Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 88/99 vom 17. August 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das
Mauergrundstücksgesetz
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat Verfassungsbeschwerden
(Vb) gegen das Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken
an die früheren Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz) vom 15. Juli 1996
einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die insgesamt fünf Beschwerdeführer (Bf) sind frühere Eigentümer,
Rechtsnachfolger bzw. Vermächtnisnehmer der früheren Eigentümer von
sogenannten Mauergrundstücken. Die Grundstücke wurden durch das
DDR-Vermögensgesetz von 1961 zum Zwecke des Mauerbaus in Berlin
enteignet oder im Vorfeld veräußert.
Die Bf wenden sich gegen § 2 Abs. 1 Mauergrundstücksgesetz. Diese
Vorschrift regelt, daß die früheren Eigentümer oder deren
Rechtsnachfolger die jetzt bundeseigenen Grundstücke zu 25% des
Verkehrswerts erwerben können, sofern der Bund sie nicht für dringende
eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an
Dritte veräußern will.
Die Bf sind der Ansicht, die Enteignungen seien völkerrechtswidrig
gewesen (Art. 25 GG). Sie seien deshalb in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Hilfsweise rügen sie
eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).
II.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Vb, die keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung haben, mangels Erfolgsaussicht nicht zur
Entscheidung angenommen.
1.a) Soweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 GG gerügt
wird, genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Bf haben nur ausgeführt, daß die Enteignungen der fraglichen
Grundstücke völkerrechtswidrig gewesen seien, nicht aber auch dargetan,
daß für die durch die Bundesrepublik im Mauergrundstücksgesetz
getroffene Wiedergutmachungsregelung das gleiche zutrifft. Diese
Regelung geht zwar von der Aufrechterhaltung des eigentumsrechtlichen
status quo aus, räumt den Betroffenen aber dadurch eine Wiedergutmachung
in Höhe von 75% des Verkehrswerts des jeweils enteigneten Grundstücks
ein, daß sie entweder dieses zu einem Kaufpreis in Höhe von 25% des
Verkehrswert erwerben oder eine Entschädigung in Höhe von 75% des
Verkehrswerts verlangen können. Weshalb dies gegen allgemeine Regeln des
Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG verstoßen soll, ist in den Vb nicht
dargelegt worden.
b) Daß der Gesetzgeber die Bf mit dem Mauergrundstücksgesetz in ihrem
Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) verletzt haben könnte, wenn sie oder
ihre Rechtsvorgänger ihr Eigentum wegen Nichtigkeit der Enteignungen
tatsächlich nie verloren hätten, haben die Bf nicht geltend gemacht. Im
übrigen stünde der Zulässigkeit einer solchen Rüge auch der Grundsatz
der Subsidiarität der Vb entgegen.
Die Frage zu beantworten, ob die Enteignungen nach dem
Verteidigungsgesetz der DDR wirksam waren und die betroffenen Eigentümer
ihr Eigentum deshalb verloren haben oder ob diese wegen Nichtigkeit der
Enteignungen Eigentümer geblieben sind, ist zunächst Sache der dafür
zuständigen allgemeinen Gerichte und nicht Aufgabe des BVerfG.
2. Die hilfsweise erhobene Rüge, das Mauergrundstücksgesetz verletze die
Eigentumsgarantie, weil es keine Regelungen über eine Rückenteignung
enthalte, ist jedenfalls unbegründet.
Die Kammer nimmt insoweit u.a. Bezug auf den Beschluß des Ersten Senats
vom 9. Dezember 1997 (Pressemitteilung Nr. 6/98 vom 27. Januar 1998; die
Mitteilung wird auf Anfrage übersandt).
Hierin wird u.a. ausgeführt:
Art. 14 GG begründet keinen Rückübertragungsanspruch für Fälle, in denen
vor dem Inkrafttreten des GG oder außerhalb seines räumlichen
Geltungsbereichs eine dem GG nicht verpflichtete Staatsgewalt auf
vermögenswerte Rechte zugegriffen hat. Ein solcher Anspruch kommt allein
in Betracht, wenn bereits die Enteignung im Zeitpunkt ihrer Vornahme den
Anforderungen des GG unterlag. Dies war jedoch bei Enteignungen, die in
der DDR durchgeführt worden, nicht der Fall. Der Geltungsbereich des GG
erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR, und das GG ist für dieses
Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten.
Beschluß vom 3. August 1999 - Az. 1 BvR 1892/96 u.a. -
Karlsruhe, den 17. August 1999
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