Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 77/99 vom 20. Juli 1999
Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem
Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist
hier: Keine Inanspruchnahme für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten
In dem Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren ging es um die Frage, ob der
in einem Zivilverfahren unterlegene Beklagte für die vom Kläger
verauslagten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, obwohl dem
Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Frage verneint und
anders lautende gerichtliche Entscheidungen aufgehoben. Diese verletzen
den Beschwerdeführer (Bf) in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung
(Art. 3 Abs. 1 GG), weil ein "unbemittelter" unterlegener Kläger in
keinem Fall Gerichtskosten zahlen muß.
Das Verfahren ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
zuständige Landgericht zurückverwiesen worden.
I.
1. Prozeßkostenhilfe bedeutet die vollständige oder teilweise Befreiung
einer "unbemittelten" Partei von Prozeßkosten. Sie wird bewilligt,
sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Kläger) oder
Rechtsverteidigung (Beklagter) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ff. ZPO).
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem
Prozeßgegner entstandenen Kosten (z.B. Anwaltsgebühren) zu erstatten,
keinen Einfluß (vgl. § 123 ZPO).
2. Der Bf unterlag als Beklagter in einem Zivilrechtsstreit, für den ihm
Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war. Ihm wurden auch die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht nahm in seinen
Kostenfestsetzungsbeschluß neben den außergerichtlichen Kosten der
Klägerin (s. oben § 123 ZPO) auch die von dieser verauslagten
Gerichtskosten auf.
Eine hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb
erfolglos. Die Erstattungspflicht des Bf folge aus § 123 ZPO.
Mit seiner Vb rügte der Bf eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
II.
Die Vb hat Erfolg.
Die im Rechtsstreit unterlegenen Beklagten, denen Prozeßkostenhilfe
bewilligt worden ist, werden ohne rechtfertigende Gründe bei der
Festsetzung der entstandenen Gerichtskosten anders behandelt als die
Kläger in vergleichbarer prozessualer Lage. Denn anders als die Kläger
müssen die Beklagten trotz Gewährung von Prozeßkostenhilfe die vom
Kläger verauslagten Gerichtskosten im Falle seines Obsiegens erstatten.
1. Das Gerichtskostengesetz (§ 58 Abs. 2) sieht vor, daß eine Partei
(Kläger oder Beklagter), der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist,
nicht für Gerichtskosten haftet. Die Vorschrift unterscheidet nicht
zwischen Gerichtskosten-Ansprüchen des Staates, die vor (z.B. durch
Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses) oder nach der
Kostenentscheidung entstanden sind. Vielmehr spricht der Wille des
Gesetzgebers dafür, die mittellose Partei mit dieser Norm umfassend zu
schützen, sie also auch nicht über den Umweg eines gegnerischen
Anspruchs doch noch zu Gerichtskosten heranzuziehen.
§ 58 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz ist also auslegungsfähig.
2. Die Gerichte haben bei der Auslegung dieser Vorschrift die Bedeutung
und Tragweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verkannt.
Mit dem Prozeßkostenhilferecht hat der Gesetzgeber Sorge dafür getragen,
daß die Verwirklichung der rechtlichen Gleichheit bei der Durchsetzung
individueller Rechtspositionen vor Gericht nicht am wirtschaftlichen
Unvermögen scheitert.
Die von ihm in diesem Zusammenhang eingeräumte Prozeßkostenfreiheit muß
allerdings der "unbemittelten" Partei ungeachtet ihrer prozessualen
Stellung als Kläger oder Beklagter zugute kommen. Daran fehlt es, wenn
ein "unbemittelter" Kläger weder an die Staatskasse noch an den
Prozeßgegner Gerichtskosten zahlen muß, ein mittelloser Beklagter
hingegen jedoch verpflichtet ist, dem obsiegenden Kläger die von diesem
vorab verauslagten Gerichtskosten zu erstatten.
Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
Zwar bestünde die Gefahr mutwilliger oder vorschneller Klageerhebung,
wenn man den Kläger von Vorschußleistungen befreite. Dies könnte aber
dadurch verhindert werden, daß man es bei der Vorschußpflicht beläßt,
die Staatskasse dem Kläger jedoch im Falle seines Obsiegens den Vorschuß
zurückerstattet.
Die damit verbundene höhere Kostenbelastung der Staatskasse ist
hinzunehmen. Denn wenn der Gesetzgeber gegenüber einem mittellosen
unterlegenen Kläger gänzlich auf Zahlung von Gerichtskosten verzichtet,
muß dies auch für den "unbemittelten" unterlegenen Beklagten gelten.
Es ist deshalb im Ergebnis geboten und möglich, § 58 Abs. 2 Satz 2
Gerichtskostengesetz so auszulegen, daß der in ihm enthaltene
Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten, damit auch schon gezahlte
Gerichtskostenvorschüsse umfaßt und so eine grundrechtsverletzende
Ungleichbehandlung nicht eintritt.
Beschluß vom 23. Juni 1999 - Az. 1 BvR 984/89 -
Karlsruhe, den 20. Juli 1999
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