Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 90/2001 vom 13. September 2001
Dazu Beschluss vom 5. September 2001 - 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -
Beschwerdeführer gegen Mühlenberger Loch erfolglos
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
mehrere Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen die Erweiterung des
Airbus-Geländes in Hamburg nicht zur Entscheidung angenommen.
Zum Hintergrund des Verfahrens und der prozessualen Vorgeschichte wird
auf den Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2001 und die Pressemitteilung
Nr. 51/01 vom 15. Mai 2001 verwiesen. Diese sind unter anderem auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht. Mit dem
damaligen Beschluss hatte die Kammer den Erlass einer einstweiligen
Anordnung zum Stopp der Bauarbeiten bis zur Entscheidung über die Vb
abgelehnt.
Die Beschwerdeführer (Bf) bleiben erfolglos, weil eine Verletzung ihrer
Grundrechte nicht ersichtlich ist. Zur Begründung verweist die Kammer
in Teilen auf den erwähnten Beschluss. Darüber hinaus führt sie aus,
dass das Recht auf effektiven Rechtschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG durch
die angegriffenen Eilentscheidungen der Hamburgischen
Verwaltungsgerichte nicht verletzt ist. Eine etwaige Beeinträchtigung
des Eigentums der Bf durch Fluglärm ist frühestens für das Jahr 2004 zu
erwarten und kann im Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten
noch überprüft werden.
Beschluss vom 5. September 2001 - Az. 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -
Karlsruhe, den 13. September 2001
|