Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/99
vom 19. Mai 1999
Ein einzelnes Bundesministerium kann nicht ermächtigt werden,
Leitlinien im Sinne des § 7 Abs. 2a Atomgesetz zu
erlassen
Das Normenkontrollverfahren betraf die Frage, ob durch Gesetz auch ein
einzelnes Bundesministerium ermächtigt werden kann, nähere Festlegungen
für die Ausführung des Atomgesetzes durch die Länder bei der weiteren
Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit im Zusammenhang mit der
Genehmigung von Atomreaktoren zu treffen.
Der Zweite Senat des BVerfG hat entschieden, daß eine solche
Ermächtigung gegen Art. 85 Abs. 2 GG (Wortlaut s. Anlage) verstößt und
nichtig ist. Entsprechende Verwaltungsvorschriften für die
Auftragsverwaltung der Länder können nur von der Bundesregierung als
Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
I.
Die Niedersächsische Landesregierung hatte gegen die 1994 erfolgte
Ergänzung des § 7 des Atomgesetzes (AtG) von 1985 um den Absatz 2a
Normenkontrollklage erhoben.
Der Wortlaut des § 7 AtG ist in der Anlage auszugsweise beigefügt.
Regelungszweck der Ergänzung von 1994 ist die nähere Festlegung der nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen weiteren Vorsorge
gegen Risiken für die Allgemeinheit durch bestimmte Ereignisse bei
Leistungsreaktoren, die nach dem 31. Dezember 1993 genehmigt werden. Im
Bundesrat hatte sich für eine Zustimmungsbedürftigkeit der
Gesetzesänderung keine Mehrheit ergeben.
Die Niedersächsische Landesregierung hält die neue Regelung mangels
Zustimmung des Bundesrates für mit dem GG unvereinbar und nichtig.
II.
Der Zweite Senat des BVerfG teilt im Ergebnis die Bedenken. Zwar
bedurfte die Gesetzesänderung nicht der Zustimmung des Bundesrates; es
durfte aber nur die Bundesregierung als Kollegium, nicht hingegen ein
einzelnes Bundesministerium ermächtigt werden, Leitlinien im Sinne des §
7 Abs. 2a AtG mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Bei den in § 7 Abs. 2a AtG vorgesehenen Leitlinien handelt es sich um
allgemeine Verwaltungsvorschriften gem. Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG. Die
Leitlinien sind im Verhältnis von Bund und Ländern keine bloßen
Empfehlungen, sondern bindende Rechtsakte für die Festlegung der
Genehmigungsvoraussetzungen.
2. Allgemeine Verwaltungsvorschriften können nach dem Wortlaut des Art.
85 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich von der Bundesregierung als
Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Diese Regelung
ist strikt auszulegen. Der Bundesgesetzgeber ist daher nicht frei,
abweichend hiervon einen anderen Ermächtigungsadressaten (z.B. ein
einzelnes Bundesministerium) auszuwählen und dafür die Zustimmung des
Bundesrates einzuholen. Wird nämlich das Erfordernis einer Zustimmung
des Bundesrates auf das Gesetz selbst beschränkt, durch das ein
einzelnes Bundesministerium ermächtigt wird, allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu erlassen, so haben die Länder keine
Möglichkeit mehr, auf die damit verbundene nähere Ausgestaltung ihrer
Wahrnehmungskompetenz über den Bundesrat einzuwirken. Der Bundesrat
erteilte praktisch eine Blankettermächtigung, nämlich ohne Kenntnis und
Bestimmung des konkreten Inhalts künftiger allgemeiner
Verwaltungsvorschriften.
Zudem werden die Länder gem. § 7 Abs. 2a AtG nur durch Anhörung einer
obersten Landesbehörde und damit nicht ordnungsgemäß beteiligt.
Beschluß vom 2. März 1999 - Az. 2 BvF 1/94 -
Karlsruhe, den 19. Mai 1999
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 57/99 vom 19. Mai 1999
Art. 85 Abs. 2 GG
[Ausführung durch die Länder im Auftrage des Bundes
(Bundesauftragsverwaltung)]
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung
der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind
mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
§ 7 Atomgesetz
Genehmigung von Anlagen
B
(1) ...
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn
1. ...,
2. ...,
3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den
Betrieb der Anlage getroffen ist,
4. - 6. ...
(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der Erzeugung
von Elektrizität dienen, gilt Abs. 2 Nr. 3 mit der Maßgabe, daß zur
weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit die Genehmigung
nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaffenheit und des
Betriebs der Anlage auch Ereignisse, deren Eintritt durch die zu
treffende Vorsorge gegen Schäden praktisch ausgeschlossen ist,
einschneidende Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen Wirkung
ionisierender Strahlen außerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage
nicht erforderlich machen würden; die bei der Auslegung der Anlage
zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien näher zu bestimmen,
die das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz
zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Satz 1 gilt nicht für
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, für die bis zum 31. Dezember
1993 eine Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist, sowie für
wesentliche Ver-änderungen dieser Anlagen oder ihres Betriebes.
(3) bis (6) ...