Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 92/99
vom 25. August 1999
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der
Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat Verfassungsbeschwerden
(Vb) zweier kommunaler Wählergemeinschaften im Zusammenhang mit der für
den 12. September 1999 in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Kommunalwahl
nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Am 14. Juli 1999 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen das Gesetz über
die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen geändert und die
5%-Klausel abgeschafft sowie eine neue Frist zur Einreichung von
Wahlvorschlägen festgelegt.
Gegen die neue Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und die
Beibehaltung des Wahltermins wendeten sich die "Kommunale
Wählervereinigung Deutsche Liga für Volk und Heimat" und die
Wählergruppe "Essener für Essen"/Fraktionsgemeinschaft "94". Erst der
Wegfall der 5%-Klausel eröffne ihnen als Wählergemeinschaften die
Chance, erfolgreich an der Kommunalwahl teilzunehmen. Allerdings lasse
der relativ nahe Wahltermin eine aus Sicht der Beschwerdeführer (Bf)
ausreichende Wahlvorbereitung nicht zu und verletze sie deshalb in ihrer
Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG.
II.
Die Vb sind nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Die Rüge der Verletzung der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG
ist unzulässig. Wie der Zweite Senat bereits am 16. Juli 1998 (die
Pressemitteilung Nr. 109/98 vom 6. Oktober 1998 wird auf Anfrage gern
übersandt) beschlossen hat, scheidet bei Wahlen zu Volksvertretungen in
Ländern im Verfahren der Vb vor dem BVerfG ein Rückgriff auf Art. 3 Abs.
1 GG aus. Das Recht, die Beachtung der Grundsätze allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen im Wege der Vb
einzufordern, besteht nur bei politischen Wahlen auf Bundesebene. Die Bf
können sich daher im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundsatzes
der Gleichheit der Wahl, der sich auch auf das hier in Rede stehende
Wahlvorschlagsverfahren bezieht, nicht auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.
2. Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 GG (Rechtsstellung der Parteien), die
nur Parteien und damit keine Wählervereinigungen erfaßt, sowie Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG (Wahlrechtsgrundsätze für Landes- und Kommunalwahlen)
vermitteln den Bf ebenfalls keine mit der Vb rügefähige subjektive
Rechtsposition.
3. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen, stellen keine mit der Vb anfechtbaren
Hoheitsakte dar. Solche Entscheidungen können vielmehr nur mit den in
den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im
Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Diese Erwägungen treffen auch
auf die Festlegung des Wahltags zu.
Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 BvR 1442/99 und 1461/99 -
Karlsruhe, den 25. August 1999