Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 91/2003 vom 28. Oktober 2003
Dazu Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 -
Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und
Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten
Die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier geschiedener und wieder
verheirateter Beschwerdeführer (Bf), die sich gegen die Berücksichtigung
steuerlicher Vorteile aus ihrer neuen Ehe bei der Bemessung des an ihre
ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts wehrten, hatten Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ein Urteil des
Oberlandesgerichts Braunschweig und des Oberlandesgerichts Stuttgart
sowie des Amtsgerichts Waiblingen aufgehoben, weil die Entscheidungen
die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes
verletzen. Die Sachen wurden an die jeweiligen Gerichte zurückverwiesen.
Die weiter von der zweiten Ehefrau eines der Bf erhobene Vb wurde
verworfen.
1. Die den Vb zu Grunde liegenden Sachverhalte haben folgenden
rechtlichen Hintergrund:
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen, hat
er einen Unterhaltsanspruch gegen seinen von ihm geschiedenen Ehegatten.
Dessen Maß bestimmt sich nach den Verhältnissen, die für den ehelichen
Lebensstandard bis zur Scheidung bestimmend gewesen sind. Spätere
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse werden von den
Fachgerichten nur begrenzt berücksichtigt: Sie müssen bei der Scheidung
sehr wahrscheinlich erwartbar gewesen sein und die zu Grunde liegende
Entwicklung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt haben.
Bei der Ermittlung der ehelichen Einkommensverhältnisse wird von der
Rechtsprechung grundsätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der
konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen abgestellt, das
während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Dies
erfolgt auch dann, wenn die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse
der Ehe sich seit Trennung oder Scheidung der Ehegatten durch einen
gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen oder eine Änderung
des gesetzlichen Steuertarifs geändert haben. Hierdurch verbleibt bei
Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten ein damit
eintretender Splittingvorteil nicht bei ihm und seiner neuen Familie.
Vielmehr nimmt auch der Unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte daran
teil.
Seit 1958 können Ehegatten, sofern sie nicht dauerhaft getrennt leben,
zwischen der getrennten Veranlagung sowie der Zusammenveranlagung unter
Anwendung des Splittingtarifs wählen. Bei der Zusammenveranlagung wird
zur Berechnung der Gesamtsteuerlast für das Ehepaar zunächst das zu
versteuernde Jahreseinkommen beider Ehegatten halbiert und hiernach die
Einkommen-steuer aus der Einkommensteuergrundtabelle ermittelt, die dann
wieder verdoppelt wird. Die Einkommensteuer wird zunächst durch
Quellenabzug vom Arbeitslohn als Lohnsteuer erhoben. Für die
Durchführung des monatlichen Lohnsteuerabzugs können beidseits
erwerbstätige nicht getrennt lebende Ehegatten zwischen den
Steuerklassen IV/IV oder III/V wählen, um entsprechend den jeweiligen
Einkommensverhältnissen steuerliche Vorteile aus dem Splittingverfahren
zu realisieren. Auch bei Wiederverheiratung kann ein geschiedener
Ehegatte mit dem neuen Ehepartner die Zusammenveranlagung wählen und
somit den steuerlichen Splittingvorteil erhalten.
Mit dem 1979 eingeführten so genannten Realsplitting soll der
steuerlichen Leistungsfähigkeit getrennt lebender oder geschiedener
Ehegatten Rechnung getragen werden. Danach kann ein getrennt lebender
oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsleistungen an den anderen Ehegatten
mit dessen Zustimmung bis zu einer gesetzlich bestimmten Höhe als
Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der unterhaltsberechtigte
Ehegatte hat dann die Unterhaltsleistungen zu versteuern und ist in Höhe
der gegebenenfalls erhöhten Steuerlast freizustellen.
In beiden Ausgangsverfahren sind die Bf geschieden und wieder
verheiratet. Im Verfahren 1 BvR 246/93 begehrte der Bf den Wegfall
seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau,
nachdem diese Altersruhegeld bezogen hatte. Der Bf im Verfahren 1 BvR
2298/94 wurde zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau
verpflichtet, der die Sorge für das aus der Ehe hervorgegangene Kind
übertragen worden war. Aus seiner neuen Ehe ging ein gemeinsames Kind
hervor, nach dessen Geburt die neue Ehefrau, die Bf zu 2., ihre
Erwerbstätigkeit aufgab. In den Unterhaltsprozessen beider
Ausgangsverfahren gingen die Fachgerichte bei der Berechnung des
Unterhalts davon aus, dass der Splittingvorteil, den der jeweilige Bf
bei Steuerklasse III entweder tatsächlich erreichte oder bei
entsprechender Wahl der Steuerklassen hätte erreichen können, auch der
früheren Ehefrau und gegebenenfalls dem aus dieser Ehe hervorgegangenen
Kind zugute komme. Die Bf rügen mit ihren gegen diese Entscheidungen
gerichteten Vb insbesondere die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs.
