Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002
Tag der offenen Tür
Verhandlungen des Ersten Senats am 19. und 20. November 2002
Der Erste Senat verhandelt im Rahmen des "Tages der offenen Tür" (vgl.
Pressemitteilung-Nr. 89/2002) am
D i e n s t a g, dem 19. November 2002 und
M i t t w o c h, dem 20. November 2002,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
folgende Verfassungsbeschwerde- und Normenkontrollverfahren:
1. Dienstag, den 19. November 2002, 9.30 Uhr:
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche
Kinder
- 1 BvL 20/99 - und - 1 BvR 933/01 -
Nach geltendem Familienrecht hat grundsätzlich allein die Mutter die
elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind. Der Vater kann
die Sorge für das Kind nur dann zusammen mit der Mutter tragen, wenn er
die Mutter heiratet oder wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge
gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>;
siehe Anlage). Gegen den Willen der Mutter ist es demnach nicht
möglich, die gemeinsame elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes
Kind zu begründen. Leben die Eltern getrennt, kann auch die Übertragung
der elterlichen Sorge auf den Vater nur mit Zustimmung der Mutter
erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB).
Dem Vater kann gegen den Willen der Mutter lediglich dann das
Sorgerecht übertragen werden, wenn diese z. B. ihr Sorgerecht
missbraucht oder das Kind vernachlässigt, ihr deshalb die elterliche
Sorge durch das Familiengericht entzogen wird und eine Übertragung der
Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes dient (§§ 1666, 1680 BGB).
Gleiches gilt bei tatsächlicher Verhinderung oder Tod der Mutter.
In beiden Ausgangsfällen lebte der Vater in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft mit der Mutter und dem gemeinsamen nichtehelich
geborenen Kind zusammen, bis sich die Mutter von ihm trennte und mit
dem Kind auszog. In der Folge begehrte jeder der Väter, ihm zusammen
mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu
übertragen. Die Mütter verweigerten jedoch die Abgabe einer
entsprechenden Sorgerechtserklärung.
In einem der Fälle setzte das Familiengericht das Verfahren aus. Nach
Überzeugung des Familiengerichts verstößt die gesetzliche Regelung
gegen Art. 6 Abs. 2 GG, weil durch sie das Elternrecht des Vaters auf
Pflege und Erziehung seines leiblichen Kindes ausnahmslos zur
Disposition der Mutter gestellt werde. Dies werde jedenfalls dann dem
Einzelfall nicht gerecht, wenn der Vater längere Zeit faktisch für das
Kind gesorgt habe. Das Familiengericht hat deshalb dem
Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob es mit
Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 GG vereinbar ist, dass gemäß § 1626 a, 1672
BGB der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der Kindesmutter und
dem Kind mehrere Jahre in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft
zusammengelebt hat, nach Trennung der Eltern ohne Rücksicht auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls die gemeinsame Sorge für sein Kind
nicht zugesprochen erhalten kann, solange die Kindesmutter ihre
Zustimmung hierzu verweigert.
Im anderen Ausgangsfall lehnte das Familiengericht den Antrag eines
Vaters ab, ihm gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge für ihr
nichteheliches Kind zu übertragen. Rechtsmittel hiergegen blieben vor
dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Der
Bundesgerichtshof hält § 1626a BGB für verfassungsmäßig. Hiergegen
haben Vater und Sohn Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen
insbesondere die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 und Art. 6
Abs. 2 GG. Eine gemeinsame elterliche Sorge müsse möglich sein, wenn
dies im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entspreche.
2. Dienstag, den 19. November 2002, 11.30 Uhr:
Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte
- 1 BvR 487/01 -
In dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren geht es um die in den neuen
Bundesländern geltende Ermäßigung der Gebühren für Rechtsanwälte. Diese
betrifft Rechtsanwälte, die ihren Kanzleisitz in den neuen
Bundesländern haben oder für einen Mandanten von dort bei einem Gericht
oder einer Behörde im Beitrittsgebiet tätig werden. Der
Gebührenabschlag beruht auf dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die
Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August
1990. Er betrug ursprünglich 20 %. Damit soll den unterschiedlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen in der früheren Deutschen
Demokratischen Republik Rechnung getragen werden. Im Jahr 1996 wurde
der Ermäßigungssatz im Wege der Anpassung auf 10 % verringert. Er gilt
bis heute unverändert fort. Für den Ostteil Berlins ist er allerdings
seit 1. März 2002 aufgehoben worden.
Die Beschwerdeführerin (Bf) im Ausgangsfall ist Rechtsanwältin. Sie
praktizierte zunächst in Stuttgart und hat seit 1994 ihren Kanzleisitz
in Dresden. In einem Scheidungsverfahren vertrat sie eine in München
ansässige Mandantin beim Amtsgericht - Familiengericht - Dresden.
Außerdem war eine Münchner Anwältin als Korrespondenzanwältin
eingeschaltet. Die der Bf zu zahlende Vergütung setzte das
Familiengericht Dresden unter Berücksichtigung des zehnprozentigen
Gebührenabschlags Ost fest. Rechtsmittel blieben vor dem Amtsgericht
und Oberlandesgericht (OLG) erfolglos.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Bf gegen den Beschluss
des OLG und gegen die Regelung über den Gebührenabschlag Ost. Sie rügt
eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der zehnprozentige
Abschlag treffe sie nur wegen ihres Kanzleisitzes im Beitrittsgebiet.
