Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 35/99
vom 23. März 1999
Verhängung einer Mißbrauchsgebühr
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines rechtskräftig verurteilten Straftäters
gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen nicht zur Entscheidung
angenommen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Bf) eine
Mißbrauchsgebühr in Höhe von 3.000,- DM auferlegt.
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Bf wegen Betruges in 44 Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung. Seine
hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet
verworfen. Dasselbe gilt für die zum Oberlandesgericht erhobene
Revision.
Gegen diese Entscheidungen erhob der Bf Vb und rügte u.a., über einen
Befangenheitsantrag sei nicht ordnungsgemäß entschieden, Beweisanträge
seien zu Unrecht zurückgewiesen worden, die Beweiswürdigung im Urteil
des Landgerichts sei
lückenhaft.
II.
1. Die Vb ist unzulässig.
Die Kammer legt im einzelnen dar, daß der Rügevortrag trotz anwaltlicher
Vertretung des Bf nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte
Begründung entspricht und die Vb im Hinblick auf den allgemeinen
Grundsatz ihrer Subsidiarität im übrigen unzulässig ist.
2. Dem Bf war gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Mißbrauchsgebühr
aufzuerlegen.
Es ist Aufgabe des BVerfG, grundsätzliche Verfassungsfragen zu
entscheiden und wo nötig die Grundrechte des Einzelnen
durchzusetzen. Das BVerfG muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung
dieser Aufgaben durch substanzlose Vb behindert wird. Dies gilt vor
allem dann, wenn nach einem beendeten Strafverfahren das BVerfG
lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz dienen soll. Dem Bf war
zuzumuten, wenigstens durch seinen anwaltlichen Vertreter die
Rechtsprechung des BVerfG zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vb zu
ermitteln und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs eingehend zu
prüfen. Nach einer diesen Anforderungen entsprechenden Prüfung wäre
jedem Einsichtigen bewußt gewesen, daß die Vb in der vorliegenden
Fassung unzulässig ist. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines
Bevollmächtigten muß sich der Bf zurechnen lassen. Sollte die Einlegung
der Vb auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt
dem Bf die Geltungmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs
unbenommen.
Beschluß vom 15. März 1999 - Az. 2 BvR 375/99 -
III.
In der Vergangenheit sind wie folgt Mißbrauchsgebühren verhängt worden:
1996: 31 Fälle (= 0,60% aller Vb-Verfahren);
insgesamt 26.900,- DM (höchster Betrag 3.500,- DM).
1997: 21 Fälle (= 0,42 % aller Vb-Verfahren);
insgesamt 14.200,- DM (höchster Betrag 1.000,- DM).
1998: 17 Fälle (= 0,36 % aller Vb-Verfahren); insgesamt
14.600,- DM (höchster Betrag 5.000,- DM).
1999 (bis 28. Februar): 11 Fälle (= 1,54 % aller bis dahin
eingegangenen Vb); insgesamt 9.450,- DM (höchster Betrag
1.500,- DM).
Karlsruhe, den 23. März 1999