefugnisse sowie Straf- und Bußgeldtatbestände geregelt.
Durch das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist auch das
Tierschutzgesetz geändert worden, auf dessen Grundlage die Tierschutz-
Hundeverordnung erging. Diese definiert in § 11 den Begriff der
Aggressionssteigerung bei Hunden und legt bestimmte Hunderassen fest,
bei denen von einer solchen Aggressionssteigerung auszugehen ist.
Schließlich wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ein
neuer § 143 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Danach werden die Zucht
und der Handel mit gefährlichen Hunden entgegen einem landesrechtlichen
Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht. Das gleiche Strafmaß ist für denjenigen vorgesehen, der ohne
die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
Die 85 Bf des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens sind Halter und vielfach
auch Züchter von gefährlichen Hunden im Sinne des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes. Teilweise haben sie solche Hunde bisher
im Ausland gekauft oder sie beabsichtigen, dies in Zukunft zu tun. Sie
rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art.
12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG und machen
unter anderem geltend, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nach
seiner Rassezugehörigkeit bestimmt werden kann.
Zu dem Verfahren haben bisher das Bundesministerium des Inneren und die
Bayerische Staatskanzlei Stellung genommen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Vormittag
oder Nachmittag anzumelden (Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, z. Hd.:
Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name,
Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Karlsruhe, den .16. Oktober 2003
|