Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 90/99 vom 19. August 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) der Partei "Die Republikaner" einstimmig
nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wollte mit der Vb erreichen, daß ein gegen
das Bezirksamt Berlin-Mitte (BA) gerichtlich angedrohtes Zwangsgeld
festgesetzt und beigetrieben wird. Die Androhung des Zwangsgeldes durch
das Verwaltungsgericht Berlin (VG) war erfolgt, weil sich das BA
entgegen einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung geweigert hatte,
der Bf die Kongreßhalle am Alexanderplatz für einen Bundesparteitag zu
überlassen.
I.
Mit einstweiliger Anordnung vom 28. April 1998 verpflichtete das VG das
BA, der Bf die Kongreßhalle für die Durchführung eines Bundesparteitages
am 20. Juni 1998 zu überlassen. Diese Halle wird regelmäßig politischen
Parteien für die Durchführung von Parteiveranstaltungen zur Verfügung
gestellt. Auch nach zweifacher Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von
jeweils 2.000 DM weigerte sich das BA, der gerichtlichen Entscheidung
nachzukommen. Daraufhin verschob die Bf den Parteitag auf einen späteren
Zeitpunkt.
Ihr Antrag, die Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 4.000 DM festzusetzen
und beizutreiben, blieb erfolglos. In letzter Instanz entschied das
Oberverwaltungsgericht, daß auch die insoweit einschlägige
Zwangsgeldvorschrift des § 172 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als
reines Beugemittel anzusehen sei, also als eine Maßnahme zur Beugung des
Willens des Schuldners. Die Vollstreckung eines solchen Beugemittels sei
ausgeschlossen, wenn die Vornahme der Handlung, einerlei aus welchem
Grund oder durch wessen Schuld, unmöglich geworden sei.
Hiergegen erhob die Bf Vb und rügte insbesondere eine Verletzung des
Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
II.
Die Vb ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Bf angezeigt.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die Verwaltungsgerichte haben das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht
verletzt. Das VG konnte in vertretbarer Weise davon ausgehen, daß das BA
durch die wiederholte Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur
Überlassung der Halle veranlaßt werden könnte. Diese
Prognoseentscheidung war nach den von der Bf vorgetragenen Tatsachen
nicht eindeutig fehlerhaft. Daher hätte auch die Bf den weiteren Verlauf
des Vollstreckungsverfahrens abwarten und ggf. den Einsatz effektiverer
Zwangsmittel anregen oder beantragen müssen.
Solche effektiveren Zwangsmittel sind durch § 172 VwGO nicht
ausgeschlossen. Vielmehr kann diese Vorschrift auch als
verwaltungsprozessuale Modifizierung der ansonsten geltenden
zivilprozessualen Zwangsgeldbestimmungen verstanden und der Zweck der
Begrenzung des Zwangsgeldbetrags auf 2.000 DM darin gesehen werden, daß
staatliche Haushaltsmittel nicht in größerem Umfang durch
Vollstreckungsmaßnahmen ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen
werden. In diesem Fall steht die Begrenzung des Zwangsgeldes durch § 172
VwGO dem Einsatz anderer nach der VwGO in Verbindung mit der
Zivilprozeßordnung möglicher Zwangsmittel (z.B. Ersetzung der
behördlichen Zustimmung zur Saalvermietung, Besitzeinweisung durch den
Gerichtsvollzieher) nicht entgegen.
Eine solche Auslegung ist im Hinblick auf das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls dann geboten, wenn die
Androhung und Festsetzung eines auf 2.000 DM beschränkten Zwangsgeldes
zum Schutz der Rechte des Betroffenen ungeeignet ist. Ist etwa aufgrund
vorangegangener Erfahrungen, aufgrund eindeutiger Bekundungen oder
aufgrund mehrfacher erfolgloser Zwangsgeldandrohungen klar erkennbar,
daß die Behörde unter dem Druck des Zwangsgeldes nicht einlenkt, dann
gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, von der
"entsprechenden" Anwendung zivilprozessualer Vorschriften Gebrauch zu
machen und einschneidendere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um die Behörde
zu rechtmäßigem Handeln anzuleiten.
Beschluß vom 9. August 1999 - Az. 1 BvR 2245/98 -
Karlsruhe, den 19. August 1999
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