Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 32/99
vom 17. März 1999
Unzulässige gerichtliche Vorlage im Zusammenhang mit Atomwaffen
Der Zweite Senat des BVerfG hat eine Vorlage des Amtsgerichts Stuttgart
(Strafsachen) für unzulässig erklärt. Die Vorlage betraf die Frage, ob
und inwieweit die Entwicklung und Produktion, Lagerung und Stationierung
von Atomwaffen sowie die Drohung mit ihrem Einsatz mit geltendem
Völkergewohnheitsrecht vereinbar sind.
I.
Bei dem AG Stuttgart ist ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs anhängig. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, mit
anderen Personen nach Durchtrennung der Umzäunung auf ein Militärgelände
in Stuttgart-Vaihingen gelangt zu sein und dort die Parolen 'Abolish
Nukes + Nato' und 'We love your face, but not your base' an die
Außenfassade des Hauptquartieres gesprüht zu haben.
Das AG hat dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 2 GG (Wortlaut s. Anlage) die
Frage vorgelegt, ob die Entwicklung und Produktion, Lagerung und
Stationierung von Atomwaffen sowie die Drohung mit ihrem Einsatz mit den
Regeln des Völkerrechts, insbesondere
- dem Verbot, im Krieg unnötige Leiden zuzufügen,
- dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der
Proportionalität,
- dem Gebot der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nicht-
kombattanten und der notwendigen Differenzierung zwischen
zivilen und militärischen Zielen,
- dem Verbot des Völkermordes und von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit,
- dem Verbot, der Umwelt dauernde und schwere Schäden zuzufü-
gen,
- dem Gebot, die Menschenrechte zu achten,
- dem Verbot des Einsatzes von Gift und giftigen Waffen,
- dem Verbot, unbeteiligte und neutrale Staaten bei einem
Waffeneinsatz in Mitleidenschaft zu ziehen,
zu vereinbaren sind.
Nach Auffassung des AG ist im Falle der Völkerrechtswidrigkeit die
Schuld des Angeklagten "kaum geeignet", die Notwendigkeit einer
Bestrafung zu begründen.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
Die Begründung macht nicht ausreichend deutlich, inwiefern die
Entscheidung des Gerichts im konkreten Verfahren von der Regel des
Völkerrechts abhängig ist.
1. Nach dem Vorlagebeschluß ist eine zur Straflosigkeit führende
Rechtfertigung des Verhaltens des Angeklagten "nicht ausgeschlossen".
Diese Formulierung läßt die Möglichkeit offen, daß das Gericht auch im
Falle der Völkerrechtswidrigkeit von Nuklearwaffen zu dem Ergebnis
kommt, daß das Verhalten des Angeklagten nicht gerechtfertigt werden
kann. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit reicht dies nicht
aus. Entscheidungserheblich ist die Beantwortung der völkerrechtlichen
Frage nur dann, wenn das Gericht begründet, daß und warum es im Falle
der Völkerrechtswidrigkeit eine Rechtfertigung des Angeklagten annehmen
würde, im Falle der Völkerrechtsmäßigkeit hingegen nicht.
2. Die Vorlage macht auch nicht verständlich, weshalb im Falle der
Völkerrechtswidrigkeit des Atomwaffenbesitzes die Meinungs- und
Versammlungsfreiheit die Rechtswidrigkeit oder Schuld des Angeklagten
ausschließen könnte. Ihm wird vorgeworfen, in ein fremdes, umfriedetes
Besitztum eingedrungen und dort durch das Aufsprühen von Parolen die
Außenfassade eines Gebäudes beschädigt zu haben. Angesichts dieser
Tatumstände hätte das AG zumindest die Rechtsprechung erörtern müssen,
wonach die Meinungs- und Versammlungsfreiheit derartige
Rechtsverletzungen nicht schützt. Dabei hätte das Gericht auch ausführen
müssen, weshalb eine Völkerrechtswidrigkeit der Atomwaffen angesichts
des Gebots friedlicher Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf
das Verhalten des Angeklagten rechtfertigen oder seine Schuld
ausschließen könnte.
3. Auch die Ausführungen des AG zur Strafzumessung können die
Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht
begründen, solange eine Auseinandersetzung mit dem Gebot der
Friedlichkeit fehlt und außerdem nicht dargelegt ist, weshalb der
strafrechtliche Schutz von Hausfrieden und Sachgütern durch die
völkerrechtliche Qualifikation der von den Atomwaffen geschaffenen
allgemeinen Gefahrenlage berührt werden könnten.
4. Das AG hat sich schließlich auch nicht ausreichend mit den
verschiedenen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zu dem
betroffenen Problemkreis auseinandergesetzt.
Beschluß vom 2. Februar 1999 - Az. 2 BvM 1/98 -
Karlsruhe, den 17. März 1999
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 32/99 vom 17. März 1999
Art. 100 (Normenkontrolle) Abs. 2 GG
...(1) ...
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar
Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das
Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
...(3) ...