Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 33/99 vom 18. März 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerden (Vb) einer Mutter und ihrer zwei minderjährigen
Kinder nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vb richteten sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Herausgabe der Kinder an
den Vater angeordnet worden ist.
I.
Die 1993 und 1995 geborenen Kinder haben zunächst bis Anfang 1997 mit
ihren nicht miteinander verheirateten Eltern in Schweden zusammengelebt.
Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. Der Vater ist schwedischer
Staatsangehöriger, die Mutter deutsche; die beiden Kinder besitzen die
deutsche Staatsangehörigkeit.
Nach einer ersten Trennung der Eltern hat die Mutter zeitweilig mit den
Kindern in Deutschland gelebt; 1997 kehrte sie nach Schweden zurück.
1998 kam es erneut zur Trennung. Die Mutter bezog in Schweden eine
eigene Wohnung. Zunächst hielten sich die Kinder in wöchentlichem
Wechsel bei der Mutter oder bei dem Vater auf, später nahm die Mutter
die Kinder ganz zu sich. Ende März reiste sie mit den Kindern zu einem
bis zum 9. April 1998 befristeten Besuch nach Deutschland. Hiermit war
der Vater einverstanden. Ohne Rücksprache mit diesem beschloß die Mutter
sodann, mit den Kindern in Deutschland zu bleiben.
Der Vater hat die Rücküberstellung der Kinder nach Schweden gemäß den
Bestimmungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKiEntÜ)
beantragt und eine Entscheidung des zuständigen schwedischen Gerichts
herbeigeführt, in der die Rechtswidrigkeit des eigenmächtig durch die
Mutter begründeten Aufenthalts der Kinder in Deutschland festgestellt
wird.
Im Januar 1999 hat das zuständige deutsche Familiengericht die
Herausgabe der Kinder an den Vater zum Zwecke der sofortigen Rückführung
nach Schweden angeordnet. Zur Begründung heißt es, die
Widerrechtlichkeit des Aufenthalts in Deutschland sei durch die
rechtskräftige Entscheidung des zuständigen schwedischen Gerichts
hinreichend belegt. Ausnahmegründe nach dem HKiEntÜ seien nicht zu
erkennen. Eine gegen diese Entscheidung zum Oberlandesgericht (OLG)
erhobene sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
II.
Die gegen die Beschlüsse der Zivilgerichte eingelegten Vb hat die 3.
Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die
Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer (Bf) angezeigt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
1. Die hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind seit der
Entscheidung des Zweiten Senats des BVerfG vom 29. Oktober 1998 2 BvR
1206/98 - (vgl. Pressemitteilung Nr. 131/98 vom 25. November 1998)
geklärt.
2. Die restriktive Auslegung der Ausnahmeklauseln des HKiEntÜ durch die
Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zwecke,
die Lebensbedingungen für das Kind zu verstetigen, eine sachnahe
Sorgerechtsentscheidung am ursprünglichen Aufenthaltsort sicherzustellen
und Kindesentführungen allgemein entgegenzuwirken, weisen die Anordnung
der sofortigen Rückführung grundsätzlich als zumutbar aus. Nur
ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die
sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, stehen
einer Rückführung entgegen.
Gemessen hieran ist die Rückführungsentscheidung verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Es liegt kein Fall gegenläufiger Rückführungsanträge vor, die ein Hin-
und Herschieben der Kinder aufgrund staatlicher Anordnungen zur Folge
haben könnten. Darüber hinaus verstößt die Würdigung des OLG, daß seit
der Rückkehr von Deutschland nach Schweden der gewöhnliche Aufenthalt
der Kinder wieder in Schweden begründet sei, nicht gegen
Verfassungsrecht.
Bei der Auslegung der Ausnahmeklauseln des HKiEntÜ hat das OLG die
tatsächliche Situation der Kinder gewürdigt und kommt zu dem Ergebnis,
daß die mit der Rückkehr nach Schweden verbundenen Belastungen nicht
über das normalerweise mit solchen Ortswechseln verbundene Maß
hinausgehen. Auch dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Schließlich führt auch die besondere Belastung der Mutter zu keinem
anderen Ergebnis. Die Rückkehr der Kinder an den ursprünglichen
gewöhnlichen Aufenthalt ist als Folge der Entführung grundsätzlich
zumutbar. Wenn schon bei den Ausnahmen aus Gründen des Kindeswohls nur
ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen Beachtung finden können,
so muß dies erst recht für Gründe in der Person des entführenden
Elternteils gelten. Es ist der Mutter zuzumuten, sich vor Ort um
notfalls gerichtlichen Schutz vor den behaupteten Belästigungen durch
den Vater der Kinder zu bemühen.
Beschluß vom 9. März 1999 - Az. 2 BvR 420/99 -
Karlsruhe, den 18. März 1999
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