Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 47/99 vom 21. April 1999
Erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung gegen das "630 DM-Gesetz"
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat den Antrag mehrerer
Zeitungsverlage und Zustellgesellschaften auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung (e.A.) gegen das am 1. April 1999 in Kraft getretene Gesetz
zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ("630
DM-Gesetz") als unzulässig zurückgewiesen.
I.
Die insgesamt neun Antragsteller begehrten, das Inkrafttreten des "630
DM-Gesetzes" auszusetzen. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt, daß das
Gesetz ohne Übergangsregelung in Kraft getreten sei.
Aufgrund der gravierenden Änderungen der Rechtslage sei es nicht mehr
sichergestellt, daß der vom Schutzbereich der Pressefreiheit erfaßte
Vertrieb der Zeitungen in den nächsten Monaten gewährleistet werden
könne. Sie die Antragsteller seien für den Vertrieb ihrer
Tageszeitungen auf eine Zustellung durch Boten angewiesen. Diese
Arbeitsverhältnisse seien nunmehr grundsätzlich sozialversicherungs- und
steuerpflichtig. Ein Zeitungsbote mit einem Bruttoverdienst von 600,- DM
bekomme unter Umständen nur noch etwa 330,- DM ausbezahlt. Zahlreiche
Zusteller hätten deshalb bereits gekündigt oder ihre Kündigung
angedroht. Es sei nicht bekannt, wieviele der bei den Antragstellern
beschäftigten Zusteller künftig in einem lohnsteuerfreien
Arbeitsverhältnis arbeiten würden. Die Antragsteller hätten wegen der
ständig wechselnden Entwürfe im Gesetzgebungsverfahren auch keine Chance
gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
II.
Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht in der
erforderlichen Weise dargelegt haben, daß sie gerade durch das Fehlen
einer Übergangsregelung in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt
sind.
Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das "630 DM-Gesetz"
das Grundrecht der Pressefreiheit berührt. Denn gerade bei der
Zeitungszustellung sind solche Beschäftigungsverhältnisse üblich, so daß
der von der Pressefreiheit geschützte Vertrieb nach dem Vortrag der
Antragsteller erschwert sein kann.
Die Antragsteller haben jedoch nicht in einer den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechenden Weise dargelegt, daß sie gerade durch das
Fehlen einer Übergangsregelung in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit
verletzt sind. Nur hierauf bezieht sich
ihre Rüge.
Es erscheint allerdings nicht zweifelhaft, daß die unverzügliche
Inkraftsetzung des Gesetzes für die Antragsteller mit erheblichen
Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist. Auch ließ ihnen die schnelle
und an Änderungen nicht arme Gesetzesvorbereitung keine ausreichende
Zeit, sich rechtzeitig im voraus auf die neue Gesetzeslage einzustellen.
Es spricht allerdings nichts dafür, daß die Zeitungszustellung aufgrund
der Neuregelung bereits zusammengebrochen wäre oder in den nächsten
Wochen und Monaten zusammenzubrechen droht. Die Boten sind durch
Verträge an die Verlagshäuser oder Vertriebsgesellschaften gebunden, aus
denen sie sich nicht von einem Moment zum anderen lösen können. Daß die
zur Befolgung der Neuregelung erforderlichen Ermittlungen nicht nur
bei den Antragstellern, sondern auch bei Betroffenen anderer
Gewerbezweige Zeit erfordern, kann bei der Durchführung des Gesetzes
seitens der zuständigen Behörden ausreichend beachtet werden. In der
Zwischenzeit haben die Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit, den
Zeitungsboten das Bemühen um eine verträgliche Lösung der mit der
Neuregelung einhergehenden Veränderungen in Aussicht zu stellen, auch
wenn sich detaillierte Angaben dazu nicht sofort machen lassen.
Beschluß vom 20. April 1999 - Az. 1 BvQ 2/99 -
Karlsruhe, den 21. April 1999
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