Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 69/99
vom 1. Juli 1999
Regelung im "Denkmalschutzgesetz" des Landes Rheinland-Pfalz
ist mit dem GG unvereinbar
Der Erste Senat des BVerfG hat in einem gerichtlichen
Vorlageverfahren entschieden, daß § 13 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutz-
und -pflegegesetz des Landes Rheinland-Pfalz (DSchPflG; Wortlaut s.
Anlage) wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1
GG) mit dem GG unvereinbar ist.
Nach dieser Vorschrift darf die Beseitigung eines Kulturdenkmals nur
im öffentlichen Interesse genehmigt werden. Eigentümerinteressen
bleiben dabei unberücksichtigt.
Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2001 Zeit, eine
verfassungsgemäße Regelung zu erlassen. Ergeht innerhalb dieser
Frist keine Neuregelung, muß eine Beseitigung von Kulturdenkmälern
hingenommen werden, wenn ihre Erhaltung dem Eigentümer nicht
zugemutet werden kann.
I.
Ein Industrieunternehmen beantragte 1981 die Genehmigung zum Abbruch
einer in seinem Eigentum stehenden Villa aus dem späten 19.
Jahrhundert. Es habe für das Gebäude keine betriebliche Verwendung
mehr, jahrelange Bemühungen um eine sonstige sinnvolle Nutzung oder
Verpachtung des Gebäudes seien ohne Erfolg geblieben. Die Erhaltung
der Bausubstanz erfordere einen unverhältnismäßigen Energie- und
Instandsetzungsaufwand.
Die Behörden stellten das Gebäude 1983 förmlich unter Denkmalschutz
und versagten die Erteilung einer Abbruchgenehmigung. Gründe des
Gemeinwohls, die eine Genehmigung rechtfertigen könnten, gebe es
nicht. Daß sich für das Gebäude keine Nutzung finden lasse und die
Unterhaltung des Anwesens wegen der hohen Erhaltungskosten
unwirtschaftlich sei, könne bei der Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1
Satz 2 DSchPflG nicht berücksichtigt werden.
Widerspruch und Klage des Unternehmens blieben erfolglos.
Im Berufungsverfahren legte das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz (OVG) dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage
vor,
"ob § 13 Abs. 1 Satz 2 des ... DSchPflG vom 23. März 1978 ...
insoweit verfassungswidrig ist, als darin bestimmt wird, daß im
Falle der Nr. 1 ... die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn
andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege überwiegen."
Nach Auffassung des OVG verstößt die vorgelegte Norm gegen die
Eigentumsgarantie.
II.
Der Erste Senat des BVerfG hat dem OVG im Ergebnis recht gegeben.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Die vorgelegte Norm bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Der Schutz von Kulturdenkmälern ist ein legitimes
gesetzgeberisches Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von
hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs.
1 Satz 2 GG rechtfertigt. Für Rheinland-Pfalz wird der Denkmalschutz
zudem durch eine ausdrückliche Regelung in der Landesverfassung
verstärkt.
Der Genehmigungstatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG ist
geeignet und erforderlich, den Zweck dieses Gesetzes zu erfüllen.
Der Senat führt weiter aus, daß die Norm auch im engeren Sinne
verhältnismäßig ist. Durch das Beseitigungsverbot wird die
bestehende Nutzung eines Baudenkmals nicht eingeschränkt. Angesichts
des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2
Satz 2 GG ("Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen") muß der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, daß ihm
möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt
wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des
Eigentums.
b) Anders liegt es aber - wie im vorliegenden Fall -, wenn für ein
geschütztes Bauwerk keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr
besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung infolge
geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung,
auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte,
sich nicht verwirklichen läßt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz
aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen
Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, wird
dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die
gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine
Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen
hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung zu genießen. Die
Rechtsposition des Betroffenen nähert sich damit einer Lage, in der
sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient. Die Versagung einer
Beseitigungsgenehmigung ist dann nicht mehr zumutbar.
Wo die Grenze der Zumutbarkeit im einzelnen verläuft und in welchem
Umfang Eigentümer von der zur Prüfung gestellten Norm in
unzumutbarer Weise getroffen werden, kann offen bleiben. Die
Verfassungswidrigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG folgt bereits
daraus, daß die Norm unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers
nicht ausschließt und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung
derartiger Eigentumsbeschränkungen enthält.
c) An diesem Ergebnis ändert auch die Entschädigungspflicht des § 31
Abs. 1 Satz 2 DSchPflG (Wortlaut s. Anlage) nichts.
Zwar können unzumutbare Auswirkungen einer den Inhalt des Eigentums
bestimmenden Regelung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich durch
Ausgleichsmaßnahmen verhindert werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG
kann diese Funktion aber nicht erfüllen, weil die Vorschrift den
Anforderungen, die an eine Ausgleichsregelung zu stellen sind, nicht
genügt. Denn ein solcher Ausgleich muß durch Gesetz geregelt werden
und darf sich nicht auf eine Entschädigung in Geld beschränken. Die
Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangt, daß in erster Linie
Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung
des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des
Eigentums so weit wie möglich erhalten.
Der Gesetzgeber muß in seiner Ausgleichsregelung darüberhinaus
sicherstellen, daß mit einem das Eigentumsrecht beschränkendem
behördlichen Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten
Eigentümer gegegenenfalls zu gewährenden Ausgleich entschieden wird;
bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde nach über das
Bestehen des Anspruchs zu entscheiden. Nur dann kann sich der
Eigentümer sinnvoll entscheiden, ob er einen beeinträchtigenden
Verwaltungsakt (beispielsweise die Versagung einer Abrißgenehmigung)
hinnehmen oder anfechten will.
2. Folgen der Entscheidung
Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis zum 30. Juni 2001 gesetzt,
innerhalb derer er sich entscheiden muß, ob er den Denkmalschutz mit
Hilfe von Befreiungs- und Ausgleichsregelungen aufrechterhalten
will. Erläßt er keine Neuregelung, so muß ab 1. Juli 2001 eine
Beseitigung von Kulturdenkmälern hingenommen werden, wenn ihre
Erhaltung dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann.
Bis zum Fristablauf kann über Anträge auf Erteilung einer
denkmalschutzrechtlichen Beseitigungsgenehmigung nicht abschließend
entschieden werden, wenn die Beseitigung nicht im öffentlichen
Interesse erlaubt werden soll. Anhängige Genehmigungsverfahren und
Verwaltungsrechtsstreitigkeiten sind längstens bis zum 30. Juni 2001
auszusetzen.
Beschluß vom 2. März 1999 - Az. 1 BvL 7/91 -
Karlsruhe, den 1. Juli 1999
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 69/99 vom 1. Juli 1999
"§ 13
Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit
Genehmigung
1. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
2. umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
3. in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend
beeinträchtigt,
4. von seinem Standort entfernt
werden. Im Falle der Nummer 1 darf die Genehmigung nur erteilt
werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen; hierbei ist zu
prüfen, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht
auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
..."
"§ 31
Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
(1) Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die
bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes nicht mehr
fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche
Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine
angemessene Entschädigung zu leisten. Das gleiche gilt, wenn die
Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.
(2) Bei unbeweglichen Gegenständen finden die Bestimmungen des
Landesenteignungsgesetzes über die Entschädigung entsprechende
Anwendung; ..."