Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 87/2000 vom 29. Juni 2000
Dazu Beschluss vom 7. Juni 2000 1 BvR 23/00, 1 BvR 111/00, 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der
Vergütung von Verfahrenspflegern
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden (Vb)
von zwei Rechtsanwälten nicht zur Entscheidung angenommen, die deren
Tätigkeit als Verfahrenspfleger betrafen.
I.
1. Die Beschwerdeführer (Bf) waren in verschiedenen Verfahren von den
Fachgerichten als Verfahrenspfleger bestellt worden. Für ihre
Vergütung legten die Gerichte nicht die Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte (BRAGO) zugrunde, sondern einen Stundensatz von
60, DM nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG), auf das das
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
für Verfahrenspfleger verweist. Darin sahen die Bf eine Verletzung ihrer
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil Rechtsanwälte, die sich auf
Verfahrenspflegschaften spezialisierten, so nicht kostendeckend arbeiten
könnten. Für einen Stundensatz von 60 DM ließen sich
qualifizierte Verfahrenspfleger nicht finden. Die BRAGO als spezielleres Gesetz
für die anwaltliche Tätigkeit sei anzuwenden.
Außerdem verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG, ihnen nur die Sätze nach dem BVormVG zuzuge stehen,
während Rechtsanwälte als Vormund oder Betreuer Vermögender
diesen gegenüber weit höhere Stundensätze abrechnen
könnten.
II.
1. Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen und zur
Begründung u.a. ausgeführt:
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen werden durch die
Verfassungsbeschwerden nicht aufgeworfen (s. hierzu Beschluss des Ersten Senats
des BVerfG vom 15. Dezember 1999; vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2000 vom
12. Januar 2000 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März
2000, vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2000 vom 31. März 2000). Insbesondere
hat das BVerfG bereits entschieden, dass das Entgelt für den Hauptberuf
nicht auch für die Vergütung in einem freiwillig übernommenen
Zweitberuf zugrundegelegt werden muss. 2. Weder die gesetzliche Regelung als
solche noch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen lassen Verletzungen der
Berufsfreiheit der Bf erkennen. Verfahrenspfleger nach dem FGG haben andere
Aufgaben als ein Rechtsanwalt.
Sie werden dem Betroffenen nicht in erster Linie als Rechtsberater für das
konkrete Verfahren beigeordnet, sondern als geschäftsfähige und in
der Organisation alltäglicher Geschäfte erfahrene Personen, die dem
Betroffenen bei der Durchsetzung von Wünschen und Interessen dienen
sollen. Sie sind Vertreter eigener Art, die Rechtsanwälte sein
können, aber nicht müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bei
seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der
Berufsbetreuervergütung festgehalten, dass die Vergütungsregelung
auch deshalb angemessen ist, weil sie für Ergänzungen offen ist,
soweit professioneller Rechtsrat vonnöten oder wenigstens üblich ist
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000,
S. 79).
Das gilt nach der fachgerichtlichen Auslegung der einschlägigen
Vorschriften auch für Verfahrenspflegschaften. Soweit im Einzelfall ein
als Verfahrenspfleger beigeordneter Rechtsanwalt Aufgaben übernimmt,
für die ein als Verfahrenspfleger beigeordneter Nichtjurist einen Anwalt
konsultieren würde, kann er entsprechend den gesetzlichen Regelungen
für diese Tätigkeit auch nach der BRAGO vergütet werden, wie die
Kammer weiter ausführt. Im übrigen besteht keine Verpflichtung von
Rechtsanwälten, Verfahrenspflegschaften zu übernehmen.
Bei diesem Verständnis vom Inhalt der Norm steht § 67 Abs. 3 FGG mit
der Verfassung in Einklang. In der Praxis kann es allerdings zu schwierigen
Abgrenzungsfragen kommen, die mit einer sachangemessenen Ausgestaltung des
Verfahrens aber weitgehend vermieden werden können. Für die Gerichte
kann es im Sinne der Rechtsklarheit geboten sein, bereits bei der Bestellung
eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger einen Hinweis darauf zu geben, ob im
konkreten Fall davon auszugehen ist, dass rechtsanwaltsspezifische
Tätigkeiten anfallen werden. Erst dann stehen dem Rechtsanwalt alle
Tatsachen zur Verfügung, die für seinen Entschluss bei Übernahme
der Verfahrenspflegschaft von Bedeutung sind. Er kann dann die Pflegschaft
ablehnen, wenn er nur für solche Verfahrenspflegschaften zur
Verfügung steht, für die er da anwaltliche Tätigkeit
vonnöten ist auch nach der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte abrechnen kann.
Ob die Gerichte um der Klarheit willen hierüber Zwischenentscheidungen
treffen sollten, war vorliegend nicht zu entscheiden; dies ist Sache der
zuständigen Gerichte.
Beschluss vom 7. Juni 2000 - Az. 1 BvR 23/00 und 1 BvR 111/00 -
Aus den gleichen Gründen hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss
vom 7. Juni 2000 zwei Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Köln als
unzulässig zurückgewiesen (1 BvL 1/99 und 1 BvL 2/99).
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