Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 46/99 vom 19. April 1999
Keine einstweilige Anordnung zugunsten von ntv
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat den von ntv gestellten
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (e.A.) zurückgewiesen.
Der Fernsehsender wollte mit dem Antrag erreichen, die für den 21. April
1999 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vorgesehene mündliche
Verhandlung über die Zulässigkeit der Anbringung von Kruzifixen in
Bayerischen Schulen ganz oder hilfsweise teilweise übertragen zu
können.
Dies hatte der Senatsvorsitzende des BVerwG abgelehnt. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 169 Satz 2 GVG seien Fernsehaufnahmen während
der mündlichen Verhandlung verboten.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag zurückgewiesen.
Über die Verfassungsbeschwerde (Vb) ist noch nicht entschieden.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die im Rahmen des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes vom BVerfG
vorzunehmende Folgenbeurteilung (§ 32 BVerfGG) fällt zu Lasten von ntv
aus.
1. Erginge die e.A. nicht, wögen die grundrechtliche Einbuße bei ntv
und das Informationsdefizit der Öffentlichkeit nicht besonders schwer.
Zwar dürfte die Annahme, daß an der "Kruzifix-Problematik" immer noch
ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse bestehe, zutreffen.
Andererseits kommt der anstehenden Verhandlung vor dem BVerwG nicht die
Bedeutung zu, wie sie die Strafverhandlung im "Politbüro-Prozeß"
(Verfahren gegen den Beschuldigten Krenz u.a.) hatte. Auch insoweit
hatte ntv gegen die Versagung von Fernsehaufnahmen erfolglos eine e.A.
beantragt (Az. 1 BvR 2623/95).
Ein "schwerer Nachteil" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG läßt sich
gerade noch bejahen, soweit es um den Hauptantrag von
ntv, also die begehrte vollständige Übertragung der mündlichen
Verhandlung vor dem BVerwG, geht. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß
die Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit und der Information der
Öffentlichkeit wegen der Einmaligkeit der Verhandlungssituation nicht zu
kompensieren oder gar zu beseitigen wäre, wenn die Vb später Erfolg
haben sollte. Soweit
ntv hingegen beantragt, nur einzelne Verhandlungsabschnitte zu
übertragen, läßt sich ein "schwerer Nachteil" nicht erkennen.
2. Erginge die e.A., wären vor allem Beeinträchtigungen des
Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten sowie der
Rechtsfindung im Verfahren zu erwarten.
Auch im Verwaltungsprozeß sind Persönlichkeitsbelange der
Verfahrensbeteiligten zu schützen. Jedenfalls eine der Parteien ist
häufig eine natürliche Person, und auch die Interessen von öffentlichen
Körperschaften werden von natürlichen Personen vertreten, deren
Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen sind. Schließlich sind die
Persönlichkeitsbelange aller anderen zu beachten. Daß auch vor dem
BVerwG Verhandlungen stattfinden, die einen erheblichen
Persönlichkeitsbezug aufweisen können, zeigt gerade das
"Kruzifix-Verfahren", in dem nicht zuletzt religiöse Überzeugungen, also
ein Belang mit besonders intensivem Persönlichkeitsbezug, bei der
rechtlichen Argumentation eine Rolle spielen.
Des weiteren ist nicht auszuschließen, daß Fernsehaufnahmen während der
Verhandlung die Rechtsfindung beeinträchtigen. Sie können zu Störungen
der Unbefangenheit aller Beteiligten und zu einer Anpassung an die durch
die Ton- und Filmaufzeichnungen veränderten Bedingungen führen, die über
die Beeinträchtigungen durch die unmittelbare Öffentlichkeit hinausgehen
und als unerwünschte Nebeneffekte die vom Öffentlichkeitsgrundsatz
angestrebte Verhaltenssteuerung überlagern.
3. Wägt man die Folgen ab, wiegen die Nachteile, die ntv im Fall der
Ablehnung einer e.A. drohen, weniger schwer als die Nachteile im Fall
eines Erlasses.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die angegriffene Verfügung der
Gesetzeslage und der seit Inkrafttreten des GVG einheitlich bestehenden
Praxis entspricht. Die Einfügung des § 17 a in das BVerfGG, wonach im
BVerfG die Übertragung von Urteilsverkündungen grundsätzlich gestattet
ist, hat daran nichts geändert. Bei einer Ablehnung der Anordnung bliebe
somit der bisherige Zustand beibehalten. Die Rechtsstellung von ntv
würde nicht über das im Gesetz vorgesehene Maß hinaus beeinträchtigt.
Das Gewicht der Nachteile wird darüber hinaus dadurch gemindert, daß vor
Beginn und nach Ende sowie in den Pausen der mündlichen Verhandlung vor
dem BVerwG das Fotografieren und Filmen erlaubt ist.
Demgegenüber fallen die Nachteile im Hinblick auf den
Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten sowie im Hinblick auf
Rechtsfindung im Verfahren entscheidend ins Gewicht. Erhebliche
Bedeutung kommt namentlich dem Persönlichkeitsschutz der Kläger zu,
deren religiöse Befindlichkeit den Anlaß zu dem Verfahren gegeben hat.
Der Einwand, die Beteiligten seien ohnehin der Öffentlichkeit
ausgesetzt, greift demgegenüber nicht durch, weil sich die durch das im
Sitzungssaal anwesende Publikum hergestellte Öffentlichkeit von der
durch das Fernsehen hergestellten "Medienöffentlichkeit" erheblich
unterscheidet.
Beschluß vom 16. April 1999 - Az. 1 BvR 622/99 -
Karlsruhe, den 19. April 1999
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