Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 88/2000 vom 3. Juli 2000
Dazu Urteil vom 3. Juli 2000 - Az. 2 BvG 1/96 -
Weisung zur Abstufung einer Straße verfassungswidrig/Urteil
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2000
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, ob der Bund das Land
Schleswig-Holstein anweisen kann, die B 75 zwischen Lübeck und Bad
Oldesloe in eine Straße nach Landesrecht herabzustufen.
Über den Antrag der Bundesregierung, festzustellen dass das Land
Schleswig-Holstein dadurch gegen Art. 85 Abs. 3 GG verstoßen habe, dass
es eine entsprechende Weisung nicht umgesetzt hat, hat der Zweite Senat des
BVerfG aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2000 durch
Urteil vom heutigen Tag entschieden:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Zur Rechtslage und zum Sachverhalt wird auf die Pressemitteilung Nr. 28/2000
vom 13. März 2000 verwiesen, die auf Anfrage gern übersandt wird.
Das BVerfG hat entschieden, dass der Antrag der Bundesregierung zwar
zulässig, aber unbegründet ist. Die Zulässigkeit folgt daraus,
dass die Länder bei der Ausführung von Gesetzen im Auftrag des Bundes
gemäß Art. 85 Abs. 3 GG den Weisungen der zuständigen obersten
Bundesbehörden unterstehen.
Der Bund hat aber mit der Weisung den Bereich der in Art. 90 Abs. 2 GG
geregelten Auftragsverwaltung verlassen und dadurch seine Befugnis zur
Erteilung von Weisungen überschritten.
Diese Auftragsverwaltung umfasst die gesamte Bundesstraßenverwaltung,
also Hoheits- und Vermögensverwaltung. Die Verwaltungszuständigkeit
des Bundes geht aber keinesfalls weiter als seine Gesetzgebungskompetenz aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG für "den Bau und die Unterhaltung von
Landstraßen für den Fernverkehr". Hierzu zählt die
Abstufung einer Bundesstraße in eine Straße nach Landesrecht nicht.
Die Weisung zur Abstufung verlangt vom Land nicht nur die Herausnahme der
Straße aus einer Klasse nach Bundesrecht, sondern zwingend zugleich die
Einstufung in eine Straßenklasse nach Landesrecht. Damit greift die
Weisung notwendig in den Gesetzgebungs- und Verwaltungsraum des Landes
über. Dem Bund steht aber lediglich die Möglichkeit offen, eine als
Bundesfernstraße entbehrlich gewordene Straße zu entwidmen oder dem
Land nach Vereinbarung zu überlassen.
Urteil vom 3. Juli 2000 - Az. 2 BvG 1/96 -
Karlsruhe, den 3. Juli 2000
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