Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 92/2000 vom 11. Juli 2000
Dazu Beschluss vom 21. Juni 2000 Az. 1 BvR 1709/93
Erziehungsgeld nicht auf Unterhaltsanspruch anzurechnen
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Vb zur Frage der Anrechnung
von Erziehungsgeld nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin (Bf) sah unter anderem einen
Gleichheitsverstoß darin, dass das Zivilgericht auf ihren
Unterhaltsanspruch gegenüber dem nichtehelichen Vater des gemeinsamen
Kindes das Erziehungsgeld angerechnet hat. Bei der Unterhaltsberechnung
zwischen geschiedenen bzw. getrennt lebenden Eheleuten unterbleibt diese
Anrechnung.
Eine Ungleichbehandlung zwischen ledigen und geschiedenen bzw. getrennt
lebenden Müttern begegnet auch nach der Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlichen Bedenken; beiden Gruppen soll nach dem Willen des
Gesetzgebers das Erziehungsgeld ungekürzt zu Gute kommen.
Die Vb ist jedoch nicht angenommen worden, weil ihr keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte geht zwischenzeitlich einhellig davon aus, dass das
Erziehungsgeld kein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen darstellt und in der Kommentarliteratur vertritt nur
noch eine Minderheit eine gegenteilige Auffassung.
Der Bf entsteht auch durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein
besonders schwerer Nachteil, da die angegriffene Entscheidung einen zeitlich
begrenzten Unterhaltsanspruch betrifft, dessen Kürzung durch die
Anrechnung des Erziehungsgeldes der Höhe nach noch nicht als besonders
belastend anzusehen ist.
Beschluss vom 21. Juni 2000, Az. 1 BvR 1709/93
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