Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 9/2000 vom 27. Januar 2000
Dazu Beschluss vom 21. Januar 2000 - Az. 2 BvR 2125/97 -
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer türkischen
Asylbewerberin
Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer aus der Südosttürkei stammenden
türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit hat die 1.
Kammer des Zweiten Senats des BVerfG die Entscheidung eines
Oberverwaltungsgerichts (OVG), die Berufung gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts (VG) nicht zuzulassen, aufgehoben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. In dem Verfahren geht
es um die Ablehnung des Asylantrags und die der Beschwerdeführerin (Bf)
angedrohte Abschiebung in die Türkei. Nachdem das VG ihre Klage gegen
den negativen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt hatte, begehrte die Bf die Zulassung
der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Berufung hätte so die 1. Kammer des Zweiten Senats wegen
divergierender Rechtsprechung des VG einerseits und des OVG andererseits
zugelassen werden müssen. Denn das OVG hatte nach dem Urteil des VG in
einem anderen Verfahren die von der Bf aufgeworfene grundsätzliche Frage
im Sinne der Bf, jedoch abweichend von dem Urteil des VG entschieden.
I.
Die im März 1995 aus der Südosttürkei eingereiste Bf hatte im
Asylverfahren u.a. vorgetragen, sie sei wegen Unterstützung der PKK von
türkischen Sicherheitskräften im März 1994 festgenommen, geschlagen und
erst drei Tage später freigelassen worden. Ihre gegen den ablehnenden
Bundesamtsbescheid erhobene Klage blieb erfolglos. Das VG entschied im
Februar 1996, die Bf habe eine politische Verfolgung nicht glaubhaft
gemacht. Es bestehe zumindest eine hinreichende Verfolgungssicherheit
für die Bf, da gegen sie keine landesweiten Fahndungsmaßnahmen
eingeleitet worden seien. Daher lägen auch keine Abschiebungshindernisse
vor. Auch der Antrag der Bf an das OVG, gegen dieses Urteil wegen
grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zuzulassen, blieb erfolglos. In
seiner Begründung wies das OVG im Oktober 1997 u.a. darauf hin, dass es
die Grundsatzfrage bereits geklärt habe: Ob ein Kurde, der von den
türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen
Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei, türkeiweit politische
Verfolgung zu befürchten habe, sei vom (OVG) Senat in einem anderen
Verfahren bereits durch Urteil von September 1996 geklärt worden. Danach
seien Personen aus der Südosttürkei, die bei den Sicherheitskräften am
Heimatort in Verdacht stünden, mit der militanten kurdischen Bewegung zu
sympathisieren, auch in der Westtürkei nicht hinreichend sicher vor
politischer Verfolgung.
Hiergegen erhob die Bf Vb und rügte insbesondere einen Verstoß gegen die
Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Urteil des OVG von September
1996 habe bei Stellung des Zulassungsantrags noch nicht vorgelegen. Das
OVG hätte deshalb die angestrebte Grundsatzberufung wegen der
abweichenden Auffassung des VG in eine Divergenzberufung umdeuten
müssen. Die Bf sei willkürlich nur deshalb um ihr Asylrecht gebracht
worden, weil das OVG zufällig einen anderen Fall mit derselben
grundsätzlichen Bedeutung ausgewählt habe.
II.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat der Bf Recht gegeben. Die Vb ist
offensichtlich begründet.
Die Kammer führt u.a. aus:
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG darf ein Gericht nicht durch übermäßig
strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf
gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen.
Auch ein Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung
eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Bf
"leer laufen" lassen.
Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des OVG nicht. Es hätte die
Grundsatzberufung in eine Divergenzberufung umdeuten müssen. Denn im
Zeitpunkt seiner Beschlussfassung hatte das OVG in einem anderen
Verfahren bereits entschieden, dass eine hinreichende
Verfolgungssicherheit nicht erst bei Einleitung landesweiter
Fahndungsmaßnahmen zu verneinen sei, sondern bereits bei einem bloßen
Verdacht der Sicherheitsbehörden am Heimatort, mit der militanten
kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Dies entspricht der
Rechtsauffassung der Bf, steht jedoch der Ansicht des VG entgegen. Das
Urteil des VG von Februar 1996 wich also seit September 1996 objektiv
von der Rechtsprechung des OVG ab, so dass der auf grundsätzliche
Bedeutung gestützte Berufungszulassungsantrag der Bf umzudeuten war.
Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen
worden. Lässt es die Berufung zu, wird es Gelegenheit haben, das
verwaltungsgerichtliche Urteil umfassend zu prüfen und auf Grund einer
abweichenden asylrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes ggf.
abzuändern.
Beschluss vom 21. Januar 2000 - Az. 2 BvR 2125/97 -
Karlsruhe, den 27. Januar 2000
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