Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 60/99
vom 4. Juni 1999
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird bestätigt
hier: Teilzeitbeschäftigte der Post haben rückwirkenden Anspruch auf
betriebliche Altersvorsorge
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) der Deutschen Post AG gegen zwei Urteile des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. März 1995 nicht zur Entscheidung
angenommen. Nach diesen Urteilen hat die Post AG die Verpflichtung,
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der
betrieblichen Altersversorgung den Vollzeitbeschäftigten rückwirkend
gleichzustellen.
I.
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren waren bzw. sind bei der Post als
Teilzeitkräfte mit durchschnittlich weniger als zwanzig Stunden
wöchentlich ("unterhalbzeitig") beschäftigt. Sie beanspruchen für die
Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung eine betriebliche Altersversorgung,
die ihnen nach dem Tarifvertrag damals nicht zustand.
Das BAG hat den Klägerinnen recht gegeben. Der allgemeine
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erfordere bei der betrieblichen
Altersversorgung eine Gleichbehandlung von Teilzeit- und
Vollzeitbeschäftigten. Für die Vergangenheit könne dem Gleichheitssatz
nur dadurch entsprochen werden, daß auch die "unterhälftig"
Beschäftigten nachversichert werden.
Hiergegen erhob die Post AG Vb. Sie wendete sich nicht gegen die
Verpflichtung zur Gleichstellung, wohl aber dagegen, daß diese
Verpflichtung uneingeschränkt auf die Vergangenheit erstreckt werde.
Dies verletze den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz auf
Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Ungleichbehandlung von
Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten bei der betrieblichen
Altersversorgung sei jahrzehntelang von keiner Seite als
Gleichheitsverstoß angesehen noch sei anderes erkennbar gewesen. Der
Vertrauensschutz sei erst durch ein Urteil des BAG vom Oktober 1986
entfallen.
Das BAG habe in den angegriffenen Urteilen zwischen Vertrauensschutz und
Gleichheitssatz nicht abgewogen, vielmehr gebe es zu Unrecht dem
Gleichheitssatz den absoluten Vorrang. Eine Abwägung hätte dazu führen
müssen, daß die rückwirkende Anwendung des Gleichheitssatzes zeitlich
begrenzt werde. Die Nachzahlungen zugunsten aller betroffenen
Teilzeitbeschäftigten beliefen sich auf rund 1 Milliarde DM.
II.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb mangels Erfolgsaussicht nicht
zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Daß ein Ausschluß "unterhalbzeitig" Beschäftigter von der
betrieblichen Altersversorgung den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
verletzt, hat das BVerfG im Beschluß zum Hamburger Ruhegeldgesetz
klargestellt (vgl. in der Anlage beigefügte Pressemitteilung vom 15.
Januar 1988 Nr. 3/98). Darauf kann hier verwiesen werden. Die Vb gibt
insoweit keinen Anlaß zu ergänzenden Ausführungen.
2. Die angegriffenen Urteile des BAG verletzen die Bf auch nicht in
ihrem Anspruch auf Vertrauensschutz.
a) Im Fall der einen Klägerin, die nach dem Urteil des BAG für die Zeit
von August 1981 bis Ende März 1991 nachzuversichern ist, kommt ein
Vertrauensschutz für die Bf von vornherein nicht in Betracht. Denn 1981
hatte der Europäische Gerichtshof in Straßburg bereits entschieden, daß
ein unterschiedlicher Stundenlohn für Vollzeitarbeitnehmer und
Teilzeitarbeitnehmer eine verbotene Diskriminierung darstelle, wenn er
in Wirklichkeit nur ein indirektes Mittel dafür sei, das Lohnniveau der
Teilzeitarbeitnehmer aus dem Grund zu senken, weil diese
Arbeitnehmergruppe ausschließlich oder überwiegend aus weiblichen
Personen bestehe (Urteil vom 31. März 1981). Nach dieser Entscheidung
konnte niemand mehr darauf vertrauen, daß eine Regelung, die
"unterhälftig" Beschäftigte von einer betrieblichen Altersversorgung
ausschloß, rechtswirksam sein könne.
b) Auch für den zweiten Fall (bis 1971 zurückwirkender
Gleichbehandlungsanspruch) gilt im Ergebnis nichts anderes. Das BAG hat
nach den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprüft, ob
die von der Bf bezeichnete finanzielle Belastung zu einer Einschränkung
der Verpflichtung zur Gleichstellung führen muß. Diese Ausführungen
stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG und tragen dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung. Dabei hat das BAG
zugunsten der Bf sogar die Kosten in Rechnung gestellt, die in der Zeit
nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 1981 angefallen
sind, obwohl die Rechtslage nach diesem Urteil soweit geklärt war, daß
ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer
Betriebsrentenregelung, durch die Teilzeitkräfte diskriminiert wurden,
nicht mehr bestehen konnte.