1 GG. Die Bf zu 2. sieht sich zudem in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 4 GG
verletzt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb der Bf zu 2. ist unzulässig. Sie ist in ihrer Rechtsposition
durch die angegriffenen Entscheidungen nicht unmittelbar betroffen. Die
Gerichtsentscheidungen beeinflussen zwar mittelbar die
Leistungsfähigkeit ihres Ehemanns und wirken sich auf ihren
Unterhaltsanspruch ihm gegenüber aus. Dies reicht jedoch für die Annahme
einer die Zulässigkeit der Vb begründenden Beschwer nicht aus.
Die Ausgangsfälle haben dem Senat keinen Anlass geboten, zu den
Verfassungsfragen des Ehegattensplittings Stellung zu nehmen, da diese
nicht entscheidungserheblich gewesen sind.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die beschwerdeführenden
Ehemänner in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG schon allein deshalb,
weil sie einen steuerlichen Vorteil aus dem Ehegattensplitting der
geschiedenen Ehe haben zukommen lassen.
a) Zum Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 1 GG führt der Senat aus:
Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Ehe zu schützen und zu
fördern. Eine geschiedene Ehe ist mit einer erneut geschlossenen Ehe
gleichrangig und gleichwertig. Der Gesetzgeber hat Gestaltungsfreiheit,
auf welche Weise er den Schutz der Ehe unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Ehekonstellationen verwirklichen will. Diese
Gestaltungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht nur auf ihre
Grenzen zu überprüfen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die geschiedene Ehe
durch die Unterhaltsregelungen. Der Gesetzgeber durfte dem
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Unterhaltsberechtigten den Vorrang
vor dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten einräumen. Ebenso kann
aber der Gesetzgeber einer bestehenden Ehe Vorteile einräumen, die er
einer geschiedenen Ehe vorenthält.
Steuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags des Art.
6 Abs. 1 GG gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind,
dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die
geschiedene Ehe weitergegeben werden. Gewährt der Gesetzgeber
geschiedenen und bestehenden Ehen unterschiedliche Vorteile, mit denen
er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte
dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Mit dem Geschiedenenunterhalt
hat der Gesetzgeber zwar der personalen Verantwortung der Ehe auch nach
der Scheidung Ausdruck verliehen und die Unterhaltslast des gegenüber
seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtigen auch dieser neuen
Ehe aufgebürdet. Das Maß dieses Unterhalts wurde jedoch auf diejenige
Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der früheren Ehegatten bis
zu deren Scheidung bestimmt hat. Dies schließt es nach dem Willen des
Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts zu berücksichtigen, die erst mit einem neuen Eheschluss
entstanden sind.
Der Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen
kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und
zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen. Eine andere Zuordnung der
Steuervorteile aus dem Ehegattensplitting hätte ausdrücklich gesetzlich
geregelt werden müssen. Geschiedenen Ehegatten hingegen hat der
Gesetzgeber die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt. Diese besteht
für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung und ist unabhängig von einer
Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Damit soll eine gleichzeitig mit
dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eingetretene Belastung des
Unterhaltspflichtigen steuerlich berücksichtigt werden.
b) Dies haben die Gerichte bei der Auslegung der Unterhaltsvorschriften
in ihren angegriffenen Entscheidungen grundlegend verkannt. Man kann
nicht davon ausgehen, dass Vorteile, die der neuen Ehe eines
geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, schon in dessen früherer
Ehe angelegt gewesen seien und die Lebensverhältnisse der nunmehr
Geschiedenen bestimmt hätten. Der geschiedene unterhaltsberechtigte
Ehegatte wird auch nicht benachteiligt, wenn der Steuervorteil bei der
neuen Ehe bleibt. Fällt bei ihm der Splittingvorteil, der der
geschiedenen Ehe während ihres Bestehens zugeflossen ist, weg, dann ist
dies Folge daraus, dass nur zusammenlebende Ehegatten die gemeinsame
steuerliche Veranlagung wählen können, und nicht Folge aus der
Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen. Auch
Praktikabilitätsgründe rechtfertigen es nicht, den geschiedenen
Ehegatten an dem der neuen Ehe vom Gesetzgeber zugedachten Steuervorteil
partizipieren zu lassen.
Die Gerichte haben danach sicherzustellen, dass der den neuen Ehen der
Bf eingeräumte Splittingvorteil auch bei diesen verbleibt. Wie sie dies
vornehmen, haben sie zu entscheiden.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass bei einer etwaigen Rückforderung
überzahlten Unterhalts seitens der Bf die Fachgerichte gegebenenfalls zu
prüfen haben, ob sich die Unterhaltsberechtigten auf den Wegfall der
Bereicherung berufen können.
Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde-
Verfahren sind, können lediglich für die Zukunft abgeändert werden.
Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 246/93 – und – 1 BvR 2298/94 –
Karlsruhe, den 28. Oktober 2003
|