Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 89/01 vom 12. September 2001
Informationen zur mündlichen Verhandlungen "Rentenbesteuerung"
Am 9. Oktober 2001 verhandelt der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts über die ungleiche Besteuerung von Renten und
Pensionen. Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster.
a) Die Rechtslage
Nach § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Versorgungsbezüge
(Pensionen für Richter und Beamte) als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit voll zu versteuern. Steuermindernd sind hiervon u. a. ein
Versorgungs-Freibetrag von höchstens 6.000 DM und die
Werbungskostenpauschale von 2.000 DM jährlich zu berücksichtigen. Das
verbleibende Einkommen ist in Höhe des am Existenzminimum
ausgerichteten Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) von 12.095
DM steuerfrei, im Übrigen steuerpflichtig.
Demgegenüber sind Renten nur zu einem Teil steuerpflichtig. Sie zählen
als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG. Wie hoch der zu versteuernde
Anteil einer Rente - der sogenannte Ertragsan-teil - ist, richtet sich
danach, in welchem Lebensjahr der Rentenbezug beginnt. Die in § 22
EStG enthaltene Tabelle bestimmt z.B., dass bei Rentenbeginn mit 65
Jahren nur 27% der Jahresrente steuerpflichtig sind; bei Rentenbeginn
mit 43 sind es hingegen 50%, bei Rentenbeginn mit 70 lediglich 21%.
Rentner können von ihrem Einkommen die Werbungskostenpauschale in Höhe
von 200 DM abziehen, ferner ist das steuerfreie Existenzminimum in Höhe
von 12.095 DM zu berücksichtigen.
b) Die Entwicklung der Rechtslage
Seit Beginn des 20. Jahrhunderts waren Renten und Versorgungsbezüge
zunächst gleichermaßen voll zu versteuern. Dabei sind unter Renten
nicht nur diejenigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu
verstehen. Der Begriff umfasst vielmehr auch Leibrenten z.B. aus dem
Verkauf von Grundeigentum oder aus privaten Lebensversicherungen. Diese
gleiche Besteuerung wurde schon früh kritisiert, weil so z.B. bei einer
Leibrente aus Grundstückverkauf Beträge als Einkünfte versteuert werden
mussten, die wirtschaftlich betrachtet lediglich
Vermögensumschichtungen darstellten. Bei Verkauf desselben Grundstücks
gegen einen in einer Summe oder in Raten zu zahlenden Kaufpreis war
keine Einkommensteuer fällig. Der Bundesfinanzhof entschied deswegen in
zwei Grundsatzurteilen von 1952 und 1953, dass derartige Renten erst zu
besteuern seien, wenn sie den Wert des veräußerten
Vermögensgegenstandes überstiegen. Zunächst sollten nunmehr bei Erwerb
einer Leibrente gegen Zahlung einer Einmalprämie (Grundstücksverkauf,
Kauf einer Lebensversicherung) die laufenden Renten in voller Höhe mit
dieser verrechnet werden.
