Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 91/99 vom 24. August 1999
Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das
Transplantationsgesetz
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat Verfassungsbeschwerden
(Vb) gegen das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von
Organen (Transplantationsgesetz TPG) vom 5. November 1997 nicht zur
Entscheidung angenommen.
Das Verfahren betraf die Organentnahme bei lebenden Organspendern. Die
drei Beschwerdeführer (Bf) wandten sich u.a. gegen die Regelung, nach
der eine solche Entnahme nur dann zulässig ist, wenn sie zum Zwecke der
Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten,
Verlobte oder anderen Personen, die dem Spender in besonderer
persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, erfolgt.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hatte bereits mit Beschlüssen vom 28.
Januar 1999 Vb, die die gesetzliche Regelung über die Organentnahme bei
toten Organspendern betrafen, nicht zur Entscheidung angenommen (vgl.
Pressemitteilung Nr. 36/99 vom
24. März 1999).
I.
1. Das TPG läßt die Entnahme von Organen einer lebenden Person nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu. Hierzu zählt eine verwandtschaftliche
oder sonstige Nähe des Spenders zum Empfänger (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG).
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist strafbewehrt (§ 19 Abs. 2 TPG).
2. Der Bf zu 1. leidet an Niereninsuffizienz und Diabetes und muß sich
regelmäßig einer Dialysebehandlung unterziehen. Der Bf zu 2. möchte eine
seiner Nieren einem ihm nicht bekannten, an Niereninsuffizienz leidenden
Patienten spenden. Der Bf zu 3. ist Transplantationschirurg.
Sie rügen die Verletzung verschiedener Grundrechte, insbesondere das des
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ("Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit").
II.
Die Vb haben keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
Zwar greift § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit des potentiellen Empfängers ein; dieser Eingriff ist
jedoch gerechtfertigt.
a) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung das Ziel, die
Freiwilligkeit der Organspende sicherzustellen und jeder Form des
Organhandels vorzubeugen. Außerdem will er dadurch im Interesse des
Gesundheitsschutzes des (lebenden) Spenders den Vorrang der postmortalen
Organentnahme deutlich machen.
Alle drei Ziele beruhen auf vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls, die
den Gesetzgeber grundsätzlich zu einem Grundrechtseingriff berechtigen.
Das gilt auch für das Ziel, den Vorrang der postmortalen Organspende
deutlich zu machen. Zwar ist auch selbst gefährdendes Verhalten Ausübung
der grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Das ändert
aber nichts daran, daß es ein legitimes Gemeinwohlanliegen ist, Menschen
davor zu bewahren, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden
zuzufügen.
b) § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG ist zur Erreichung der Ziele auch geeignet und
erforderlich.
Erforderlich ist ein Gesetz, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes,
gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark
einschränkendes Mittel hätte wählen können.
Der Gesetzgeber hat seinen hinsichtlich dieser Voraussetzung weiten
Beurteilungs und Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er konnte
sich insbesondere darauf stützen, daß nach aller Erfahrung das Leiden
eines anderen immer dann besonders intensiv empfunden wird, wenn es sich
um einen Verwandten oder besonders nahestehenden Menschen handelt, und
deshalb gerade in diesen Fällen Anlaß zu einer (freiwilligen)
Organspende sein kann. Damit hat der Gesetzgeber nicht in Abrede
gestellt, daß es auch unter Fremden im Einzelfall eine wirklich
altruistische Organspende geben kann. Er ist aber davon ausgegangen, daß
kein Verfahren, so ausgereift es auch sein möge, für sich genommen in
der Lage wäre, die "Freiwilligkeit" der Spenderentscheidung und die
Verhinderung eines Organhandels sicherzustellen.
c) Die Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn.
Zur Rechtfertigung hat der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange von hoher
Bedeutung, nämlich in einem so sensiblen Bereich wie der
Transplantationsmedizin ein Höchstmaß an Seriosität und Rechtssicherheit
sicherzustellen, angeführt. Das ist unabdingbare Voraussetzung, wenn
um des Lebensschutzes willen die Bereitschaft der Menschen zur
Organspende langfristig gefördert werden soll. Für die
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne spricht ferner, daß es für den
Erkrankten regelmäßig die Möglichkeit der Transplantation eines
postmortal gespendeten Organs gibt und der Gesetzgeber auch den
Gesundheitsschutz auf Seiten des Spenders berücksichtigen durfte.
2. Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz)
Soweit der Bf zu 1. meint, er werde gegenüber Patienten benachteiligt,
für die ein "nahestehender" Spender vorhanden sei, ist dies eine
faktische Beeinträchtigung, die ihre Rechtfertigung in der Einschätzung
des Gesetzgebers findet, daß eine verwandtschaftliche oder entsprechende
enge persönliche Beziehung grundsätzlich die einzige Gewähr für die
Erreichung der gesetzgeberisch verfolgten legitimen Ziele ist.
3. Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)
Der von dem Bf zu 2) gerügte Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), den dieser darin sah, daß er in
seinen Möglichkeiten, ein Organ zu spenden, beschränkt ist, ist aus den
gleichen Gründen wie der Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG gerechtfertigt.
Der Bf zu 2) hat auch keinen Anspruch darauf, daß der Staat durch
entsprechende Vorkehrungen dafür sorgt, daß ihm eine zweifelsfrei
fremdgerichtete altruistische Lebendspende, etwa über die für
postmortale Organvermittlung zuständige Stiftung "Eurotransplant",
ermöglicht wird.
4. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
Eine Verletzung der Berufsfreiheit, die der Bf zu 3. rügt, ist nicht
gegeben.
Die angegriffenen Vorschriften sind Regelungen der Berufsausübung, die
ebenfalls durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt
und nicht unverhältnismäßig sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Eingriff in die Berufsfreiheit
nicht besonders schwer wiegt. Die ärztliche Tätigkeit wird durch die
einschränkende Regelung der Organentnahme bei lebenden Personen nicht
nachhaltig beeinträchtigt.
5. Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit)
Auch diese Rüge des Bf zu 3. greift nicht durch.
Art. 4 Abs. 1 GG hat seine Grenzen in den von der Verfassung selbst
geschützten Rechtsgütern und Werten. Die Ziele, denen § 8 Abs. 1 Satz 2
TPG dient, finden in der Verfassung ihren Grund: Es entspricht dem Bild
des GG von der Würde und Selbstbestimmtheit des Menschen, daß eine so
weitreichende Entscheidung wie die Spende eines Organs auf einem
freiwilligen, von finanziellen Erwägungen unberührten Willensentschluß
beruhen muß. Daß der Gesetzgeber dem Bestreben, die Freiwilligkeit der
Spenderentscheidung zu sichern und jeder Form des Organhandels
vorzubeugen, den Vorrang vor etwaigen Gewissenskonflikten der
beteiligten Ärzte eingeräumt hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
6. Verstoß gegen den Grundsatz des schuldangemessenen
Strafens/Schuldprinzip
Auch gegen den Straftatbestand des § 19 Abs. 2 TPG, der hier nur den Bf
zu 3. treffen könnte, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren
Handelns verbindlich festzulegen. Das BVerfG kann dessen Entscheidung
nicht darauf prüfen, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat.
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG, der seinerseits dem Schutz
verfassungsfundierter Gemeinschaftsbelange dient, gefährdet regelmäßig
wichtige Gemeinschaftsbelange. Es beruht deshalb auf einer
einleuchtenden und sachgerechten Erwägung, daß der Gesetzgeber solche
Verstöße als strafwürdig und strafbedürftig angesehen hat.
Das Argument der Bf, im Einzelfall gefährde die Organentnahme bei einer
lebenden Person nicht die Rechtsgüter, deren Schutz § 8 Abs. 1 Satz 2
TPG bezwecke, sondern stelle sich vielmehr als sozial nützliches
Verhalten dar, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber darf zum Schutz
wichtiger Gemeinschaftsgüter eine strafrechtliche Sanktion unabhängig
von einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung der Schutzgüter in
den Bereich
einer abstrakten Gefährdung vorverlagern.
Beschluß vom 11. August 1999 - Az. 1 BvR 2181/98, 2182/98 und 2183/98 -
Karlsruhe, den 24. August 1999
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