Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 88/2003 vom 17. Oktober 2003
Dazu Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -
Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot
des Kalifatstaats ohne Erfolg
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) betreffend das Vereinsverbot des so genannten
Kalifatstaats nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Zum Sachverhalt:
Das Bundesministerium des Innern hat am 8. Dezember 2001 den
beschwerdeführenden Kalifatstaat des Metin Kaplan, einen Verein, dessen
Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind
(Ausländerverein; Bf zu 1.), und die diesem gehörende Bf zu 2., einen
Verein mit Sitz im Ausland (ausländischer Verein), verboten. Die Klage
der Bf gegen das Verbot hat das darüber im ersten und letzten Rechtszug
entscheidende Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Vb. Gerügt wird insbesondere die Verletzung der
Grundrechte der Bf aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Durch die Streichung des
Religionsprivilegs im Vereinsgesetz, dem zufolge Religionsgemeinschaften
keine Vereine i.S. des Vereinsgesetzes waren, habe der Gesetzgeber ohne
rechtfertigenden Grund in das vorbehaltlos gewährte Grundrecht aus Art.
4 GG eingegriffen. Das Verbot der Bf selbst sei unverhältnismäßig.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor.
Die Vb hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie
lässt keine klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen
verfassungsrechtlichen Fragen erkennen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist die Religionsfreiheit zwar vorbehaltlos,
aber nicht schrankenlos garantiert. Nach dem Grundsatz der Einheit der
Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG durch andere
Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden. Der Konflikt mit
den anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ist dergestalt zu
lösen, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt
und maximal durchgesetzt wird, sondern alle einen möglichst schonenden
Ausgleich erfahren.
Der Vb fehlt es auch an der Aussicht auf Erfolg. Die gerügten
Verfassungsverstöße lassen sich nicht feststellen. Die Entscheidung des
BVerwG betrifft zwar zumindest den Bf zu 1. in seinen Rechten aus Art. 4
Abs. 1 und 2 GG, wenn man ihn mit dem BVerwG für eine
Religionsgemeinschaft hält. Die insoweit gegebene
Grundrechtsbeeinträchtigung begegnet jedoch im Ergebnis keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der religiösen Vereinigungsfreiheit kommt nach dem Grundgesetz
besonderes Gewicht zu. Das ist auch dann zu beachten, wenn sich
religiöse Gemeinschaften dem Staat sowie seiner Verfassungs- und
Rechtsordnung gegenüber kritisch verhalten. Deshalb verlangt das BVerwG
zu Recht, dass der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen
Vereinigung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
unerlässlich sein muss. Verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist die
weitere Annahme des BVerwG, dass dies in der Regel der Fall sei, wenn
sich die Vereinigung aktiv-kämpferisch gegen die durch das Grundgesetz
für unveränderbar erklärten Verfassungsgrundsätze richtet. Zum Schutz
des Grundrechts der Religionsfreiheit und seiner Wahrnehmung durch den
Grundrechtsträger bedarf es allerdings, wenn es um das Verbot einer
religiösen Vereinigung geht, effektiver verfahrensmäßiger Vorkehrungen.
Verbotsbehörde wie Verwaltungsgericht müssen den für ein Verbot
maßgeblichen Sachverhalt sorgfältig und so umfassend aufklären, dass die
notwendige komplexe Prognose hinsichtlich der Ziele der Vereinigung auf
der Grundlage zuverlässiger tatsächlicher Erkenntnisse getroffen werden
kann. Soweit die Bf vor dem Erlass der Verbotsverfügung nicht angehört
worden sind, lässt sich in diesem Zusammenhang, wie die Kammer näher
ausführt, nicht feststellen, dass die Verfügung auf einem darin etwa
liegenden Verfassungsverstoß beruht.
Jedenfalls im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich ist weiter die
Annahme, die Bf verfolgten in kämpferisch-aggressiver Weise das Ziel,
die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes insbesondere dadurch zu
untergraben, dass sie die unabänderlichen Grundsätze der Demokratie und
des Rechtsstaats notfalls gewaltsam auch in Deutschland durch eine mit
diesen Grundsätzen unvereinbare staatliche Herrschaftsordnung zu
ersetzen suchten. Den Bf geht es nicht nur darum, unter Wahrung der
Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln abstrakt Kritik am
Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu üben. Sie
beabsichtigen vielmehr, die eigenen Vorstellungen erforderlichenfalls
mit den Mitteln der Gewalt durchzusetzen. Dies belegen die Vorgänge um
die Verurteilung des Metin Kaplan durch das Oberlandesgericht Düsseldorf
vom 15. November 2000. Metin Kaplan ist damals wegen öffentlicher
Aufforderung zu einer Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt worden. Zugrunde lag der Aufruf zur Ermordung
seines religiösen Widersachers S., den Metin Kaplan auf einer
Hochzeitsfeier und auf einer Versammlung von Funktionären und Anhängern
des Bf zu 1. gemacht hatte. Dies wertete das BVerwG verfassungsrechtlich
unbedenklich auch als Ausdruck der Auffassung des Bf zu 1., zur
Durchsetzung seiner Ziele legitimerweise Gewalt anwenden und damit das
staatliche Gewaltmonopol negieren zu dürfen.
Das BVerwG durfte dabei die Äußerungen Metin Kaplans dem Bf zu 1.
zurechnen. Dieser ist nach den Feststellungen des Gerichts bei der
Verfolgung seiner Ziele und seinen Aktivitäten von der Bf zu 2.
unterstützt worden.
Schließlich hat das BVerwG nachvollziehbar ausgeführt, dass weniger
einschneidende Mittel als das Vereinsverbot nicht zur Verfügung stehen.
Die verfassungsmäßige Ordnung werde durch die Zielsetzung und die
Organisation des Bf zu 1. als solchen und nicht nur durch bestimmte
Tätigkeiten oder das Verhalten einzelner Funktionäre gefährdet.
Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 -
Karlsruhe, den 17. Oktober 2003
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