Diese Rechtsprechung änderte an der vollen Besteuerung der Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung im Ergebnis nichts, da diese nicht
mit einer Einmalzahlung, sondern durch laufende Beitragszahlungen
erworben wurden.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung von Steuern von 1954 wurde die heute noch
gültige Fassung des § 22 EStG eingeführt. Ihr liegt vereinfacht der
Gedanke zu Grunde, dass die Zahlung einer Rente im Alter zum Teil eine
Rückzahlung des selbst eingebrachten Kapitals darstellt. Nur der
Anteil, der diese "Kapitalrückzahlung" übersteigt, mithin eine Art Zins
auf das eingebrachte Kapital darstellt, soll besteuert werden. Da das
Verhältnis von "Kapitalrückzahlung" und "Zinsertrag" von der Laufzeit
der Rentenzahlungen abhängt, legt die Tabelle in § 22 EStG auf Grund
der statistisch festgestellten durchschnittlichen Lebenserwartung fest,
welcher Anteil bei welchem Renteneintrittsalter als "Zinsertrag" zu
versteuern ist. Diese Idee einer auf den Ertragsanteil beschränkten
Versteuerung von Veräußerungsrenten übertrug der Gesetzgeber
gleichzeitig auch auf die Sozialversicherungsrenten, denen bis zum Jahr
1956 das Prinzip der Kapitalansammlung zugrunde lag. Seither basiert
die gesetzliche Rentenversicherung auf einem Umlageverfahren. Diese
Regelung ist seit 1955 unverändert, die Ertragswerttabelle in § 22 EStG
wurde zuletzt 1993 angepasst. Seit 1955 werden dementsprechend Renten
und Versorgungsbezüge unterschiedlich besteuert.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zwei Mal mit dieser
unterschiedlichen Besteuerung befasst. 1980 (BVerfGE 54, 11) hat es
ausgeführt, für eine unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und
Renten sprächen sachliche Gründe. Insbesondere der Umstand, dass die
Rentner aus ihrem Verdienst Beiträge für die Altersvorsorge entrichtet
hätten, könne Differenzierungen dem Grunde nach rechtfertigen. Der Höhe
nach habe die steuerliche Begünstigung der Rentner jedoch im Laufe der
Zeit ein Ausmaß erreicht, das korrigiert werden müsse. Der Gesetzgeber
sei deshalb verpflichtet, eine Neuregelung in Angriff zu nehmen. 1992
(BVerfGE 86, 369) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass
dem Gesetzgeber nach der Verfassungsgerichtsentscheidung von 1980 zur
Beseitigung des Gleichheitsverstoßes eine erhebliche Zeitspanne zur
Verfügung stehe. Die Neuregelung sei in Angriff genommen, bislang sei
eine Verletzung von Verfassungsrecht angesichts der Komplexität des
Sachverhalts noch nicht festzustellen.
c) Der Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster
Dem Finanzgericht Münster liegt die Klage eines Ruhestandsbeamten vor,
der den Versorgungsfreibetrag von 6.000 DM jährlich für
verfassungswidrig zu niedrig hält und vorbringt, die unterschiedliche
steuerliche Behandlung von Pensionen und Renten verstoße gegen das
Gleichheitsgebot in Art. 3 GG.
Das Finanzgericht Münster teilt diese Ansicht und hat das Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im entscheidenden
Jahr 1996 sei der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, der ihm vom
Bundesverfassungsgericht 1980 auferlegten Verpflichtung zur Neuregelung
der unterschiedlichen Besteuerung von Renten und Pensionen
nachzukommen. Dies sei durch die Erhöhung des Versorgungs-Freibetrages
für Pensionäre von 4.800 DM auf 6.000 DM und die Schaffung des
Werbungskostenpauschbetrags von 2000 DM jährlich nicht hinreichend
geschehen. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrages im
Jahressteuergesetz 1996 ("Existenzminimum") sei die Ungerechtigkeit für
das Jahr 1996 vielmehr noch vergrößert worden. Da bei der Rente nur der
Ertragsanteil besteuert werde, führe die Erhöhung des Grundfreibetrages
bei Rentnern zu einer erheblich größeren steuerlichen Entlastung als
bei Pensionären. Ein mit 65 Jahren in den Ruhestand tretender Rentner
habe 1995 steuerfrei rund 30.000 DM beziehen können, 1996 auf Grund der
Erhöhung des Grundfreibetrages jedoch rund 62.000 DM. Bei einem
vergleichbaren Pensionär sei die Steuerfreiheit seiner Bezüge hingegen
von rund 15.500 DM im Jahre 1995 lediglich auf rund 22.500 DM im Jahre
1996 angestiegen. Zwar sei die Erhöhung des Grundfreibetrages im Jahre
1996 für sich betrachtet verfassungsrechtlich geboten gewesen. Der
Gesetzgeber sei gleichwohl verpflichtet gewesen, die dadurch
hervorgerufene zunehmende Diskrepanz zwischen der Besteuerung von
Versorgungsbezügen und Renten nicht entstehen zu lassen.
Zu dem Vorlagebeschluss haben der Deutsche Beamtenbund, das
Bundesministerium der Finanzen sowie der VI., der X. und der XI. Senat
des BFH Stellung genommen, der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger hat eine Stellungnahme angekündigt.
Az. 2 BvL 17/99
Karlsruhe, den 12. September 2001
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