Beschluß vom 19. Mai 1999 - Az. 1 BvR 263/98 -
Karlsruhe, den 4. Juni 1999
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 60/99 vom 4. Juni 1999
Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 3/98 vom 15. Januar 1998
Früheres Hamburger Ruhegeldgesetz war hinsichtlich
"unterhalbszeitig" Beschäftigten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
Der Erste Senat des BVerfG hat auf die Vorlage des Landesarbeitsgerichts
Hamburg (LAG) § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Hamburger
Ruhegeldgesetzes in der Fassung vom 11. November 1986 für unvereinbar
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erklärt. Nach
diesen Vorschriften waren diejenigen Arbeitnehmer nicht
ruhegeldberechtigt, deren durchschnittliche Arbeitszeit weniger als die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten
Arbeitnehmers ("unterhalbzeitig" Beschäftigte) betrug.
I.
Eine bei der Freien und Hansestadt Hamburg von Februar 1970 bis Januar
1989 beschäftigte Raumpflegerin klagte 1990 auf Anerkennung ihrer vor
dem 1. Februar 1979 geleisteten Tätigkeit als ruhegehaltfähige
Beschäftigungszeit. In diesen Jahren hatte sie nur "unterhalbzeitig"
gearbeitet. In erster Instanz blieb ihre Klage erfolglos. Im
Berufungsverfahren setzte das LAG das Verfahren aus und legte dem BVerfG
die Frage vor, ob § 3 Abs. 2 Hamburger Ruhegeldgesetz mit Art. 3 Abs. 1
GG vereinbar sei. Nach Ansicht des LAG verstieß diese Norm gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz. Ein vernünftiger Grund für die
Ungleichbehandlung von unterhalbzeitig Beschäftigten gegenüber halb- bis
vollzeitig Beschäftigten bei der Ruhegeldgewährung sei nicht
ersichtlich.
II.
Der Erste Senat teilt diese Auffassung. Er hat die ihm zur Prüfung
vorgelegte Vorschrift für unvereinbar mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz erklärt. Er ist dabei davon ausgegangen, daß sich die
Vorlagefrage nicht auf die Gruppe der geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB
IV) erstreckt.
Durch die in Frage stehende Regelung werden die "unterhalbzeitig"
Beschäftigten im Vergleich zu anderen Teilzeitkräften und
Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt. Im Gegensatz zu diesen
erhalten sie für ihre Arbeitsleistung kein Ruhegeld. Für diese
Ungleichbehandlung gibt es keine rechtfertigenden Gründe.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Da sich Teilzeitarbeit von Vollzeitarbeit nur quantitativ
unterscheidet, darf eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich auch nur
quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als
Vollzeitarbeit. Dieser Grundsatz gilt auch für Beiträge des Arbeitgebers
zur Altersversorgung; denn auch derartige Leistungen haben
Entgeltcharakter.
Auch beamtenrechtliche Grundsätze rechtfertigen die Ungleichbehandlung
nicht. Der Senat führt aus, daß mit der Zielsetzung des Hamburger
Ruhegeldgesetzes, eine der Beamtenversorgung entsprechende
Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu erreichen, keine Übernahme der
allgemeinen Grundsätze des Berufsbeamtentums in die Arbeitsverhältnisse
des öffentlichen Dienstes verbunden ist.
Der Ausschluß der Zusatzversorgung ist weiterhin nicht dadurch
gerechtfertigt, daß "unterhalbzeitig" Beschäftigte möglicherweise
regelmäßig aufgrund einer Haupttätigkeit oder durch Dritte im Alter
versorgt sind. Zum einen stellt das Ruhegeldgesetz selbst nicht auf
einen Versorgungsbedarf ab. Zum anderen ist nicht erkennbar, daß dieser
Gesichtspunkt gerade für die Gruppe der "unterhalbzeitig" Beschäftigten
und nicht in gleicher Weise auch für andere Teilzeitkräfte zutrifft.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die
Gruppe der unterhalbzeitig Beschäftigten sozial weniger schutzwürdig ist
als die Vergleichsgruppe der halbzeitig und überhalbzeitig
Beschäftigten.
2. Nach der Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelung des Hamburger
Ruhegeldgesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet,
eine verfassungsmäßige Regelung zu erlassen. In die Regelung sind auch
die entsprechenden Vorschriften der früheren und späteren Fassungen des
Ruhegeldgesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Herstellung eines
verfassungsmäßigen Zustandes erforderlich ist. Entsprechend § 79 Abs. 2
BVerfGG können Nachzahlungsansprüche abgesehen von anhängigen
Verfahren zwar ausgeschlossen werden. Eine Neuberechnung für die
Zukunft kann jedoch allenfalls unter engen Voraussetzungen versagt
werden.
Beschluß vom 27. November 1997 Az. 1 BvL 12/91
Karlsruhe, den 15. Januar 1998