Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 87/2002 vom 11. Oktober 2002
Dazu Beschluss vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 und 1 BvR 826/01 -
Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei
Verfassungsbeschwerden (Vb) von Notaren (Bf) nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Vb betreffen den Abbruch einer Ausschreibung von
Notarstellen aufgrund der so genannten Landeskinder-Klausel. Danach
soll als Notar in der Regel nur bestellt werden, wer sich im
Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung
bewirbt.
1. Die Bf sind seit 1998 als Notare an verschiedenen Amtssitzen in
einem der neuen Bundesländer bestellt. Ihre juristische Ausbildung
haben sie in Nordrhein-Westfalen, den Notaranwärterdienst in dem neuen
Bundesland absolviert. Im Jahr 1999 kam es in Nordrhein-Westfalen zur
Ausschreibung einer unplanmäßig freigewordenen und einer neu
eingerichteten Notarstelle. Darauf bewarben sich auch die Bf, jedoch
kein Notarassessor aus Nordrhein-Westfalen. Deshalb wurden die
Ausschreibungsverfahren abgebrochen. Dies teilte der Justizminister den
Bf im Februar 2000 in Nicht- Besetzungs-Bescheiden mit und kündigte
eine erneute Ausschreibung an. Rechtsmittel blieben erfolglos.
Hiergegen richten sich ihre Vb. Sie rügen, die Ablehnung beruhe nicht
auf Zweifeln an ihrer Qualifikation, sondern allein darauf, dass sie
ihren Anwärterdienst nicht in Nordrhein-Westfalen abgeleistet hätten.
Die Stellen wurden in der Folge erneut ausgeschrieben. Wiederum
bewarben sich keine Assessoren des Landes. Die fünf in Betracht
kommenden Personen hatten nämlich andere inzwischen frei gewordene
Notariate übernommen. Nachdem die vorliegenden Vb schon anhängig waren,
widerrief das Justizministerium seine Nicht-Besetzungs-Bescheide und
entschied sich für einen der Bf und für einen dritten aus den neuen
Ländern stammenden Bewerber. Der andere Bf hat dagegen keine weiteren
rechtlichen Schritte unternommen.
2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht mehr vor.
Sie bleiben im Ergebnis erfolglos, da sie sich mit der Wiederaufnahme
der Auswahlverfahren erledigt haben. Die beiden Notarstellen wurden mit
einem der Bf und dem dritten Bewerber besetzt. Damit sind die von den
Bf geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durch Anwendung der
sogenannten Landeskinder-Klausel letztlich unterblieben.
Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer Senatsentscheidung aus
dem Jahr 1986, in der aus Art. 12 GG eine angemessene
Verfahrensgestaltung für die Auswahl der Notare abgeleitet worden ist.
Durch die Art der Bekanntgabe der offenen Stellen, die Terminierung von
Bewerbungen und Besetzungen, aber auch durch den Abbruch von laufenden
Verfahren kann die Zusammensetzung des Bewerberkreises gesteuert werden
und in grundrechtsrelevanter Weise Einfluss auf die Chancengleichheit
der Bewerber genommen werden. Vorliegend entsprach die Ausgestaltung
des Auswahlverfahrens nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Zwar steht der Justizverwaltung bei der Auswahl der Notare im Rahmen
ihrer Organisationsgewalt ein weiter Ermessensspielraum zu. Die dabei
zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind jedoch im Hinblick
auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen
Mitteln durchzusetzen. Hierzu führt die Kammer aus:
Der Abbruch der Auswahlverfahren wurde unter dem Gesichtspunkt der
Sicherung einer hohen Qualität des hauptberuflichen Notariats nicht
nachvollziehbar begründet. Dass die Bewerber keine Landeskinder sind,
begründet für sich genommen nicht ihre mangelnde Eignung. Das belegt
schon die Tatsache, dass mittlerweile die beiden Notarstellen an zwei
der ursprünglichen Bewerber vergeben worden sind. Wird das Verfahren
abgebrochen, wird die mangelnde Eignung vorhandener Bewerber nicht
verbindlich festgestellt, so dass auf die im Lande zur Verfügung
stehenden Assessoren nicht einmal über § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO
eingewirkt werden kann.
Da Notarstellen zahlenmäßig begrenzt sind, darf und muss die
Justizverwaltung die Personalplanung vorausschauend gestalten. Dies
soll gewährleisten, dass genügend Notarassessoren für die Besetzung der
Notarstellen, aber auch genügend Stellen für die ausgebildeten
Assessoren zur Verfügung stehen. Wird ein Bewerber nur wegen seiner
Herkunft aus einem anderen Bundesland abgelehnt, muss die Begründung
auf die konkrete Situation eingehen und die ausgeschriebenen Stellen,
die demnächst frei werdenden Amtssitze sowie Zahl und Ausbildungsstand
der beschäftigten Assessoren zueinander in Beziehung setzen. Sind wie
hier Stellen unplanmäßig zu besetzen, gilt dies in besonderem Maße. Die
Gefahr, dass es wegen auswärtiger Bewerber zu einem Überhang
ausgebildeter Notarassessoren käme, ist konkret darzulegen.
Bei einem Wechsel über die Landesgrenzen hinweg kommt auch den
öffentlichen Belangen einer geordneten Rechtspflege in Gestalt der
notariellen Versorgung ländlich strukturierter Gebiete nur beschränkte
Bedeutung zu. Ein solcher Wechsel belastet das abgebende Land nämlich
dann nicht, wenn in ihm strukturbedingt Notarstellen eingezogen werden
müssen.
Schließlich kann der Abbruch der Ausschreibung einer Notariatsstelle
nicht sachlich nachvollziehbar damit begründet werden, dass die
Justizverwaltung das Notariat trotz zahlenmäßig unveränderten Bedarfs
nunmehr für entbehrlich hält. Solche "Probe-Ausschreibungen" zur
Sichtung von Bewerbern nehmen den vom Bundesverfassungsgericht als
grundrechtsrelevant eingestuften Einfluss auf die Chancengleichheit der
Bewerber, ohne von hinlänglichen Sachgründen getragen zu sein.
Beschluss vom 20. September 2002 - Az. 1 BvR 819/01, 1 BvR 826/01 -
Karlsruhe, den 11. Oktober 2002
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 87/2002 vom 11. Oktober 2002
§ 7 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO)
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs. 1) soll in
der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst
als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes
befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt.
§ 7 Abs. 7 Bundesnotarordnung (BNotO)
(7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine
Entlassung beantragt. Er kann entlassen werden, wenn er
1. sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,
2. ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung
zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den
Anwärterdienst nicht antritt,
3. nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne
hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung
angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden
ist und die mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte.
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