Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 38/99 vom 25. März 1999
Unzulässiger Antrag der PDS-Fraktion
Die PDS-Fraktion hat im Wege des Organstreitverfahrens beantragt
festzustellen, daß die Bundesregierung und der Bundesminister der
Verteidigung durch die unmittelbare Beteiligung an militärischen
Operationen der NATO gegen die Republik Jugoslawien gegen das GG
verstoßen. Diesen Antrag hat der Zweite Senat einstimmig als unzulässig
verworfen. Er hat sich also inhaltlich nicht mit der Rechtmäßigkeit des
Bundeswehreinsatzes befaßt.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt, weil weder ihre eigenen
noch die Rechte des Deutschen Bundestages verletzt sein können.
1. Die PDS-Fraktion vermag nicht darzulegen, daß der Bundestag durch die
angegriffenen Maßnahmen in Rechten verletzt sein könnte, die ihm durch
das GG übertragen worden sind. Das Organstreitverfahren dient dem Schutz
der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer
allgemeinen Verfassungsaufsicht.
Das GG ermächtigt den Bund, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen
und sich Systemen kollektiver Selbstverteidigung und gegenseitiger
kollektiver Sicherheit anzuschließen. Darin ist auch die Befugnis
eingeschlossen, sich mit eigenen Streitkräften an Einsätzen zu
beteiligen, die im Rahmen solcher Systeme vorgesehen sind und nach ihren
Regeln stattfinden. Allerdings bedarf der Einsatz bewaffneter
Streitkräfte grundsätzlich der vorherigen konstitutiven Zustimmung des
Bundestages. Diese Zustimmung hat der Bundestag erteilt.
Er hat am 16. Oktober 1998 militärischen Maßnahmen zur Abwendung einer
humanitären Katastrophe im Kosovo zugestimmt. Dieser Beschluß ermächtigt
zu Luftoperationen der NATO, die in Phasen durchzuführen sind. Bei
diesem Beschluß war dem Bundestag bewußt, daß der Einsatz aller
Voraussicht nach ohne eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen durchgeführt werden würde. Die Bundesregierung hatte
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie dennoch einen Militäreinsatz
der NATO für gerechtfertigt hielt. Der Beschluß vom 16. Oktober 1998
deckt damit die gegenwärtigen Luftangriffe der NATO.
Spätere Beschlüsse des Bundestages nehmen auf den Beschluß vom 16.
Oktober 1998 Bezug und machen damit deutlich, daß auch der 14. Deutsche
Bundestag an dem Beschluß zu einer militärischen Operation zur
Verhinderung einer humanitären Katastrophe festhält.
Damit sind Rechte des Deutschen Bundestages nicht verletzt.
2. Die Antragstellerin ist auch nicht in ihren eigenen Rechten als
Bundestagsfraktion verletzt. Als derartige Rechte kommen nur solche im
innerparlamentarischen Raum, nicht aber im Verhältnis zwischen Parlament
und Regierung in Betracht. Zwar trägt die Antragstellerin vor, der
Deutsche Bundestag habe selbst ultra vires gehandelt, als er die
Beschlüsse zum Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte gefaßt habe.
Eine solche Rechtsverletzung könnte jedoch nicht im Organstreitverfahren
gegen die Bundesregierung, erst recht nicht gegen den Bundesminister der
Verteidigung geltend gemacht werden, sondern allenfalls in einem
Verfahren gegen den Deutschen Bundestag. Auch für dieses Verfahren
fehlte es jedoch an der Antragsbefugnis, weil die verfassungsrechtliche
Ermächtigung des Bundes, Streitkräfte in einem System kollektiver
Sicherheit einzusetzen, grundsätzlich geklärt ist (BVerfGE 90, 286) und
die Rechte der antragstellenden Fraktion sich insoweit auf eine
ordnungsgemäße Beteiligung an dem Verfahren beschränken, in dem der
Bundestag dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte seine vorherige
konstitutive Zustimmung erteilt hat.
3. Mit der Verwerfung des Antrags in der Hauptsache erledigt sich der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Beschluß vom 25. März 1999 - Az. 2 BvE 5/99 -
Karlsruhe, den 25. März 1999
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