Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 90/2000 vom 7. Juli 2000
Dazu Beschluss vom 21. Juni 2000, Az. 2 BvR 1989/97
Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren
I.
1.
Der Beschwerdeführer (Bf), ein türkischer Kurde, hatte 1996 in
Deutschland Asyl beantragt. Das Bundesamt lehnte seinen Antrag ab. Der vom Bf
daraufhin beauftragte Rechtsanwalt ließ die Klagefrist gegen den
ablehnenden Bescheid verstreichen. Nachdem der Bf dies erfahren hatte,
beauftragte er einen anderen Rechtsanwalt, der gleichzeitig mit der
Klageerhebung einen Wiedereinsetzungsantrag stellte.
Das Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage als verspätet ab. Der Bf
müsse sich das Verschulden des von ihm zunächst beauftragten
Rechtsanwalts an der Fristversäumung zurechnen lassen. Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte diese Entscheidung. Die Gerichte
bezogen sich zur Begründung auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 1982 (BVerfGE 60, 253). Das
BVerfG hatte zu der damals geltenden Rechtslage entschieden, dass die
Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an einer
versäumten Frist auch im Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Der grundgesetzlich geschützte Zugang zu den Gerichten werde dadurch auch
im Hinblick auf die Besonderheiten des Asylverfahrens nicht unzumutbar
eingeschränkt. Zwar könne der abgewiesene Asylbewerber sich bei
seinem Bevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumung
nicht in wirksamer Weise schadlos halten. Dies führe aber wegen des
unabhängig von der Asylgewährung oder -versagung bestehenden
Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte nicht zu schlechterdings
unerträglichen Folgen wie grundsätzlich im Strafverfahren.
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde (Vb) rügte der Bf unter anderem, die
Zurechnung des Verschuldens seines früheren Rechtsanwalts verstoße
insbesondere deshalb gegen die Verfassung, weil er nach dem neuen
Asylverfahrensgesetz von 1992 keine Möglichkeit mehr habe, nach
rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens noch Abschiebungsschutz zu
erlangen. Nach dem nunmehr geltenden Recht habe der Bescheid des Bundesamtes
nämlich neben der Ablehnung des Asylantrages auch die Feststellung zum
Inhalt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen.
II.
Die Kammer hat festgestellt, dass auch nach der neuen Rechtslage die Zurechnung
des Anwaltsverschuldens im Asylverfahren nicht zu unerträglichen
Ergebnissen führt. Sie hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen, dem
Bf aber die Erstattung seiner Kosten zugesprochen.
Zwar ist die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse für die Ausländerbehörde verbindlich.
Diese darf sich bei der Entscheidung über eine Duldung auch dann nicht
mehr mit Gefahren für Leib oder Leben für den Asylbewerber in seinem
Heimatstaat befassen, wenn der Bescheid des Bundesamtes nur wegen der
Versäumung der Klagefrist durch den Rechtsanwalt bestandskräftig
geworden ist. Auch kann der Asylbewerber deswegen keinen Asyl
Folgeantrag beim Bundesamt stellen, weil dies nach dem Gesetz voraussetzt, dass
neue Tatsachen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die
Fristversäumung durch den Rechtsanwalt stellt aber keine derartige
Tatsache dar.
Wie die Kammer unter Hinweis auf neuere Entscheidungen unter anderem des
Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, sind damit aber die
Möglichkeiten eines abgelehnten Asylbewerbers, Abschiebungsschutz zu
erlangen, noch nicht erschöpft. Denn die Entscheidung des Bundesamtes
über Abschiebungshindernisse im Herkunftsstaat kann unter weniger strengen
Voraussetzungen wieder aufgegriffen werden als diejenige über den
Asylantrag, wie die Kammer näher ausführt. Sofern den Asylbewerber
kein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft und begründete
Bedenken an der Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden,
ist das Bundesamt verpflichtet, die Entscheidung über Abschiebungsschutz
nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu treffen.
Damit kann der Bf jetzt, sofern das Bundesamt nicht von Amts wegen sein
Verfahren wieder aufgreift, einen Wiederaufgreifensantrag stellen, damit das
Bundesamt einen Zweitbescheid zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen
erlässt. Auf diese Weise kann er trotz der im Asylerstverfahren erfolgten
Zurechnung des Verschuldens seines ehemaligen Bevollmächtigten zumindest
Abschiebungsschutz gegebenenfalls im Wege gerichtlicher Nachprüfung
erlangen.
Die Erwägungen, die das BVerfG 1982 veranlasst haben, die Zurechnung von
Anwaltsverschulden auch im Asylverfahren noch für vertretbar zu halten,
gelten im Ergebnis daher auch angesichts der neuen Rechtslage.
Beschluss vom 21. Juni 2000, Az. 2 BvR 1989/97
Unter Hinweis auf diesen Beschluss hat die Kammer eine Reihe weiterer
vergleichbarer Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die
zum Teil für eine Entscheidung durch den Senat vorgesehen waren
(vgl. Arbeitsvorschau für das Jahr 2000, Zweiter Senat, Nr. 3).
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