Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 92/2003 vom 7. November 2003
Dazu Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -
Dolmetscherkosten im Strafverfahren
Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger tschechischer
Staatsangehöriger (Beschwerdeführer; Bf), der sich gegen die Auferlegung
von im Ermittlungs- und Hauptverfahren entstandenen Übersetzungskosten
im Rahmen der Telefonüberwachung und Briefkontrolle wehrte, hat mit
seiner Verfassungsbeschwerde (Vb) vor dem Bundesverfassungsgericht einen
Teilerfolg errungen. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des
Landgerichts sowie den Kostenansatz des Kostenbeamten der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht aufgehoben, soweit dem Bf
hierdurch die Kosten der im Rahmen der Briefkontrolle angefallenen
Dolmetschertätigkeit auferlegt worden sind, weil die Entscheidungen den
Bf in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
verletzen. Die Sache wurde an den Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Vb nicht zur
Entscheidung angenommen.
Zum Sachverhalt:
Der Bf wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
elf Monaten verurteilt. Ihm wurden die Kosten des Verfahrens und seine
notwendigen Auslagen auferlegt. Zuvor hatte er sich in Untersuchungshaft
befunden. Nach Abschluss des Verfahrens verlangte die Staatsanwaltschaft
vom Bf die Kosten für die Übersetzung von im Rahmen einer
Telefonüberwachung aufgezeichneten Gesprächen in Höhe von über 8.000 DM.
Weiter sollte er über 11.000 DM für die im Rahmen der Briefkontrolle
angefallenen Übersetzungskosten für Briefe, die er während der
Untersuchungshaft an seine Familie gesandt hatte, zahlen. Rechtsmittel
dagegen blieben erfolglos. Mit seiner Vb macht der Bf einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geltend. Er werde wegen seiner Sprache
benachteiligt. Außerdem sei sein Anspruch auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren verletzt.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
1. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet grundsätzlich die
Schlechterstellung von in Untersuchungshaft befindlichen fremdsprachigen
Angeklagten bei den Kosten der Briefkontrolle und Besuchsüberwachung,
nicht jedoch die Auferlegung der Kosten für die Übersetzung der
Telefonüberwachungsprotokolle.
Die Dolmetscherkosten sind unmittelbare Folge der mangelnden
Sprachkenntnisse, wenngleich die Überwälzung dieser Kosten aufgrund der
allgemeinen nicht an die Sprache anknüpfenden Kostenvorschrift der
Strafprozessordnung erfolgt. Zwar ist die Auferlegung der Kosten des
Strafverfahrens grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Angeklagte
verurteilt und damit das staatliche Strafverfolgungsinteresse bestätigt
wird. Aber es erleidet nur der fremdsprachige Verurteilte im Verhältnis
zum deutschen in vergleichbarer Situation einen Nachteil aufgrund seiner
Sprachunkundigkeit. Er kann keinen kostenlosen Briefkontakt halten. Der
in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte wird hier in einem
sensiblen Grundrechtsbereich betroffen: Es geht um die Freiheit seiner
Person, das Recht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr
und, soweit familiäre Kontakte betroffen sind, um das Recht auf Ehe und
Familie. Dies erklärt die unterschiedliche Behandlung der hier in Rede
stehenden Kostenarten: Bei der Brief- und Besuchskontrolle entzieht der
Staat dem inhaftierten Beschuldigten die Möglichkeit, kostenfrei Kontakt
zur Außenwelt zu halten, und verweigert ihm dieses einem deutschen
Beschuldigten gewährte Recht. Die Telefonüberwachung und nachfolgende
Übersetzung der Protokolle sind hingegen notwendige
Ermittlungshandlungen zur Aufklärung einer Straftat, die deutsche
Beschuldigte oder ausländische, aber der deutschen Sprache mächtige
Beschuldigte, die fremdsprachige Telefonate führen, in gleicher Weise
treffen können.
Einschränkungen des Diskriminierungsverbots können durch kollidierendes
Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Der Erlass von Strafnormen und
deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind
Verfassungsaufgaben. Kommt es dabei zu Konflikten mit Rechten des
Beschuldigten, ist ein Ausgleich durch Abwägung der gegenläufigen
Interessen herzustellen. Ist dies nicht möglich, so muss im jeweiligen
Einzelfall entschieden werden, welches Interesse zurückzutreten hat.
Zweck der Untersuchungshaft wie auch der Brief- und Besuchskontrolle ist
die Sicherung des Verfahrens. Der Brief- und Besuchsverkehr darf zu
diesem Zweck eingeschränkt werden. Der Besuchsverkehr ist jedoch bereits
aus Gründen der Anstaltssicherheit und -ordnung so stark reglementiert,
dass die mangelnden Sprachkenntnisse des Inhaftierten nicht zu einer
noch weitergehenden Einschränkung des Besuchsrechts führen dürfen. Die
Übersetzungskosten im Rahmen des Besuchs- und Briefverkehrs sind also
regelmäßig vom Staat zu übernehmen.
Unverhältnismäßig hohe oder objektiv überflüssige Übersetzungskosten
können jedoch unter Umständen dem Zweck der Untersuchungshaft
zuwiderlaufen. Nicht in jedem Fall ist eine Übersetzung erforderlich.
Die pauschale Anordnung der Übersetzung ist deshalb grundsätzlich nicht
zulässig. Die Übersetzung muss zunächst in jedem Fall
ermessensfehlerfrei angeordnet werden. Dabei kann es auf den Haftgrund
und den Adressaten des Briefs ankommen. Erst dann stellt sich die
ebenfalls einzelfallabhängige Frage, in welchem Umfang die anfallenden
Übersetzungskosten vom Staat zu tragen sind. Eine generelle Begrenzung
etwa von einem Brief pro Woche ist nicht möglich. Jedenfalls besteht
eine Hinweispflicht, dass der Inhaftierte gegebenenfalls
Übersetzungskosten selbst zu tragen hat.
Im vorliegenden Fall wurde offenbar ohne jeglichen Hinweis an den Bf die
Übersetzung sämtlicher Briefe angeordnet. Deshalb sind die
Entscheidungen hinsichtlich der für die Briefkontrolle entstandenen
Übersetzungskosten aufzuheben.
2. Die Grundsätze des fairen Verfahrens sind durch die Überbürdung der
Übersetzungskosten für die Telefonüberwachungsprotokolle nicht verletzt.
Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen
Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten zu einem
unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die
Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen
Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen
zu können. Im Strafverfahren werden ihm deshalb Übersetzungshilfen
gewährt. Die Kosten hierfür werden nach der Strafprozessordnung - im
Einklang mit Art. 6 Abs. 3 e Menschenrechtskonvention (MRK) - auch dem
Verurteilten nur ausnahmsweise auferlegt. Es ist verfassungsrechtlich
aber nicht geboten, jedwede Inanspruchnahme von Dolmetschern gegenüber
fremdsprachigen Beschuldigten als unentgeltlich zu behandeln. Art. 6
Abs. 3 MRK will dem fremdsprachigen Angeklagten Mindestrechte
gewährleisten, um ihm die Beteiligung an der auf Deutsch geführten
Verhandlung zu ermöglichen. Mit dieser Gewährleistung hat das Interesse
der Ermittlungsbehörden an übersetzten Telefonmitschnitten einer
Telefonüberwachungsmaßnahme nichts zu tun.
Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -
Karlsruhe, den 7. November 2003
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