Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20. Oktober 2003
Tage der offenen Tür
Verhandlungen des Zweiten Senats am 18. und 19. November 2003
Im Rahmen der jährlich stattfindenden Tage der offenen Tür verhandelt
der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am
Dienstag, 18. November 2003, und Mittwoch, 19. November 2003,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
folgende Verfahren:
1. Dienstag, 18. November 2003, 10.00 Uhr:
Erfassung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften
- 2 BvL 17/02 -
In dem Normenkontrollverfahren geht es um die Frage, ob im
Veranlagungszeitraum 1997, dem Streitjahr des Ausgangsverfahrens, bei
der Besteuerung von Einkünften aus "Spekulationsgeschäften" im Sinne des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Einkommensteuergesetz (in der im
Veranlagungszeitraum 1997 gültigen Fassung; siehe Anlage) strukturelle,
dem Gesetzgeber zurechenbare Erhebungsdefizite bestehen, und -
bejahendenfalls - ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu
Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen
Steuernorm führt. Betroffen sind private Veräußerungsgeschäfte, die
Wertpapiere zum Gegenstand haben und nach den einschlägigen Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes in der im Veranlagungszeitraum 1997 gültigen
Fassung zu den so genannten "Spekulationsgeschäften" gezählt wurden.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens erklärte in der Anlage KSO zu seiner
Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997 sonstige
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne von § 22 Nr. 2 in
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Einkommensteuergesetz
in Höhe von insgesamt 1.752 DM. Diese berücksichtigte das zuständige
Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid 1997 erklärungsgemäß. Der
Kläger hält den Ansatz des Spekulationsgewinns für verfassungswidrig.
Seine mit dieser Begründung erhobene Sprungklage zum Finanzgericht blieb
jedoch ohne Erfolg. Der von ihm im Revisionsverfahren angerufene
Bundesfinanzhof (BFH) setzte das Verfahren aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 23 Abs.1
Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz
insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen
struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. Der BFH ist
von der Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm überzeugt. Er
hat ausgeführt: Die Form der Steuererhebung sei unzureichend
ausgestaltet, denn das der Finanzverwaltung zur Verfügung stehende
Überprüfungsinstrumentarium sei entweder schon nicht einschlägig oder
genüge nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auf Grund der
Erhebungssituation werde ein gleichmäßiger Belastungserfolg bei den
Einkünften aus Spekulationsgeschäften prinzipiell verfehlt. Die
gleichheitswidrige Belastung der Steuerehrlichen müsse sich der
Gesetzgeber zurechnen lassen. Die in Rede stehende materielle Steuernorm
werde durch die Finanzämter tatsächlich nicht vollzogen. Dies
verdeutliche die Ungleichheit der steuerlichen Belastung.
Zu dem Normenkontrollverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen
namens der Bundesregierung Stellung genommen.
2. Mittwoch, 19. November 2003, 10.00 Uhr:
Geldwäsche durch Strafverteidiger
- 2 BvR 1520/01 - und - 2 BvR 1521/01 -
Die beiden Verfassungsbeschwerden (Vb) richten sich gegen Verurteilungen
von Strafverteidigern wegen Geldwäsche. Sie sollen Bargeld als
Honorarvorschuss entgegengenommen haben, das aus rechtswidrigen Vortaten
stammt.
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist im Jahre 1992 als § 261 in das
Strafgesetzbuch eingeführt worden. Die Strafbestimmung ist inzwischen
mehrfach geändert worden. Seit 1. Dezember 1994 kommt als Vortat auch
das Vergehen des Betrugs in Betracht, wenn es gewerbsmäßig oder von
einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, begangen worden ist.
Die Beschwerdeführer (Bf), ein Ehepaar, sind in einer gemeinsamen
Sozietät Strafverteidiger. Sie waren seit 1992 für zwei miteinander
verheiratete Mandanten tätig. Gegen diese wurde im Zusammenhang mit so
genannten "Lettergeschäften" des 1991 gegründeten "German-Kings-Club"
(GKC) bzw. des im Jahre 1992 an dessen Stelle getretenen "European-
Kings-Club" (EKC) ermittelt. GKC und EKC vertrieben schriftliche
Zahlungsversprechen in Form so genannter "Letter", in denen Anlegern
sichere Gewinne von mindestens 71% jährlich versprochen wurden. Ein
solches Versprechen setzte eine Anlagerendite von monatlich 10,5%
voraus. Den Verantwortlichen von GKC und EKC war klar, dass eine solche
Rendite nicht zu erzielen war und sie die versprochenen Gewinne nur im
Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems mit Hilfe von Einzahlungen
neuer Letter-Käufer hätten auszahlen können. Gleichwohl erweckten sie
bei den Anlegern die falsche Vorstellung, dass mit den Einnahmen aus den
Letter-Verkäufen außergewöhnlich sichere und hochrentable Anlagen zur
Erwirtschaftung der Auszahlungen getätigt würden. Die Mandanten der Bf
waren Hauptverantwortliche des GKC bzw. Führungsmitglieder des EKC und
wurden später rechtskräftig wegen gemeinschaftlichem Betrugs in
Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung verurteilt.
Im Zusammenhang mit diesen Mandaten nahmen die Bf am 8. Dezember und am
23. Dezember 1994 jeweils 200.000 DM als Honorar in bar entgegen. Dafür
verurteilte sie das Landgericht (LG) am 4. Mai 2000 wegen Geldwäsche zu
jeweils 9 Monaten Freiheitsstrafe. Vom Vorwurf der weiteren Geldwäsche
im Zusammenhang mit der Einzahlung und Abholung von zur Sicherheit
hinterlegten Haftkautionszahlungen sprach das LG die Bf frei.
Gegen das Urteil des LG legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch
die Bf Revision ein. Die Staatsanwaltschaft wendete sich gegen den
Teilfreispruch, die Bf hielten § 261 StGB für nicht verfassungskonform
und falsch ausgelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Revision
der Bf und hob auf die Revision der Staatsanwaltschaft die angegriffene
Entscheidung hinsichtlich des Teilfreispruchs auf. Daraufhin
verurteilte das LG die Bf nunmehr auch wegen der Einzahlung und
Inempfangnahme der Haftkautionen. Es wurde unter Einbeziehung der
Freiheitsstrafe für den rechtskräftig abgeurteilten Fall der Geldwäsche
jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verhängt, die die
Kammer zur Bewährung aussetzte. Gegen die Verurteilung im
Kautionskomplex legten die Bf keine Revision ein.
Mit ihrer Vb greifen die Bf zum einen die landgerichtliche Verurteilung
wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 StGB und die Verwerfung ihrer
Revision durch den BGH (Honorarentgegennahme) und zum anderen die
Aufhebung des Freispruchs durch den BGH und die sich daran anschließende
Verurteilung durch das Landgericht wegen Begünstigung in Tateinheit mit
Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB (Haftkautionen) an. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG in
Verbindung mit Art. 2, Art. 20, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 und 3 GG.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium der Justiz,
der BGH, der Deutsche Anwaltverein, die Bundesrechtsanwaltskammer, die
Vereinigung deutscher Strafverteidiger e.V.,
Strafverteidigervereinigungen und der Republikanische Anwältinnen- und
Anwälteverein e.V. Stellung genommen.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für Dienstag oder
Mittwoch anzumelden (Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, zu Hd. Herrn
Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name, Vorname,
Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen anzugeben.
Karlsruhe, den 20. Oktober 2003
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20. Oktober 2003
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz
(1) ¹Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung beträgt:
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht
mehr als sechs Monate;
............
|