Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 94/99
vom 7. September 1999
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit
Zusatzrenten für Teilzeitbeschäftigte
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) betraf Fragen der Berechnung der
Versorgungsrente von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat entschieden, daß es gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, wenn bei der
Berechnung der Zusatzrenten von Teilzeitbeschäftigten zu deren Ungunsten
Steuer- und Soziallasten in demselben Umfang in Rechnung gestellt werden
wie bei einer Vollzeitkraft.
Die Kammer hat deshalb zivilgerichtliche Urteile aufgehoben und die
Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
1. Für die Berechnung von Renten der VBL gilt nach deren Satzung u.a.,
daß die Gesamtversorgung 91,75% des letzten Nettogehalts nicht
übersteigen darf. Maßgeblich ist insoweit ein fiktives Nettogehalt, das
sich wie folgt errechnet: Vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt werden
die sich aus der Lohnsteuertabelle ergebende Steuer und die
Sozialversicherungsabgaben abgezogen.
Bei Teilzeitkräften wird zur Ermittlung dieses fiktiven Nettogehalts das
gesamte Entgelt auf das Bruttogehalt eines Vollzeitbeschäftigten
hochgerechnet (bei einer Halbzeitkraft also beispielsweise verdoppelt).
Hiervon werden Lohn- und Sozialversicherungsabgaben abgezogen und das
Ergebnis auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit reduziert (im
Beispielsfall also halbiert). Dem Teilzeitbeschäftigten werden damit
Steuer- und Soziallasten in demselben Umfang in Rechnung gestellt wie
einer Vollzeitkraft.
II.
2. Die Beschwerdeführerin (Bf) war von 1956 bis Ende März 1984 bei der
VBL pflichtversichert. Seit April 1984 erhält sie eine nach ihrer
Auffassung zu geringe Versorgungsrente. Eine aus diesem Grund erhobene
Klage zu den Zivilgerichten blieb erfolglos.
Gegen die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts erhob die Bf Vb
und rügte insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs.
1 GG. Durch die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts auf der Grundlage
eines auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechneten
gesamtversorgungspflichtigen Entgelts würden die Teilzeitbeschäftigten
infolge der Steuerprogression übermäßig belastet.
III.
Die Vb hat Erfolg. Die angegriffenen Urteile verletzen den
Gleichheitssatz.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Durch die progressive Steuertabelle ergibt die Hochrechnung (s. oben
I.1.) generell eine im Verhältnis zum tatsächlichen Einkommen des
Teilzeitbeschäftigten überproportionale Steuerbelastung. Diese führt zu
einem geringeren fiktiven Nettoentgelt und senkt dadurch die Obergrenze
der möglichen Gesamtversorgung ab. Im Vergleich mit einem
Vollzeitbeschäftigten mit demselben Einkommen erhält ein
Teilzeitbeschäftigter hierdurch eine unverhältnismäßig niedrige
Versorgungsrente. So konnte nach den Berechnungen der VBL die Bf zum 1.
Mai 1993 eine Versorgungsrente von monatlich 129,31 DM beanspruchen. Ein
Vollzeitbeschäftigter mit demselben Bruttoeinkommen wie die Bf hätte
demgegenüber eine mehr als doppelt so hohe Versorgungsrente von 279,76
DM bezogen.
2. Diese Schlechterstellung ist nicht gerechtfertigt.
Das gilt zum einen für Praktikabilitätsgesichtspunkte. Denn es gibt eine
vom Bundesgerichtshof gebilligte Rentenberechnung, die
Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt und ohne höheren
Verwaltungsaufwand möglich ist.
Zum anderen ist die benachteiligende Berechnung auch nicht als Folge
einer typisierenden Regelung gerechtfertigt. Denn anders als bei den
Teilzeitbeschäftigten wird bei Vollzeitbeschäftigten bei der Berechnung
des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die unterschiedliche Besteuerung
niedriger und höherer Einkommen berücksichtigt.
Schließlich vermag auch die von der VBL angeführte Proportionalität der
Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten zu Vollzeitbeschäftigten
derselben Lohn- oder Gehaltsstufe die Berechnungsweise der
Versorgungsanstalt nicht zu rechtfertigen.
Die von der Bf beanstandete Berechnungsweise senkt die Gesamtversorgung
für Teilzeitbeschäftigte auf einen weit geringeren Nettoversorgungssatz
ab, als dies bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist. So erreichte die Bf
im Jahre 1993 nur noch einen Nettogesamtversorgungssatz von 79%, während
ein entsprechender Vollzeitbeschäftigter mit derselben Gehaltsstufe die
von den Tarifvertragsparteien angestrebte Nettogesamtversorgung von etwa
91% erlangte.
Das Amtsgericht, an das das Verfahren zurückverwiesen wurde, wird zu
prüfen haben, ob der Bf durch die beanstandeten Satzungsregelungen
zuviel Steuern in Abzug gebracht wurden und ein höherer
Versorgungsrentenanspruch vorenthalten worden ist.
Beschluß vom 25. August 1999 - Az. 1 BvR 1246/95 -
Karlsruhe, den 7. September 1999