Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 9/2003 vom 12. Februar 2003
Dazu Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 -
Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern
in der Familienversicherung
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem
Urteil eine Verfassungsbeschwerde (Vb) zurückgewiesen, die sich gegen
den Ausschluss von Kindern miteinander verheirateter Eltern von der
beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung richtete. Die Ausschlussklausel in § 10 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist mit dem Grundrecht auf Ehe
und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) vereinbar. Die angegriffenen Verwaltungs- und
Gerichtsentscheidungen beruhen auf einer verfassungsgemäßen Grundlage
und haben insoweit Bestand.
§ 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder miteinander verheirateter Eltern von
der beitragsfreien Familienversicherung aus, wenn das Gesamteinkommen
des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
ist, höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz
festgelegte Einkommensgrenzen übersteigt. Wegen des weiteren dem
Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
1. Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Wertentscheidung zugunsten von Ehe
und Familie verlangt vom Staat, die Familie durch geeignete Maßnahmen
zu fördern. Es besteht eine allgemeine Pflicht zu einem
Familienlastenausgleich. Bei der Entscheidung darüber, in welchem
Umfang und in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist,
steht dem Gesetzgeber aber Gestaltungsfreiheit zu. Konkrete Ansprüche
auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot
des Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten. Dies gilt auch im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Danach ist § 10 Abs. 3 SGB V mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Die
Vorteile einer beitragsfreien Krankenversicherung dürfen von der
Prüfung der sozialen Schutzbedürftigkeit der Eltern abhängig gemacht
werden. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern ist eine Maßnahme
des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie. Der Gesetzgeber
kann bei der Bestimmung des dadurch begünstigten Personenkreises auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede
Differenzierung. Dieses Grundrecht ist aber verletzt, wenn
Personengruppen durch eine Regelung im Vergleich zu einer anderen
Gruppe anders behandelt werden, obwohl die Unterschiede zwischen beiden
Gruppen nicht derart und so gewichtig sind, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten.
§ 10 Abs. 3 SGB V behandelt zum einen die Ehegatten, deren Kinder von
der Ausschlussklausel betroffen sind, schlechter als diejenigen
Ehegatten, deren Kinder in den Genuss der beitragsfreien
Mitversicherung gelangen. Zum anderen sind die Kinder benachteiligt,
die auf Grund der Ausschlussklausel nicht beitragsfrei mitversichert
sind.
Diese Benachteiligungen sind jedoch hinreichend gerechtfertigt. Der
Ausschluss setzt bestimmte einkommensbezogene Merkmale voraus. Liegen
diese vor, fehlt es typischerweise an der sozialen Schutzbedürftigkeit
der verheirateten Eltern und deren Kinder. Es ist sachgerecht, Kinder
von der beitragsfreien Familienversicherung auszuschließen, wenn das
Gesamteinkommen des Elternteils, das nicht Mitglied einer Krankenkasse
ist, die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Denn ab
einer solchen Höhe des Arbeitsentgelts ist ein Beschäftigter nicht mehr
in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, weil ihn der
Gesetzgeber nicht mehr als schutzbedürftig ansieht.
Der Ausschluss aus der Familienversicherung erfolgt zudem nur dann,
wenn der nicht gesetzlich krankenversicherte Elternteil wegen seines
höheren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitenden
Gesamteinkommens vorrangig dafür verantwortlich gemacht werden kann,
für die Absicherung seiner Kinder gegen das Risiko der Krankheit zu
sorgen. Ist dies nicht der Fall, weil der gesetzlich versicherte
Elternteil ein höheres Einkommen erzielt, bleibt es bei der
Familienversicherung der Kinder. Dies ist gerechtfertigt, weil das
Mitglied entsprechend hohe Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in
die Solidargemeinschaft zahlt und zugleich maßgeblich zum
Familieneinkommen beiträgt.
3. Der Gesetzgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften
nicht diskriminieren, insbesondere Verheiratete gegenüber
Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile nicht
benachteiligen. Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist
allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf
Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise
begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im
Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung der Eheleute bewirkt.
Eheleute sind bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen über die
Familienversicherung nicht schlechter gestellt als die Partner
nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Bestimmte rechtliche Vorteile
kommen nur bei Vorliegen einer Ehe zur Geltung. So vermittelt der
Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem
anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied ist, beitragsfreien
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt
für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Auch
Stiefkinder des gesetzlich versicherten Ehegatten sind in die
Familienversicherung einbezogen.
Der Ausschluss des ehelichen Kindes miteinander verheirateter Eltern
von der Familienversicherung rechtfertigt sich im Verhältnis zu
nichtehelichen Kindern auch deshalb, weil für dessen
Krankenversicherungsschutz außerhalb der Familienversicherung auf Grund
der nur unter Ehegatten geltenden wechselseitigen Verpflichtung zum
Familienunterhalt wirksamer als in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft vorgesorgt ist. Dieser Unterhalt begünstigt auch
gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder und bestimmt maßgeblich ihre
wirtschaftliche und soziale Situation. Dies gilt gerade auch bei der
Krankheitsvorsorge. Demgegenüber schulden die Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen
Unterhalt. Der gegen den Vater gerichtete Unterhaltsanspruch der Mutter
eines nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt gleicht das Fehlen
des Anspruchs auf Familienunterhalt nicht aus.
Urteil vom 12. Februar 2003 - Az. 1 BvR 624/01 -
Karlsruhe, den 12. Februar 2003
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