Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 91/2001 vom 25. September 2001
Dazu Beschluss vom 14. September 2001 - 2 BvR 1275/01 -
NPD erneut erfolglos in Sachen Kontenkündigung
Der Landesverband Sachsen der NPD (Beschwerdeführer; Bf) ist mit einer
Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen Entscheidungen der Zivilgerichte, die
den Komplex "Kontenkündigung" betreffen, aus prozessualen Gründen
gescheitert. Die Zivilgerichte hatten die vom Bf beantragte Festsetzung
eines Zwangsgeldes gegen eine Sparkasse abgelehnt. Die 4. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels
ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist. Insbesondere hat der Bf sich
nicht mit der tragenden Begründung des Oberlandesgerichts auseinander
gesetzt, ein Zwangsgeld könne schon deshalb nicht mehr festgesetzt
werden, weil das Landgericht auf den Widerspruch der Sparkasse die
einstweilige Verfügung aufgehoben hat. Mit Aufhebung des
Vollstreckungstitels wird die Festsetzung der Zwangsmittel und die
weitere Vollstreckung unzulässig.
Auch eine Rüge wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
nicht ordnungsgemäß begründet worden, denn der Bf hat nicht mitgeteilt,
was er zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde beim
Oberlandesgericht vorgetragen hat.
Beschluss vom 14. September 2001 - Az. 2 BvR 1275/01 -
Karlsruhe, den 25. September 2001
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