Staatliche Prüfung für berufliche Qualifizierung muß ohne
unnötige Verzögerungen abgenommen werden
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in einem
Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren entschieden, daß dem
Beschwerdeführer (Bf) eine Dauer von vier Jahren zur Abnahme der
"Dolmetscherprüfung" nicht zugemutet werden konnte.
I.
Der Bf mußte vier Jahre auf einen Prüfungstermin nach dem "Hamburgischen
Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von
Dolmetschern und Übersetzern" warten.
Nachdem vor Abschluß eines deswegen eingeleiteten Gerichtsverfahrens die
Prüfung angesetzt wurde, legte das Verwaltungsgericht (VG) dem Bf im
Rahmen des Einstellungsbeschlusses die Kosten des Verfahrens auf. Dieser
habe keinen Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens zu einem
bestimmten Termin gehabt. Die Behörde habe hinreichend dargelegt, sich
um einen früheren Prüfungstermin bemüht zu haben; dies sei an
Kapazitätsengpässen und der komplizierten Terminsabstimmung zwischen den
beteiligten Prüfern gescheitert. Mehr als diese Bemühungen könne der Bf
nicht verlangen.
Hiergegen erhob der Bf Vb.
II.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat ihm recht gegeben.
Der Beschluß des VG trägt der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG
(Berufsfreiheit) für die Frage des Prüfungszeitraums nicht hinreichend
Rechnung.
1. Art. 12 Abs. 1 GG stellt auch Anforderungen an das Prüfungsverfahren.
Dieses muß so ausgestaltet sein, daß es binnen angemessener Zeit
durchgeführt wird. Welcher Zeitraum insoweit angemessen ist, läßt sich
nicht generell festlegen. Die Dauer wird vom Fachgebiet, von dem
erforderlichen personellen, materiellen und organisatorischen Aufwand
sowie von der Zahl der Examenskandidaten abhängen. Jedenfalls ist der
Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG bei der Gestaltung des
Prü-fungsverfahrens auch dadurch Rechnung zu tragen, daß die Wartezeit
den einzelnen Prüfungsanwärter nicht unzumutbar belastet.
2. Gemessen hieran hat das VG Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1
GG verkannt.
Liegen zwischen der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung wie
hier mehr als vier Jahre, so wird der grundrechtlich verankerte
Anspruch auf Ausübung eines Berufs mit der durch die Prüfung
vermittelten zusätzlichen Qualifikation in unzumutbarer Weise verkürzt.
Auch die Dauer des Prüfungsverfahrens bedarf einer hinreichend
gewichtigen sachlichen Rechtfertigung. Die Verwaltung muß grundsätzlich
dafür Sorge tragen, daß Prüfungen ohne unnötige Verzögerungen abgenommen
werden können. Sie hat es in der Hand, das Prüfungsverfahren so
auszugestalten, daß sie diese Anforderung mit den ihr zur Verfügung
stehenden Kapazitäten erfüllen kann. Gelegentlich auftretende Engpässe
können unvermeidbar sein und sind dann auch vom Kandidaten hinzunehmen.
Gründe dafür, daß dem Bf vorliegend eine Prüfungsdauer von vier Jahren
zugemutet werden konnte, sind nicht ersichtlich.
Beschluß vom 3. Mai 1999 - Az. 1 BvR 1315/97 -
Karlsruhe, den 20. Mai 1999