Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 36/99 vom 24. März 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das
Transplantationsgesetz
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mehrere
Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen das Gesetz über die Spende, Entnahme
und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz TPG ) vom
November 1997 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Entscheidung liegen zwei Vb-Verfahren zugrunde. In dem einen
wendeten sich zwei, in dem anderen insgesamt 254 Bf unmittelbar gegen
Vorschriften des TPG. Sie machten u.a. geltend, die durch § 4 TPG
eröffnete Möglichkeit einer postmortalen Organentnahme mit Zustimmung
anderer Personen verstoße gegen die Menschenwürde und das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Indirekt nötige das TPG zu einer Erklärung zu
Lebzeiten, ob man in eine Organentnahme einwillige oder nicht.
Anderenfalls sei man der Gefahr ausgesetzt, nach seinem Tod wider Willen
zum "Organspender" zu werden. Diese Nötigung sei verfassungswidrig.
Weiterhin enthalte auch die Festschreibung der "Hirntodlösung" einen
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
II.
Die Vb sind nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil sie
unzulässig sind.
Die Zulässigkeit einer Vb gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen
Rechtsprechung des BVerfG voraus, daß der Bf selbst, gegenwärtig und
unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten
betroffen ist. Daran fehlt es hier.
Soweit die Bf sich gegen eine postmortale Organentnahme mit Zustimmung
anderer Personen bzw. im Falle des "Hirntodes" wehren, haben sie von
Gesetzes wegen die Möglichkeit, einer solchen Organentnahme zu
widersprechen. Eine Organentnahme ist dann in jedem Fall ausgeschlossen.
Der Widerspruch kann nicht durch die Zustimmung anderer Personen
überspielt werden.
Die Bf haben es somit selbst in der Hand, den befürchteten
Grundrechtsverletzungen vorzubeugen.
Ebensowenig beeinträchtigt es die Bf in ihren Grundrechten, daß sie zur
Abwehr der gerügten grundrechtlichen Beschwer
einen Widerspruch erklären müssen.
Beschlüsse vom 28. Januar 1999 - Az. 1 BvR 2261/98 - und vom 18. Februar
1999 Az. 1 BvR 2156/98
III.
Über die Annahme mehrerer Vb, welche die Organentnahme bei lebenden
Organspendern betreffen und sich unmittelbar gegen Bestimmungen der §§ 8
und 19 TPG richten, hat das BVerfG noch nicht entschieden.
Karlsruhe, den 24. März 1999
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