Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 89/2002 vom 15. Oktober 2002
Tag der offenen Tür
Verhandlungen des Zweiten Senats am 5. November 2002
Im Rahmen des jährlich stattfindenden "Tages der offenen Tür"
verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am
Dienstag, dem 5. November 2002,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlossbezirk 3, Karlsruhe
ein Verfassungsbeschwerde- und ein Normenkontrollverfahren. Bürgerinnen
und Bürger aus einer breiteren Öffentlichkeit sollen damit angesprochen
werden, an einer mündlichen Verhandlung vor dem
Bundesverfassungsgericht teilzunehmen. Im Einzelnen geht es um
Folgendes:
1. 10.00 Uhr:
Rückmeldegebühr in Baden-Württemberg
- 2 BvL 9/98-, -2 BvL 10/98 -, 2 BvL 11/98 - und -2 BvL 12/98 -
In den Vorlageverfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht vom
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Frage zur Prüfung
vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Studierende
nach dem baden-württembergischen Universitätsgesetz für die Bearbeitung
jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 DM zu entrichten haben. Das
vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der
Gebührenregelung überzeugt, weil die Höhe der Gebühr die
Verwaltungskosten der Rückmeldung um ein Vielfaches überschreite. Die
Gebühr diene nicht der Kostendeckung, sondern allgemein - wie eine
Steuer - der Erzielung staatlicher Einnahmen. Die Regelung einer
solchen Abgabe überschreite die Kompetenz des Landesgesetzgebers und
verletze die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen.
Die Vorschrift über die Entrichtung einer Rückmeldegebühr ist am 1.
Januar 1997 in Kraft getreten. Wortgleiche Regelungen enthalten in
Baden-Württemberg das Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen, das
Kunsthochschulgesetz und das Fachhochschulgesetz. Die Rückmeldung dient
der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft des Studierenden in der
Universität zu Beginn jeden Semesters. Wird die Rückmeldegebühr nicht
gezahlt, droht dem Studierenden die Exmatrikulation.
In den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen bestehen
derzeit ebenfalls Regelungen, welche für die Rückmeldung von
Studierenden Abgaben erheben. Daneben und davon unabhängig hat das Land
Baden-Württemberg eine Studiengebühr für so genannte
Langzeitstudierende eingeführt. Diese steht im Rahmen dieses Verfahrens
nicht zur Prüfung an.
2. 14.00 Uhr:
Ausschließung des erziehungsberechtigten Vaters von der Verhandlung in
jugendgerichtlichen Verfahren
- 2 BvR 716/01 -
In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob der erziehungsberechtigte
Vater von der Verhandlung in einem jugendgerichtlichen Verfahren gegen
seinen Sohn ausgeschlossen werden kann. Das Jugendgerichtsgesetz kommt
bei Verfehlungen Jugendlicher oder Heranwachsender, die nach den
allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht sind, zur Anwendung. Es
regelt auch die Anwesenheit des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen
Vertreters in der Hauptverhandlung. Diesem steht grundsätzlich das
Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu, zu der er auch
geladen werden soll. Daneben räumt das Jugendgerichtsgesetz auch die
Möglichkeit ein, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter von
der Verhandlung auszuschließen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken
bestehen (s. Anlage ).
Im Ausgangsfall verwarnte das Amtsgericht den minderjährigen Sohn des
Beschwerdeführers (Bf) wegen Körperverletzung und gefährlicher
Körperverletzung. Zugleich wurden ihm die Ableistung von 50 Stunden
gemeinnütziger Arbeit und die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
auferlegt. Die Hauptverhandlung war in Abwesenheit des Bf durchgeführt
worden. Der Vater, der alleiniger gesetzlicher Vertreter seines Sohnes
ist, war von der Hauptverhandlung wegen seines "bekannten pädagogisch
kontraproduktiven Einflusses" ausgeschlossen worden. Rechtsmittel
blieben erfolglos.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Bf einen Verstoß gegen sein
verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht. Seine Ausschließung sei
willkürlich erfolgt und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör
sowie die Grundsätze fairen Verfahrens. Hätte er an der
Hauptverhandlung teilnehmen können, wäre das Urteil anders ausgefallen.
Sein Sohn wäre jedenfalls zum Teil freigesprochen worden. So sei sein
Sohn schutzlos gestellt gewesen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für vormittags
oder nachmittags anzumelden (Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, z. Hd.:
Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name,
Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Karlsruhe, den 15. Oktober 2002
Anlage zu Pressemitteilung Nr. 89/2002 vom 15. Oktober 2002:
§ 51 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
(1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher
Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für
die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner
Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine
Verteidigung erforderlich ist.
(2) Der Vorsitzende soll auch Angehörige, den Erziehungsberechtigten
und den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung
ausschließen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken bestehen.
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