Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 85/99
vom 11. August 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Freien Universität Berlin
gegen Mittelkürzung
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat auf eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) der Freien Universität Berlin (FU)
entschieden, daß die im Haushaltsstrukturgesetz 1996 des Landes Berlin
vorgesehene Herabsetzung der Soll-Aufnahmekapazität für Studienanfänger
im Fachbereich Veterinärmedizin und die Verringerung des
Landeszuschusses für diesen Fachbereich nicht gegen die
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verstoßen.
I.
Im Haushaltsstrukturgesetz 1996 des Landes Berlin, das nach seiner
Präambel der Haushaltskonsolidierung dienen soll, ist u.a. folgendes
geregelt:
"Für die Freie Universität Berlin gilt:
Im Fachbereich Veterinärmedizin wird nach planmäßigem Abbau der
Fusionsüberhangkapazität die Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150
Studienanfänger festgesetzt. Der Landeszuschuß im Kapitel 14 des
Haushaltsplans der Freien Universität Berlin wird mittelfristig um 15
Millionen Deutsche Mark abgesenkt."
Die erste Kürzung um 1 Million DM erfolgte 1997. Die weiteren Kürzungen
sollen bis Ende 2002 stufenweise vollzogen werden.
Gegen diese gesetzliche Vorschriften erhob die FU Vb und rügte u.a. eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Regelungen verstießen gegen
dieses Grundrecht, weil sie in die Organisations- und Fächerstruktur der
Beschwerdeführerin (Bf) in einer Weise eingriffen, die einer freien
wissenschaftlichen Betätigung abträglich sei.
II.
Die Vb wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat in der Sache
keinen Erfolg, weil die angegriffenen Vorschriften das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit der Bf nicht verletzen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Wissenschaft und Forschung sind in weiten Bereichen von staatlicher
Förderung abhängig. Der Staat muß für funktionsfähige Institutionen
eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete
organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß das individuelle
Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet
bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben
der Wissenschaftseinrichtung und der Grundrechte der verschiedenen
Beteiligten möglich ist. Dabei kann der Gesetzgeber die Organisation der
Hochschulen nach seinem Ermessen ordnen, solange gewährleistet ist, daß
der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des
einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt. Entsprechendes gilt für
die finanzielle Förderung der Universitäten und der ihnen anvertrauten
Forschung und Lehre. Auch insoweit hat der Gesetzgeber einen breiten
Gestaltungsspielraum, der es ihm grundsätzlich gestattet, bei
wirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen auch wirtschafts- und
finanzpolitische Gesichtspunkte zu beachten.
2. Gemessen daran wird Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die angegriffenen
Regelungen nicht verletzt.
Im Kern geht es bei diesen Regelungen um die Reduzierung von
Landeszuschüssen, mit der Kapazitätssenkungen im Hinblick auf die
Aufnahme neuer Studenten einhergehen.
Durch die infolge der Mittelkürzung notwendig werdenden
Umstrukturierungsmaßnahmen im Fachbereich Veterinärmedizin wird die
freie wissenschaftliche Betätigung in diesem Bereich nicht unmöglich
gemacht, sondern nur den verfügbaren personellen und sachlichen
Ressourcen angepaßt. Auch ist, soweit die Bf geltend macht, daß wegen
der Reduzierung des Zuschusses nahezu ein Drittel des wissenschaftlichen
Lehrpersonals abgebaut werden müsse, während die Aufnahmekapazität nur
um ein Viertel reduziert worden sei, nicht erkennbar, daß im
Zusammenhang damit das Maß einer unerläßlichen staatlichen
Mindestförderung unterschritten sein könnte.
3. Auch das Bedenken, der Gesetzgeber habe keine ausreichende Abwägung
mit den Grundrechten der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG
(Berufsfreiheit) vorgenommen, greift nicht durch.
Selbst wenn man davon ausginge, daß sich für den Staat ein objektiver
sozialstaatlicher Auftrag zur Bereitstellung ausreichender
Ausbildungskapazitäten für das Fach Veterinärmedizin ergibt, und wenn
aus einem solchen Verfassungsauftrag ein grundrechtlicher Anspruch der
Studienbewerber auf Beibehaltung der bisherigen Studienplatzzahl
ableitbar wäre, kämen verfassungsrechtliche Konsequenzen erst bei
evidenter Verletzung jenes Verfassungsauftrags in Betracht. Für eine
derartige Verletzung ist aber von der Bf nichts vorgebracht worden und
auch sonst nichts ersichtlich.
Beschluß vom 22. Juli 1999 - Az. 1 BvR 709/97 -
Karlsruhe, den 11. August 1999