Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 93/99
vom 31. August 1999
Erfolgloser Antrag eines homosexuellen Bundeswehroffiziers auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat den Antrag eines
homosexuellen Bundeswehroffiziers, die Bundesrepublik Deutschland im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn vorläufig auf
seinen früheren Dienstposten zurückzuversetzen, einstimmig abgelehnt. Es
mangelt an der erforderlichen Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung.
I.
Der Antragsteller ist Zeitsoldat im Dienstrang eines Oberleutnants. Er
war als Luftwaffenoffizier unmittelbar mit der Führung, Erziehung und
Ausbildung Untergebener beauftragt. Nachdem seine homosexuelle
Veranlagung bekannt geworden war, wurde er im Juni 1998 in den Stab
eines Jagdgeschwaders versetzt.
Beschwerde und Antrag auf Entscheidung durch das
Bundesverwaltungsgericht gegen die Versetzung blieben erfolglos.
Daraufhin erhob der Antragsteller Verfassungsbeschwerde (Vb) zum BVerfG
und beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrepublik
Deutschland zu verpflichten, ihn vorläufig auf seinen früheren
Dienstposten zurückzuversetzen.
Seit dem 1. Mai 1999 ist der Offizier auf seinen Antrag zur Durchführung
einer Fachausbildung bis zum 30. Juli 2000 vom militärischen Dienst
freigestellt.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos.
Zwar kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend mangelt es jedoch bereits
an der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung.
Da der Antragsteller erst nach Beendigung der Fachausbildung (30. Juli
2000) in den militärischen Dienst der Bundeswehr zurückkehren wird und
somit bis zu diesem Zeitpunkt eine Verwendung auf seinem früheren
Dienstposten ausscheidet, ist der Erlaß einer einstweiligen Anordnung
durch das BVerfG nicht dringend geboten.
Wann das BVerfG über die Vb entscheiden wird, steht derzeit noch nicht
fest.
Beschluß vom 17. August 1999 - Az. 2 BvR 2276/98 -
Karlsruhe, den 31. August 1999