Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 88/2000 vom 30. Juni 2000
Dazu Beschluss vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche
Verurteilung wegen Unterstützung der PKK
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die sich
gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung der PKK
richtete.
1.
Der Beschwerdeführer (Bf) war wegen Zuwiderhandelns gegen ein
vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 4
i.V.m. 18 Satz 2 VereinsG (Text siehe Anlage) zu einer
Bewährungsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht (LG) hatte
festgestellt, dass der Bf als so genannter Stadt(teil)-Verantwortlicher
die verbotene PKK durch Spendensammlungen und den Verkauf von
Propagandamaterial und Zeitschriften unterstützt hatte.
Mit der Vb rügte der Bf unter anderem eine Verletzung von Art. 103
Abs. 2 GG. Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Bf vertrat
die Auffassung, dass sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der
Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern, mit der die PKK 1993
verboten worden war, hinreichend konkret entnehmen lasse, welche
Handlungen als strafbare Unterstützung von den Gerichten zu bewerten
seien.
2.
Die Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet
Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit
so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der
Straftatbestände objektiv zu erkennen sind. Die hiernach gebotene
Bestimmtheit des Straftatbestandes schließt jedoch die Verwendung von
Begriffen nicht aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen, solange
auch für den Betroffenen wenigstens das Risiko der Bestrafung erkennbar
ist.
Das war im vorliegenden Fall gegeben, obwohl weder in § 18 Satz 2
VereinsG noch in der Verbotsverfügung die verbotenen Handlungen im
Einzelnen aufgezählt werden. Denn die gebotene inhaltliche
Konkretisierung folgt (noch) hinreichend aus dem durch die gesetzlichen
Verbotsgründe (§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VereinsG) verdeutlichten Sinn und
Zweck des Betätigungsverbots. Daraus kann eine hinreichend verlässliche,
rechtsstaatlicher Gewichtung entsprechende Beschreibung der mit Strafe
bedrohten Verhaltensweisen durch Auslegung gewonnen werden. Nach diesem
Maßstab ist von Verfassungs wegen die Auslegung nicht zu beanstanden,
wonach vom Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes unter
dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliche Verhalten
erfasst wird, welches auf die verbotene Tätigkeit des betroffenen
Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für diese vorteilhafte
Wirkung zu erzielen. Jedenfalls bei solchen Personen, die - wie der Bf -
entweder dem verbotenen Verein als Mitglied angehören oder in dessen
Auftrag tätig werden, gehört dazu die Propagandatätigkeit und die
Unterstützung durch Spendensammlungen.
Beschluss vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 -
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 88/2000 vom 30. Juni 2000
§ 20 VereinsG
Zuwiderhandlungen gegen Verbote
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin
ausgeübte Tätigkeit
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 18 Satz 2
zuwiderhandelt,
...wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 18 VereinsG
Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
... Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine
Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine
Tätigkeit in diesem Bereich.
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