Die im Scheidungsverfahren ebenfalls tätige Korrespondenzanwältin mit
Sitz in München habe für die gleiche Arbeit bei gleicher Qualifikation
die vollen Gebühren abrechnen können. Die Kanzlei- und Personalkosten
seien im Osten und Westen gleich hoch. Der Gebührenabschlag Ost sei
heute nicht mehr vertretbar aufrechtzuerhalten.
3. Mittwoch, den 20. November 2002, 9.30 Uhr:
Handy-Überwachung
- 1 BvR 330/96 - und - 1 BvR 348/99 -
Bei den Verfassungsbeschwerden geht es um die Frage, ob der Schutz der
Pressefreiheit dem strafprozessualen Zugriff auf Verbindungsdaten
entgegensteht, die sich auf Mobilfunk- und Festnetzanschlüsse von
Journalisten beziehen. In einem der Ausgangsfälle recherchierten die
Beschwerdeführer (Bf), das ZDF und zwei seiner journalistischen
Mitarbeiter, im Fall des Dr. Jürgen Schneider, der wegen Kreditbetrugs
in Milliardenhöhe, betrügerischen Betrugs und Steuerhinterziehung
gesucht und später festgenommen wurde. Im anderen Ausgangsfall
recherchierte eine für das Magazin STERN tätige Journalistin im Fall
des mutmaßlichen Terroristen Hans-Joachim Klein. In beiden Fällen
erhielten die ermittelnden Staatsanwaltschaften Kenntnis von möglichen
Kontakten der Journalisten zu den gesuchten Beschuldigten. Auf ihren
Antrag ordneten die zuständigen Amtsgerichte die Erhebung der
Verbindungsdaten für die betreffenden Mobilfunkanschlüsse bzw.
Festnetzanschlüsse der Journalisten für jeweils unterschiedlich lange
Zeiträume an. Rechtsmittel der Bf blieben erfolglos.
Die Bf sehen sich vor allem in ihren Grundrechten auf Presse- und
Rundfunkfreiheit sowie auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verletzt.
4. Mittwoch, den 20. November 2002, 11.30 Uhr:
Mitversicherung von Kindern in der so genannten Familienversicherung
- 1 BvR 624/01 -
Familienangehörige von Versicherten sind unter bestimmten
Voraussetzungen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung
mitversichert. In den Genuss dieser Familienversicherung kommen Kinder
nicht, wenn ein Elternteil nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist und sein Gesamteinkommen eine
bestimmte Grenze (sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschreitet (§ 10
Abs. 3 Fünftes Sozialgesetzbuch ; siehe Anlage). Dieser
Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Eltern des Kindes miteinander
verheiratet sind.
Der Ausgangsfall betrifft ein Ehepaar mit einem 1992 geborenen Sohn,
dem Beschwerdeführer zu 1) (Bf zu 1). Die Familie lebt in häuslicher
Gemeinschaft. Die Ehefrau und Mutter, die Beschwerdeführerin zu 2) (Bf
zu 2) ist auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Pflichtmitglied bei einer Ersatzkasse. Der höherverdienende Ehemann ist
Beamter, privat krankenversichert und für seinen Sohn mit einem
Beihilfesatz von 80 % beihilfeberechtigt. Wegen der nicht durch die
Beihilfe gedeckten Krankheitskosten haben die Eltern für ihren Sohn
eine private Krankenversicherung abgeschlossen und zahlen hierfür
Prämien. Die Bf zu 2) beantragte bei der Ersatzkasse die Feststellung,
dass ihr Sohn familienversichert sei. Dies lehnte die Krankenkasse ab,
weil das Gesamteinkommen des Ehemannes über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze liege. Widerspruch und Klage blieben
erfolglos.
Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde von Mutter und Sohn.
Der Gleichheitsgrundsatz i.V.m. dem Ehegrundrecht sei dadurch verletzt,
dass Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet seien, der
Zugang zur Familienversicherung - im Unterschied zu ihnen - nicht durch
§ 10 Abs. 3 SGB V verschlossen sei. Sie verweisen unter anderem darauf,
dass die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern
deutlich zugenommen habe. Die Aufwendungen für die private
Krankenversicherung seien insgesamt erheblich. Dies gelte vor allem,
wenn mehrere Kinder vorhanden seien. Die Ungleichbehandlung sei unter
keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Insbesondere stünden Kinder von
Verheirateten wirtschaftlich nicht besser da als Kinder nicht
verheirateter Paare. Im Übrigen leiste die Bf zu 2) im Rahmen ihrer
Krankenversicherungspflicht ihren Solidarbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an den Verhandlungen
teilnehmen möchten, werden gebeten, sich schriftlich für den Dienstag
oder Mittwoch anzumelden (Postfach 17 71, 76006 Karlsruhe, z. Hd.:
Herrn Kambeitz; Fax: 0721/9101-461). Bei der Anmeldung sind Name,
Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon- oder Faxnummer für Rückfragen
anzugeben.
Karlsruhe, den 21. Oktober 2002
Anlage zu Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002:
§ 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander
verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu,
wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen),
oder
2. einander heiraten.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge
§ 10 Abs. 3 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte
Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer
Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein
Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher
als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der
Zahlbetrag berücksichtigt.
Hinweis: Die Regelung betrifft Beamte, Selbständige und solche
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht (mehr) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
sind. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt derzeit bei 3.350 €
monatlich.
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