Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 97/99
vom 14. September 1999
Das Risiko der Beförderung fristwahrender Schriftsätze darf
nicht einseitig auf den Bürger abgewälzt werden
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in einem
Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren einstimmig entschieden, daß auch
bei der Inanspruchnahme von Kurierdiensten das Risiko des rechtzeitigen
Zugangs eines fristwahrenden Schriftsatzes nicht einseitig auf den
rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden darf.
Diesem Grundsatz wird die mit der Vb angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts (LArbG) nicht gerecht. Die Kammer hat deshalb
diese Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das LArbG
zurückverwiesen.
I.
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer (Bf)
bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden daran traf, daß die
Berufung gegen eine abgewiesene Kündigungsschutzklage nicht fristgemäß
beim Berufungsgericht (LArbG) eintraf. Der Schriftsatz war nach Angaben
des Bf 11 Tage vor Fristablauf beim Kurierdienst des Anwaltvereins
aufgegeben worden, der das betreffende LArbG zweimal wöchentlich
anfährt. Der Schriftsatz traf jedoch erst drei Tage nach Ablauf der
Berufungsfrist im LArbG ein. Die Verspätung war offenbar auf eine
irrtümliche Ablieferung der korrekt adressierten Berufungsschrift beim
Oberlandesgericht statt beim LArbG zurückzuführen.
Den Antrag des Bf auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wies das
LArbG zurück.
II.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die ablehnende Entscheidung des
Antrags auf Wiedereinsetzung aufgehoben.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die Entscheidung verletzt den Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
1. Die Gerichte dürfen im Wiedereinsetzungsverfahren die Anforderungen
an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu
erlangen, nicht überspannen. So hat es das BVerfG bereits in der
Vergangenheit als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen der
Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost als
Verschulden anzurechnen. In der Verantwortung des Absenders liegt es
nur, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben,
daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der
Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht.
2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht
gerecht. Sie überspannt die vom Bf zu erfüllende Darlegungslast
hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kurierdienstes und wälzt allgemein
bestehende Beförderungsrisiken einseitig auf den rechtsuchenden Bürger
ab.
Im Regelfall kann vom Bürger nicht die Darlegung von Vorgängen innerhalb
der Organisationsstruktur der Dienstleistungsanbieter verlangt werden,
da diese sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entziehen. Hier
besteht kein Unterschied zwischen der Beförderung durch die Deutsche
Post AG und der durch andere Anbieter.
Im vorliegenden Verfahren hat der Bf glaubhaft gemacht, daß der
Schriftsatz 11 Tage vor Fristablauf aufgegeben worden ist. Angesichts
einer zweimaligen wöchentlichen Beförderung durch den Kurierdienst
durfte der Bf davon ausgehen, daß der Schriftsatz rechtzeitig beim LArbG
eintrifft.
Der Bf hat dargelegt, auf welchem Weg und in welchen Zeitabständen die
Beförderung erfolgt. Verlangt man weiteren Vortrag, so wird die
Benutzung eines Kurierdienstes faktisch ausgeschlossen, denn dem Bürger
ist es regelmäßig nicht möglich, bei Inanspruchnahme eines solchen
Dienstes derart weitreichende Erkundigungen einzuholen.
Beschluß vom 23. August 1999 - Az. 1 BvR 1138/97 -
Karlsruhe, den 14. September 1999