Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 87/99 vom 13. August 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerden ehemaliger
DDR-Politiker gegen Vermögenseinziehung
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat Verfassungsbeschwerden
(Vb) früherer DDR-Politiker bzw. ihrer Erben im Zusammenhang mit dem
noch von der DDR-Volkskammer erlassenen Gesetz über den Nachweis der
Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990
(UGG) nicht zur Entscheidung angenommen.
Beschwerdeführer (Bf) waren u.a. der ehemalige Minister für
Staatssicherheit Erich Mielke, der mittlerweile verstorbene frühere
DDR-Minister und Staatsratsvorsitzende Willi Stoph, die Erben des
mittlerweile ebenfalls verstorbenen früheren Mitglieds des
SED-Politbüros Hermann Axen, sowie ein früheres Mitglied des ZK der SED.
Die Vb betrafen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum UGG.
Nach § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes wird unrechtmäßig erworbenes Vermögen
eingezogen. Darunter fällt nach § 5 Abs. 2 UGG u.a. auch Vermögen, das
durch grob sittenwidriges Handeln oder den Mißbrauch einer staatlichen
oder gesellschaftlichen Befugnis zum Nachteil des Gemeinwohls erworben
wurde.
Alle Bf sind (waren) von der Einziehung ihrer Ersparnisse betroffen.
In den Verfahren wurden von den Bf insbesondere die Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die der Rechtsweggarantie
(Art. 19 Abs. 4 GG) gerügt.
Hierzu hat die 2. Kammer des Ersten Senats u.a. ausgeführt:
1. Art. 14 Abs. 1 GG
Das Grundrecht ist nicht verletzt. Zwar liegt ein Eingriff in Art. 14
Abs. 1 GG vor, dieser ist jedoch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber konnte
bei der Umstellung von DDR-Guthaben in DM, die einer erheblichen
Aufwertung gleichkamen, Beträge außer acht lassen, die in grob
sittenwidriger Weise oder durch Mißbrauch staatlicher oder
gesellschaftlicher Befugnisse zum Nachteil des Gemeinwohls erlangt waren
und insofern nicht auf eigener Leistung beruhten. Daß die Fachgerichte
bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 UGG Bedeutung und Tragweite von Art. 14
Abs. 1 GG grundlegend verkannt hätten, läßt sich nicht feststellen. Das
gilt auch für die Auffassung, daß regulär erworbenes Geldvermögen
eingezogen werden konnte, soweit es infolge grob sittenwidrig oder
mißbräuchlich erlangter Vorteile angespart worden war.
Inwieweit dies bei den einzelnen Bf bzw. dem Erblasser tatsächlich
zutraf, kann das BVerfG nicht im einzelnen nachprüfen. Die Würdigung der
Tatsachen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte.
2. Art. 19 Abs. 4 GG
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG;
Beschluß vom 5. Juni 1998 - Az. 3 B 258.97), der sich die übrigen
Verwaltungsgerichte angeschlossen haben, entscheidet das
Verwaltungsgericht in erster und letzter Instanz über die Rechtmäßigkeit
der von einem Sonderausschuß der DDR-Volkskammer verfügten Einziehung.
Der weitere Instanzenzug (Oberverwaltungsgericht,
Bundesverwaltungsgericht) sei vom UGG und der Durchführungsvereinbarung
vom 18. September 1990 zum Einigungsvertrag nicht eröffnet worden. Der
Gesetzgeber habe in der Umbruchsituation der bevorstehenden
Wiedervereinigung eine schnelle, endgültige und fristabhängige
Abwicklung gewünscht.
Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auffassung des BVerwG
verletzt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Das Grundrecht garantiert zwar die
Möglichkeit, Gerichte anzurufen, eröffnet jedoch keinen Instanzenzug.
Die Frage, ob der Rechtsmittelausschluß mit Art. 19 Abs. 4 GG auch dann
vereinbar ist, wenn das Verwaltungsgericht wie in einem der Fälle
aufgrund besonderer Zuweisung geschehen die Einziehung selbst
erstmalig verfügt, hat das BVerfG aus prozessualen Gründen unbeantwortet
gelassen.
Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - Az. 1 BvR 282/99, 542/99, 1398/98
und 124/99 -
Karlsruhe, den 13. August 1999
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